Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die zur Beseitigung eines Unfallschadens an einem PKW gemachten Aufwendungen dürfen steuerlich nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn der Schaden bei einer von einem Bekannten des Kraftwagenhalters ohne dessen Wissen durchgeführten, später aber von dem Halter genehmigten Privatfahrt eingetreten ist.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit ein Gehbehinderter den ihm durch den Erwerb und die Unterhaltung eines PKW entstandenen Aufwand als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4 S. 1, § 9a Ziff. 1, §§ 33, 33a/6; EStDV §§ 26, 65

 

Tatbestand

Der Bf. betrieb im Streitjahr 1955 in einem Kiosk den Verkauf von Flaschenbier, Tabak- und Süßwaren. Außerdem war er im Jahre 1955 als Pförtner in einem Industriebetrieb beschäftigt. Durch Kriegsbeschädigung hat er beide Beine verloren; er ist dadurch zu 80 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit behindert. Der Bf. erhielt zunächst als Kriegsbeschädigter einen nichtmotorisierten Selbstfahrer, den er später gegen einen motorisierten Selbstfahrer eintauschte. Nach Angabe des Finanzamts wurden die Mehrkosten hierfür im wesentlichen von der Landesversicherungsanstalt bzw. von der Fürsorge getragen. Am 8. Juli 1955 erwarb der Bf., der Ende Juli 1955 die Führerscheinprüfung für die Klasse III ablegte, einen PKW.

Streitig ist, ob und inwieweit der Bf. die durch die Haltung des PKW entstandenen Ausgaben steuerlich abziehen kann.

Das Finanzamt setzte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1955 für die Haltung des PKW die durch die betriebliche Nutzung entstandenen Aufwendungen in der vom Bf. angegebenen Höhe von 25 v. H. der Gesamtaufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ab, lehnte im übrigen aber die Anerkennung einer steuerlichen Ermäßigung aus dem Gesichtspunkt der außergewöhnlichen Belastung ab.

Auch das Finanzgericht, das nach erfolglosem Einspruch entschied, erkannte an, daß die Ausgaben für die gewerbliche Nutzung des PKW als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, während es darüber hinaus ebenso wie das Finanzamt dem Bf. im Ergebnis eine steuerliche Berücksichtigung der übrigen Kraftfahrzeugausgaben nicht zuerkannte. Im einzelnen führte das Finanzgericht aus: Die Gesamtaufwendungen für die Kraftwagenhaltung seien wie folgt anzusetzen:

Absetzung für Abnutzung (AfA) für PKW - - 595,76 DM AfA für Garage - - - - - - - - - - - - - - - - - 28,57 DM Versicherungskosten - - - - - - - - --- - - - - - 129,-- DM Ausgaben für Fahrunterricht - - - - - - - - - - - 78,20 DM Reparatur- und Pflegekosten - - - - - - - - - - - 620,96 DM Treibstoffausgaben - - - - - - - - - - - - - - - - 476,87 DM

