Leitsatz (amtlich)

Im Jahresabschluß sind Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung dieses Jahresabschlusses zu bilden (Anschluß an BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297). Das gleiche gilt für die Verpflichtung zur Erstellung der die Betriebssteuern des abgelaufenen Jahres betreffenden Steuererklärungen.

 

Normenkette

EStG § 5; AktG § 152 Abs. 7; HGB § 38 ff.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413411

BStBl II 1981, 63

BFHE 1981, 465

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