Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei mehreren zusammenhängenden Verträgen; Maßgeblichkeit des objektiven Zusammenhangs

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Auslegung des grunderwerbsteuerrechtlichen Begriffs des Gegenstands des Erwerbsvorgangs tritt für die Beantwortung der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen mehreren Verträgen besteht und ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegt, das für die zivilrechtliche Beurteilung maßgebliche subjektive Moment zurück, vielmehr kommt dem objektiven Zusammenhang ausschlaggebende Bedeutung zu.

 

Orientierungssatz

1. Zur Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) zählt jede Leistung, die der Erwerber des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.6.1988 II R 258/85). Entscheidend für die Bestimmung der zutreffenden Besteuerungsgrundlage ist grundsätzlich nicht, in welchem Zustand sich das Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, sondern in welchem Zustand das Grundstück erworben werden soll.

2. Das GrEStG verwendet mehrfach zivilrechtlich vorgeprägte Begriffe, denen --nach zum Teil jahrzehntelanger, im wesentlichen unbestrittener Auslegung-- im Grunderwerbsteuerrecht ein anderer Inhalt zukommt als im Zivilrecht. Dies gilt allgemein für die Begriffe "Gegenleistung" in §§ 8, 9 GrEStG 1983 = §§ 10, 11 GrEStG 1940 (vgl. Literatur), "Abtretung eines Kaufangebots" in § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG 1983/1940 (vgl. Literatur und BFH-Urteil vom 6.9.1989 II R 135/86) und für die Nichterfüllung von "Vertragsbedingungen" in § 16 GrEStG 1983 = § 17 GrEStG 1940 (vgl. Literatur und BFH-Urteil vom 13.7.1983 II R 44/81).

3. Parallelentscheidung: BFH, 24.1.1990, II R 172/87, NV.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 6, §§ 9, 16; GrEStG § 10 Fassung: 1940-03-29, § 11 Fassung: 1940-03-29, § 17 Fassung: 1940-03-29, § 1 Abs. 1 Nr. 6 Fassung: 1940-03-29

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 24.01.1990 - II R 94/87 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132458

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