Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein der Konzessionsabgabe-Anordnung vom 4. März 1941 - KAE - unterliegender Betrieb, der der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser dient, in der Handelsbilanz die Leistungen nach dem SHG als erfolgsneutral behandelt, so ist dies auch für die Errechnung der Konzessionsabgabe maßgebend.

 

Normenkette

D/KAE Ziff. 38; KStG § 6

 

Tatbestand

Es handelt sich um die Veranlagung zur Körperschaftsteuer für 1948/1949 und 1949/1950. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) vom 4. März 1941, Reichssteuerblatt 1941 S. 529, eine Konzessionsabgabe zu entrichten. Für den Umfang, in dem die Abgabe als angemessen anerkannt und bei der Errechnung der Körperschaftsteuer zum Abzuge zugelassen werden darf, ist der Gewinn der Handelsbilanz bestimmend (Ziff. 38 der Durchführungsbestimmungen zur Konzessionsabgabe der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände) und zu ihrer Ausführungsanordnung vom 27. Februar 1943 (Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung, Teil I Nr. 14 vom 12. April 1943). Dieser unterliegt nach dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs I 3/47 S vom 26. Juni 1948 (Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen 1950 S. 519 und Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen 1948 S. 240) in gewissem Umfange der Korrektur. So dürfen Beträge, die aus Gewinnen früherer Jahre oder aus Reserven dem Handelsbilanzgewinn zugeführt worden sind, für die Errechnung der Konzessionsabgabe die Höhe desselben nicht beeinflussen.

1) Streitig ist im vorliegenden Falle in erster Linie, wie die Leistungen nach dem Soforthilfegesetz in der zugrunde zu legenden Handelsbilanz zu behandeln sind. Die Bfin. hat die Leistungen, die sie nach dem Soforthilfegesetz zu entrichten hat und die teils gezahlt, teils noch gestundet waren, als Vorauszahlungen aktiviert. Sie hat dadurch die Leistungen nach dem Soforthilfegesetz als erfolgsneutral behandelt.

Das Finanzamt hat diese Bilanzierung nicht gelten lassen, sondern den Aktivposten aus der Handelsbilanz ausgeschieden und dadurch den Gewinn und für die Errechnung der Körperschaftsteuer den abzugsfähigen Aufwand vermindert. Die mit Zustimmung des Vorstehers des Finanzamts eingelegte Sprungberufung war erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (RB.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Darüber, daß der Handelsbilanzgewinn nach den Vorschriften der Ziffer 38 a. a. O. in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 26. Juni 1948 zu berichtigen ist, besteht an sich kein Streit. Die Bfin. hält aber daran fest, daß die von ihr gewählte Bilanzierungsart der Vorauszahlungen auf die "Soforthilfeabgabe" anerkannt werden muß. Sie macht geltend, daß es sich bei ihr um Vorauszahlungen handelte, die ihr mit Rücksicht auf § 18 Abs. 1 Ziffer 7 und 8 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) wieder zu erstatten seien.

Das Finanzamt stützt seine Auffassung auf die Rundverfügung der Oberfinanzdirektion München S. 2560 - 45 St VI vom 5. Februar 1952, die sich unter Ziffer 2 mit der Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgaben bei öffentlichen Versorgungsbetrieben beschäftigt. In dieser Rundverfügung wird etwa der folgende Standpunkt vertreten:

Sofern in der Handelsbilanz eines Versorgungsbetriebes eine Rücklage oder offene Reserve vorhanden ist, müssen die Leistungen auf die Soforthilfeabgabe zu Lasten derselben verbucht werden. Für die Zwecke der Errechnung des Handelsbilanzgewinnes zur Feststellung der abzugsfähigen Konzessionsabgabe sei die Sache so anzusehen, als sei der entsprechende Teil der Rücklage (Reserve) in den Gewinn geflossen. Dieser Teil sei auf Grund des Urteils des Obersten Finanzgerichtshofs wieder abzusetzen, so daß im Ergebnis der Gewinn um die gezahlte - oder gestundete - Soforthilfeabgabe gemindert werde. Auch wo (wie im vorliegenden Falle) eine Steuerpflichtige eine Verbuchung zu Lasten einer Rücklage oder Reserve nicht vorgenommen habe, müsse diese Auffassung gelten. Denn die Höhe der abzugsfähigen Konzessionsabgabe könne nicht durch die Bilanztechnik der einzelnen Abgabepflichtigen beeinflußt werden.

Dem Grundsatz, daß eine einheitliche Beurteilung - unabhängig von der von dem einzelnen Unternehmen gewählten Bilanzierungsart - geboten ist, stimmt der Senat zu. Darum kann es auch nicht darauf ankommen, ob eine Rücklage in der D-markeröffnungsbilanz gebildet ist. Der Senat lehnt die Folgerungen, die die Oberfinanzdirektion aus der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshof gezogen hat, ab. Er mißt aber auch dem § 14 des D-Mark-Bilanzgesetzes (DMBG) und dem § 218 ff LAG für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung bei. Wenn im § 218 LAG den Kapitalgesellschaften und den ihnen gleichstehenden Unternehmungen ein Wahlrecht eingeräumt worden ist - sie brauchen keine Rücklage zu bilden -, so ist dies offensichtlich darauf zurückzuführen, daß das Ergebnis der Handelsbilanz der bezeichneten Gesellschaften nach anderer Richtung von Bedeutung ist, indem die gewählte Bilanzierungsart unter anderem die Dividendenpolitik und unter Umständen die Kreditwürdigkeit des Unternehmens beeinflußt. Eine unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen (Stpfl.) bei der Errechnung der Konzessionsabgabe je nach der von ihr gewählten Bilanzierungsart kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.

