Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Mieter einer Werkhalle steht für die Anschaffung einer in seinem Eigentum verbleibenden beweglichen ölheizungsanlage die Investitionszulage nach § 21 BHG 1962 zu.

 

Normenkette

BHG §§ 21, 19

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine ölheizungsanlage als ein bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne des § 21 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung vom 26. Juli 1962 - BHG 1962 - (BStBl I 1962, 997) anzusehen ist.

Die Revisionsbeklagte (GmbH) beantragte die Gewährung der Investitionszulage nach § 21 BHG 1962 für eine ölheizungsanlage, die sie im zweiten Halbjahr 1962 für 16.389 DM angeschafft hatte. Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag ab, weil keine Betriebsvorrichtung, sondern ein Grundstücksbestandteil im Sinne des BewG vorliege. Der Einspruch dagegen blieb ohne Erfolg.

Auf die Berufung gab das Verwaltungsgericht (VG) nach Besichtigung der Anlage durch den Berichterstatter der Kammer dem Antrag mit im wesentlichen folgender Begründung statt: Die Heizungsanlage sei ohne feste Verbindung mit dem Gebäude frei im Raum aufgestellt. Sie könne ohne weiteres jederzeit wieder abtransportiert werden, ohne daß das Gebäude und die Anlage zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden. Die ölzu- und ölableitungen sowie die Heizkanäle lägen frei auf Stützhaken, die in der Wand befestigt seien und seien mit dem Gebäude ebenfalls nicht fest verbunden. Ein wesentlicher Bestandteil im Sinne des § 93 BGB liege somit nicht vor. Die Anlage sei auch nicht zur Herstellung des Gebäudes im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB eingefügt worden und sei nach ihrer Aufstellung ein bewegliches Wirtschaftsgut geblieben. Ob die Regelung des § 50 BewG für § 21 BHG 1962 Geltung habe, könne dahingestellt bleiben. Im Sinne des BewG sei die Heizungsanlage eine Betriebsvorrichtung. Sie diene zur Beheizung der Montagehalle und übe unmittelbar und ausschließlich eine betriebliche Funktion aus, da sie in kälteren Jahreszeiten das Arbeiten an den Maschinen überhaupt erst ermögliche. Sie habe nicht lediglich die Aufgabe, den dort arbeitenden Menschen den Aufenthalt angenehmer zu gestalten.

Mit der Rb. rügt das FA mangelnde Sachaufklärung und unrichtige Rechtsanwendung.

 

Entscheidungsgründe

Die nach § 184 Abs. 2 FGO als Revision zu behandelnde Rb. ist nicht begründet.

Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachvortrag der GmbH, sie sei nicht Eigentümerin sondern Mieterin der Werkhalle, unbeachtet gelassen, geht fehl, weil die Vorentscheidung nicht auf dem behaupteten Mangel beruht. Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung in erster Linie damit begründet, daß es sich bei der Ofenanlage um keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes im Sinne der §§ 93 und 94 Abs. 2 BGB und deshalb um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der GmbH handelt. Bei dieser Rechtsauffassung war es unerheblich, ob die GmbH Eigentümerin oder Mieterin des Gebäudes ist. Es kann zudem angenommen werden, daß sich die Vorinstanz der vorgetragenen und unbestrittenen Mieterstellung der GmbH bewußt war, diese aber nicht für entscheidend hielt und sich daher auf den ergänzenden Hinweis auf den Inhalt der Schriftsätze beschränkte.

Nach § 21 Abs. 2 BHG 1962 gehört zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage, daß abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft oder hergestellt worden sind. Der Begriff "bewegliches Wirtschaftsgut" ist in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht auszulegen, das ihn für eine Reihe ähnlich wirkender Steuervergünstigungen verwendet.

Die Vorinstanz hat festgestellt, und es ist auch nicht bestritten, daß die Heizungsanlage ohne feste Verbindung mit dem Gebäude frei im Raum aufgestellt ist. Die Würdigung, daß sie deshalb nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes im Sinne der §§ 93 und 94 Abs. 2 BGB geworden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanz die Heizungsanlage nicht als in den Baukörper des Gebäudes eingefügt angesehen hat. Steht somit die Heizungsanlage im Eigentum der GmbH und nicht des Gebäudeeigentümers, kommt es auf die Vorschrift des § 95 Abs. 2 BGB nicht mehr an. Die Vorinstanz brauchte sich deshalb mit deren Anwendbarkeit nicht zu befassen. Die Heizungsanlage ist auch wirtschaftlich der GmbH zuzurechnen. Es ist davon auszugehen, daß im Regelfall die Herrschaftsgewalt über eine vom Mieter auf eigene Kosten aufgestellte Heizungsanlage, die ohne Beeinträchtigung des Gebäudekörpers wieder entfernt werden kann, beim Mieter liegt. Die GmbH hatte dies auch ausdrücklich in der Vorinstanz behauptet, und das FA hatte dem nicht widersprochen. Für die Vorinstanz bestand danach kein Anlaß zu weiterer Sachaufklärung.

Die Vorinstanz hat bei dieser Sachlage zu Recht angenommen, daß es sich bei der Heizungsanlage um ein bewegliches Wirtschaftsgut der GmbH handelt, für das dieser die Investitionszulage, da das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 21 BHG 1962 nicht streitig ist, zusteht.

Darauf, ob eine solche Heizungsanlage als Betriebsvorrichtung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG anzusehen ist, kommt es im Streitfall nicht an, weil die Heizungsanlage nicht zum Vermögen des Grundstückseigentümers gehört. Ebenfalls ist ohne Belang, ob dem Grundstückseigentümer die Investitionszulage wirklich nicht zu gewähren gewesen wäre, wenn er anstelle des Mieters die Heizungsanlage angeschafft hätte. Ist der Anspruch des Mieters - wie im Streitfalle - nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes begründet, so könnte er ihm nicht deshalb abgesprochen werden, weil das Gesetz einem Gebäudeeigentümer für die gleiche Anschaffung keine Investitionszulage zubillige.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412256

BStBl III 1967, 67

BFHE 1967, 201

BFHE 87, 201

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