Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Fallen in dem nach § 7 b EStG begünstigten Abschreibungszeitraum Herstellungskosten an, so sind diese - unbeschadet der Sonderregelung in § 7 b Abs. 2 EStG - in die Bemessungsgrundlage für die erhöhte Absetzung nach § 7 b Abs. 1 EStG mit einzubeziehen. Das gilt auch für Herstellungskosten, die infolge der Umstellung einer gebrauchsfähigen Zentralheizung von Koks- auf ölfeuerung entstehen.

 

Normenkette

EStG § 7b; EinfHausVO 2

 

Tatbestand

Der Bf. hat im Jahre 1953 ein Einfamilienhaus mit Zentralheizungsanlage (Koksfeuerung) errichtet und die Steuervergünstigung nach § 7 b EStG für 1953 und 1954 mit je 10 v. H., ab 1955 mit 3 v. H. der Herstellungskosten in Anspruch genommen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1956 beantragte er, daneben von den Kosten der Umstellung der Zentralheizung von Koks- auf ölheizung, die 4.376 DM betragen haben, 10 v. H. (= 437,60 DM) gemäß § 7 b EStG zum Abzug zuzulassen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht führte in seiner Entscheidung, die in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1960 S. 450 veröffentlicht ist, im wesentlichen aus: Da die erst drei Jahre alte Heizungsanlage nicht zur Erhaltung umgestellt worden sei, müsse man zwar davon ausgehen, daß es sich bei den durch die Umstellung entstandenen Kosten nicht um Erhaltungs-, sondern um Herstellungsaufwand handele. Die Kosten seien aber gleichwohl nicht im Rahmen von § 7 b EStG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift könne allerdings auch "nachträglicher", nach Bezugsfertigkeit des Wohnhauses entstandener Herstellungsaufwand berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn es sich um Aufwendungen für Arbeiten handele, die im unmittelbaren Anschluß an die Errichtung des Gebäudes dessen Bezugsfertigkeit abrundeten, wie z. B. bei nachträglicher Anbringung des Außenputzes oder bei Ersatz zunächst provisorisch eingebauter Teile des Gebäudes. Im Streitfall sei das Einfamilienhaus des Bf. vollständig fertiggestellt und mit einer funktionsfähigen Zentralheizung ausgestattet gewesen. Die Kosten für die nachträgliche Umstellung der Heizung auf ölfeuerung seien daher nur Herstellungskosten im Sinne von § 7 EStG und deshalb bei einer Besteuerung der Mieteinkünfte nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (Einfamilienhaus-VO) nicht zu berücksichtigen.

 

Entscheidungsgründe

Die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassene Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Zutreffend geht die Vorinstanz davon aus, daß es sich bei den Kosten für die Umstellung der gebrauchsfähigen Zentralheizung auf ölfeuerung nicht um Erhaltungs-, sondern um Herstellungsaufwand handelt (vgl. die Entscheidung des Senats VI 179/60 S vom 23. Juni 1961, BStBl 1961 III S. 403). Wenn jedoch das Finanzgericht offensichtlich zwischen Herstellungsaufwand "i. S. von § 7 b EStG" und Herstellungsaufwand "i. S. von § 7 EStG" unterscheidet, so tritt dem der Bf. mit Recht entgegen. Das Gesetz hat in der für das Streitjahr 1956 geltenden Fassung des § 7 b EStG 1955 zugelassen, daß bei Gebäuden, die die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, im Jahre der Herstellung und in den darauffolgenden 11 Jahren abweichend von § 7 EStG bestimmte Prozentsätze der Herstellungskosten abgesetzt werden können. Der Gesetzgeber hat damit die Schaffung neuen Wohnraums steuerlich begünstigen wollen. Daraus kann man aber nicht schließen, daß nur Herstellungskosten begünstigt werden sollen, die der endgültigen Fertigstellung des Gebäudes dienen. Das würde dem eindeutigen Wortlaut des § 7 b EStG widersprechen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift fordern eine solche im Widerspruch zum Wortlaut stehende Auslegung nicht.

Wenn das Gesetz allgemein und ohne Einschränkung von "Herstellungskosten" spricht und dabei auf § 7 EStG verweist, so ergibt sich daraus, daß der Begriff Herstellungskosten in dem allgemein üblichen Sinne gemeint ist. Es gibt keinen besonderen Begriff "Herstellungskosten" in § 7 b EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 695/54 U vom 30. Juni 1955, BStBl 1955 III S. 238 Slg. Bd. 61 S. 104; ferner Herrmann-Heuer, Kommentar zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, EStG § 7 b Anm. 13; Steinberg-Längsfeld, Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, 2. Aufl., Textziffer 141). Grundsätzlich können deshalb alle Aufwendungen, die gemäß § 7 EStG auf die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen sind, auch in die Bemessungsgrundlage für eine erhöhte Absetzung nach § 7 b EStG einbezogen werden, wenn sie innerhalb des begünstigten Zeitraums anfallen. Wenn der Gesetzgeber bestimmte Herstellungskosten anders behandelt wissen wollte, so hat er es, wie in § 7 b Abs. 2 EStG, besonders zum Ausdruck gebracht. Die Einbeziehung nachträglicher, nicht nur der endgültigen Fertigstellung des Gebäudes dienender Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage für die erhöhte AfA widerspricht auch nicht dem Sinn des § 7 b EStG; denn es geht hier nur um den Umfang der Steuervergünstigung, die einem Steuerpflichtigen gewährt werden kann, der entsprechend dem vom Gesetz verfolgten Zweck neuen Wohnraum geschaffen hat.

Da im Streitfalle die Kosten für die Umstellung der Zentralheizung von Koks- auf ölfeuerung Herstellungskosten sind, die nicht durch Zu-, Aus- oder Umbauten im Sinne von § 7 b Abs. 2 EStG entstanden sind, beginnt hinsichtlich dieser Kosten nicht ein neuer 12-Jahreszeitraum für die Berechnung der Sonderabsetzung im Sinne des § 7 b EStG. Darum kann dem Antrag des Bf., neben den 3 v. H. der bisherigen Herstellungskosten noch 10 v. H. der Umstellungskosten zum Abzug zuzulassen, nicht entsprochen werden. Die Umstellungskosten sind vielmehr zusammen mit den anderen Herstellungskosten einheitlich erhöht abzuschreiben, d. h. sie können für das Streitjahr nur mit dem Prozentsatz berücksichtigt werden, mit dem auch die übrigen Herstellungskosten abgesetzt werden können. Das ist, da das Jahr 1953 als Jahr der Herstellung maßgeblich bleibt, der Satz von 3 v. H.

Die Streitsache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. Dieses wird bei seiner erneuten Entscheidung entsprechend den dargelegten Grundsätzen von den gesamten Herstellungskosten einschließlich der Kosten für die Umstellung der Zentralheizung auf ölfeuerung 3 v. H. gemäß § 7 b EStG 1955 zum Abzug zuzulassen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410131

BStBl III 1961, 404

BFHE 1962, 378

BFHE 73, 378

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