Es ist also davon auszugehen, daß eine Korrektur der Handelsbilanz über die vom Obersten Finanzgerichtshof entwickelten Grundsätze hinaus nicht zulässig ist. Die Handelsbilanz bleibt maßgebend, wenn sie richtig ist. Sie ist richtig, wenn sie so aufgestellt ist, wie die allgemeinen Grundsätze der Buchführung es erfordern.

Darüber, daß der Kaufmann die Leistungen nach dem Soforthilfegesetz - Lastenausgleichsgesetz - dem Jahresgewinn belasten darf, können keine Zweifel bestehen. Zu prüfen ist allein, ob eine Handelsbilanz, die die Leistungen erfolgsneutral hält, den Regeln der Buchführung widerspricht und damit unrichtig ist. Dies verneint der Senat.

Für die Entscheidung kommt es allein darauf an, ob man den Leistungen nach dem Soforthilfegesetz - Lastenausgleichsgesetz - den laufenden Steuern gleichstellt oder sie als Teil einer Sonder- Vermögensabgabe ansieht. Nach dem Ziel, wie es im § 1 des Soforthilfegesetzes (SHG) und § 1 LAG ausgedrückt ist, handelt es sich um die Beschaffung von Mitteln zur Behebung der durch den Krieg hervorgerufenen Notstände. Die Mittel hierzu werden - die Kreditgewinnabgabe und die Hypothekengewinnabgabe des Lastenausgleichsgesetzes können hier außer Betracht bleiben - durch eine einmalige Vermögensabgabe großen Ausmaßes aufgebracht. Diese Vermögensabgabe kann mit der Belastung durch laufende Steuern - insbesondere die laufende Vermögensteuer - nicht verglichen werden. An dem Charakter der Vermögensabgabe als einer Sonderabgabe vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß zur Ermöglichung der Aufbringung unbeschadet des Rechts auf Ablösung der Gesamtabgabe Jahreszahlungen vorgesehen sind. Sie belastet nicht den Ertrag, sondern bleibt eine Belastung des Vermögens, wie dies nicht anders bei der Abgabe nach dem Reichsnotopfergesetz 1919 der Fall gewesen ist. In welcher Weise Leistungen auf Abgaben dieser Art bei der Errechnung des Steuerpflichtigen Gewinns einer Körperschaft zu behandeln sind, hat dabei außer Betracht zu bleiben. Darum ist es auch unerheblich, ob bei einer Körperschaft Aufwendungen, die bei den nach dem Einkommensteuergesetz zu veranlagenden Steuerpflichtigen als "Sonderausgaben" behandelt werden, als Betriebsausgaben dem Aufwand zugerechnet werden.

Der Senat kommt mithin zu dem Ergebnis, daß der Handelsbilanzgewinn nicht deswegen unrichtig ist, weil die Leistungen nach dem Soforthilfegesetz - Lastenausgleichsgesetz - erfolgsneutral gehalten werden. Die Bilanz ist daher ohne Korrektur für die Berechnung der Konzessionsabgabe maßgebend.

Bei dieser Rechtslage erübrigt sich die Untersuchung, ob die Bfin. bereits am Bilanzstichtage mit der im Lastenausgleichsgesetz vorgesehenen Befreiung rechnen durfte.

2) Die Bfin. hat weiter die von dem Finanzamt vorgenommenen Berechnungen nach der Richtung bemängelt, daß die wechselseitige Wirkung von Konzessionsabgaben, Handelsbilanzgewinn und Ertragsteueraufwand nicht zutreffend erkannt worden sei. Das Finanzgericht hat diese Beanstandung nicht geprüft, weil ihm eine Begründung derselben nicht vorgelegen hat.

Die Sache geht an das Finanzamt zurück. Nachdem dieses die Veranlagung wieder aufrollen wird, hat die Bfin. Gelegenheit, ihre Beanstandungen nach der technischen Seite dem Finanzamt vorzutragen.

3) Wenn die Bfin. endlich Wert darauf legt, daß die Entscheidung des Senats sich darüber äußere, ob eine Berichtigung der Steuerbilanz auch zu einer Berichtigung der Handelsbilanz führen dürfe, so ist hierzu folgendes zu sagen:

Maßgebend ist nach den vorstehenden Ausführungen die Handelsbilanz, die nach allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen richtig ist. Eine änderung der Steuerbilanz kann daher nicht ohne weiteres zur änderung der Handelsbilanz führen. Ob die Bfin. berechtigt ist, auf Grund von änderungen, die das Finanzamt bei der Steuerbilanz vornimmt, ihre Handelsbilanz abzuändern, richtet sich nach den Bestimmungen, die allgemein für die änderung einer Handelsbilanz gelten bzw. besonderen Vorschriften, die etwa für die Bfin. als eigenwirtschaftliche Unternehmung vorgesehen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407602

BStBl III 1953, 122

BFHE 1954, 307

BFHE 57, 307

DB 1953, 415

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