Zu dem Ansatz der Reparaturkosten, die der Bf. mit 1028,91 DM angegeben, das Finanzgericht nach der obigen Aufstellung jedoch nur mit 620,96 DM angesetzt hatte, sei zu berücksichtigen, daß in dem Betrage von 1028,91 DM ein Betrag von 407,95 DM enthalten sei, der auf Reparaturausgaben zur Beseitigung eines Unfallschadens entfalle, den ein Bekannter des Bf. auf einer mit dessen Wagen unternommenen Privatfahrt verursacht habe. Diese Ausgaben müßten wegen des freiwilligen Verzichts des Bf. auf die Geltendmachung eines Unfallschadens gegen den Unfallverursacher unberücksichtigt bleiben. Im übrigen seien die dann noch verbleibenden Aufwendungen von 1929,36 DM entsprechend der Nutzung des PKW auf den Gewerbebetrieb des Bf., auf seine nichtselbständige Tätigkeit als Pförtner und auf seine private Lebensführung durch Schätzung aufzuteilen. Der Bf. habe kein Fahrtenbuch geführt und auch keine Einzelheiten angegeben, die eine genaue Ermittlung der einzelnen Anteile der PKW-Nutzung ermöglichten. Die Ausgaben für die gewerbliche Nutzung schätzte das Finanzgericht sodann auf 25 v. H. der Gesamtaufwendungen = 482 DM. Die Aufwendungen, die dem Bf. als Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind, schätzte das Finanzgericht auf 50 DM, und zwar unter Berücksichtigung der Pauschbeträge nach § 26 EStDV 1955. Dieser Betrag sei für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bedeutungslos. Der Werbungskostenpauschbetrag sei höher. Der nach Abzug von 482 DM und 50 DM verbleibende Betrag von 1397 DM, der auf die private Lebensführung entfalle, könne zu keiner Ermäßigung der Einkommensteuer führen. Auf die außergewöhnliche Belastung, für die allein § 33 EStG als Rechtsgrundlage in Betracht komme, müßten nämlich der dem Bf. gewährte Pauschbetrag wegen Körperbeschädigung in Höhe von 576 DM sowie die zumutbare Eigenbelastung von 436 DM angerechnet werden. Hinzu komme ein weiterer Betrag von 400 DM, der dem Bf. nicht zwangsläufig entstanden sei. Insoweit sei u. a. zu berücksichtigen, daß der Bf. auch Fahrten im Interesse der Ehefrau und der Kinder unternommen habe und daß er sich die Ausgaben anrechnen lassen müsse, die andere Steuerpflichtige bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel hätten aufwenden müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß Körperbeschädigten von den Straßenbahn- und Omnibusgesellschaften für den Stadt- und Nahverkehr Vergünstigungen gewährt würden. Im Ergebnis gewährte also das Finanzgericht ebenso wie das Finanzamt dem Bf. den Pauschbetrag gemäß § 33 a Abs. 6 EStG 1955 in Verbindung mit § 65 EStDV 1955, lehnte aber eine Ermäßigung nach § 33 EStG 1955 ab.

Mit der Rb. wendet sich der Bf. gegen die Nichtberücksichtigung von 101 DM Reparaturkosten (= rd. 25 v. H. von 407,95 DM) als Betriebsausgaben. Außerdem beantragt er die Anerkennung eines Betrages von nunmehr 1128 DM (einschließlich 75 v. H. der Reparaturkosten von 407,95 DM) als außergewöhnliche Belastung. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens hebt er hervor, daß er nicht nur gehbehindert, sondern auch zu seiner Fortbewegung auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Von der Fahrt, auf der sich der durch den Bekannten verursachte Unfall ereignet habe, habe er nichts gewußt; er habe diese Fahrt aber nachträglich genehmigt, weil er seinem Bekannten, der diese Fahrt durchgeführt habe, wegen erwiesener Gefälligkeiten verpflichtet gewesen sei. Zur Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

Bei der Ermittlung DER Gesamtaufwendungen des Bf. für die Kraftwagenhaltung im Jahre 1955 ist das Finanzgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die AfA für den PKW und für die Garage nur mit 6/12 der für ein Jahr in Betracht kommenden AfA zu berücksichtigen war. Insoweit greift der Bf. die Vorentscheidung nicht an. Beizupflichten ist dem Finanzgericht außerdem, wenn es die Auffassung vertritt, daß die zur Beseitigung des Ende Juli 1955 eingetretenen Unfallschadens gemachten Aufwendungen in Höhe von 407,95 DM steuerlich unberücksichtigt bleiben müssen. Nach dem Vorbringen des Bf. hat dieser die von dem Bekannten ohne sein Wissen unternommene Fahrt nachträglich genehmigt. Diese Fahrt stand hiernach mit der gewerblichen Betätigung nicht in Zusammenhang. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen, als ob ein Steuerpflichtiger selbst auf einer Privatfahrt einen Unfallschaden erlitten hätte. Auch in diesem Fall wären die zur Beseitigung des Unfallschadens aufgewandten Kosten nicht abzugsfähig (vgl. das Urteil des Reichsfinanzhofs IV 62/42 vom 13. August 1942, RStBl 1942 S. 923; Urteil des Bundesfinanzhofs IV 611/54 U vom 12. April 1956, BStBl 1956 III S. 176, Slg. Bd. 62 S. 474; Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 12 Anm. 5; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 9. Aufl., § 4 Anm. 62). Daß der Unfall der Privatsphäre des Bf. zuzurechnen ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß der Bf. von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Verursacher des Schadens abgesehen hat. Dieser Umstand muß dazu führen, daß auch bei der Prüfung, in welchem Umfange eine außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist, der zur Beseitigung des Unfallschadens aufgewandte Betrag ausgeschieden werden muß.

Wenn das Finanzgericht die Ausgaben für die gewerbliche Nutzung des PKW auf 25 v. H. der Gesamtkraftfahrzeugkosten geschätzt hat, sind gegen diese auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Feststellung, die weder gegen den klaren Inhalt der Akten verstößt noch eine unrichtige Rechtsanwendung erkennen läßt, Bedenken nicht zu erheben (§§ 288, 296 AO).

Soweit dem Bf. ein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden war, ist dieser durch den Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 9 a Ziff. 1 EStG 1955 bereits berücksichtigt. Das Finanzgericht hat deshalb bei der Prüfung der Frage, inwieweit die durch die Haltung des PKW entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, den Betrag von 50 DM zu Recht ausgeschieden. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß hierdurch die bisherige Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht berührt wird, da die Kosten, die dem Bf. durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind, zusammen mit den übrigen Werbungskosten den dem Bf. gemäß § 9a Ziff. 1 EStG 1955 gewährten Pauschbetrag von 312 DM nicht übersteigen (vgl. auch Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 9 Anm. 11 S. 796).

Soweit der Betrag von 1128 DM, dessen Abzug als außergewöhnliche Belastung der Bf. unter Hinweis auf § 33 a EStG 1955 begehrt, in Betracht kommt, ist folgendes zu beachten:

Nach § 33 a Abs. 6 EStG 1955 sind wegen der außergewöhnlichen Belastung von körperbeschädigten Personen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung zusteht, durch Rechtsverordnung Pauschbeträge festzusetzen. Das ist durch § 65 EStDV 1955 geschehen. Damit hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Regelung des § 33 EStG 1955 geschaffen. Insoweit die Sonderregelung eingreift, ist die zumutbare Eigenbelastung nicht zu berücksichtigen.

Macht ein Steuerpflichtiger höhere Aufwendungen der hier vorliegenden Art geltend, so stützt sich die Berechtigung hierzu nicht auf die Sonderregelung des § 33 a Abs. 6 EStG 1955, sondern auf die allgemeine Regelung des § 33 EStG 1955, die die Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung erfordert.

Der letztgenannte Tatbestand liegt auch im Streitfall vor. Der Bf. hat die Aufwendungen, die ihm infolge seiner Gehbehinderung durch Privatfahrten mit dem PKW entstanden sind, mit 1128 DM beziffert, also mit einem Betrag, der den ihm nach § 33 a Abs. 6 EStG 1955 in Verbindung mit § 65 EStDV 1955 zu gewährenden Pauschbetrag von 576 DM übersteigt. § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG 1955 setzt voraus, daß einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Es kann zweifelhaft sein, ob die Zwangsläufigkeit gegeben ist, wenn nach den Verhältnissen des Steuerpflichtigen anzunehmen ist, daß er sich ohnehin einen PKW halten würde. Im Streitfall kann jedoch die Entscheidung dieser Frage dahingestellt bleiben, da man bei einem Einkommen von 10 962 DM bei der in Grenzfällen dieser Art gebotenen nicht kleinlichen Beurteilung nicht ohne weiteres sagen kann, daß ein Steuerpflichtiger mit zwei Kindern auch ohne seine Gehbehinderung einen PKW erwerben und unterhalten würde. Der Senat kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß § 33 EStG 1955 im vorliegenden Fall anwendbar ist.

Bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung im Streitfall ist noch folgendes zu beachten:

Im Gegensatz zum Finanzgericht wird man die Abzugsfähigkeit der durch die Privatfahrten entstandenen Ausgaben auch für die Fahrten bejahen müssen, an denen der Bf. seine Ehefrau und seine Kinder hat teilnehmen lassen, soweit die durch diese Fahrten entstandenen Ausgaben einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, da der Bf. grundsätzlich auch insoweit die Fahrten zu seiner eigenen Fortbewegung durchgeführt hat. Nach seiner Angabe hat der Bf. für den Verbrauch von Treibstoff im zweiten Halbjahr 1955 den Betrag von 476,87 DM ausgegeben, mit dem er schätzungsweise etwa 6000 km hätte fahren können. Um dem Gesichtspunkt der Angemessenheit Rechnung zu tragen, ist dem Bf. für die steuerlich zu berücksichtigenden Fahrten ein Abzug nur für etwa die Hälfte der geltend gemachten Treibstoffkosten (= rd. 237,87 DM), die schätzungsweise für etwa 3.000 Fahrtkilometer ausreichen, zuzubilligen. Das führt zu der steuerlichen Nichtberücksichtigung eines Betrages von rd. 240 DM. Dagegen kann der Umstand, daß Straßenbahn- und Omnibusgesellschaften den Kriegsbeschädigten Vergünstigungen gewähren, bei der Prüfung, ob und inwieweit durch Privatfahrten entstandene PKW-Kosten steuerlich zu berücksichtigen sind, in einem Fall der vorliegenden Art nicht von Bedeutung sein, zumal es fraglich ist, ob dem Bf. im Hinblick auf seine Körperbeschädigung die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zuzumuten ist.

Hiernach wäre die außergewöhnliche Belastung wie folgt zu berechnen:

Durch die Haltung des PKW entstandene Ausgaben (wie Vorentscheidung) - - - - - - - - - - - - - - - 1 929 DM ./. Betriebsausgaben (25 v. H.) - - - - - - - - - - - - 482 DM als Werbungskosten bereits im Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9 a Ziff. 1 EStG 1955 abgegolten - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 50 DM ./. 240 DM (siehe oben) - - - - - - - - - - - - - - - - 240 DM ./. zumutbare Eigenbelastung (4 v. H. von 10 962 DM) - - - - - - - - - - - - - - - 438 DM nach § 33 EStG zu berücksichtigen - - - - - - - - - - 719 DM.

Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß dem Bf. - ebenso wie anderen Steuerpflichtigen in zahlreichen anderen Fällen dieser Art - noch andere Aufwendungen entstanden sind, die er nicht festgehalten hat. Diese Erwägung rechtfertigt es, im vorliegenden Fall im Schätzungswege einen Betrag etwa in Höhe des durch § 65 EStDV 1955 festgesetzten Pauschbetrages von 576 DM den nach § 33 EStG 1955 zu berücksichtigenden Aufwendungen hinzuzurechnen.

Da die Vorentscheidung die dem Bf. durch die Privatfahrten mit dem PKW entstandenen Aufwendungen nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprechend berücksichtigt hat, war sie aufzuheben.

Die Sache ist spruchreif. Die Einkommensteuer 1955 ist nunmehr wie folgt festzusetzen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb - - - - - - - - - - - 8 421 DM (unter Berücksichtigung von 482 DM anteiliger PKW-Kosten) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - - - - - 3 575 DM Einkünfte aus Kapitalvermögen - - - - - - - - - - 509 DM sonstige Einkünfte - - - - - - - - - - - - - - - - 503 DM Gesamtbetrag der Einkünfte - - - - - - - - - - - - 13 008 DM ./. Sonderausgaben - - - - - - - - - - - - - - - - 2 046 DM Einkommen - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 10 962 DM ./. überbelastungsbetrag gemäß § 33 EStG - - - - - - - - - 719 DM ----------------------------- + 576 DM 1.295 DM Einkommensteuer lt. Steuerklasse III/2 (der Bf. und seine Ehefrau haben die uneingeschränkte Zusammenveranlagung beantragt).

 

Fundstellen

Haufe-Index 410290

BStBl III 1962, 123

BFHE 1962, 321

BFHE 74, 321

BB 1962, 436,437

DB 1962, 758

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