Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht, Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

An die unrichtige Auskunft einer unteren Verkehrsbehörde über die Nahzone ist die Finanzbehörde nicht gebunden.

Die Grundsätze von Treu und Glauben greifen bei der Erhebung von Beförderungsteuer nicht ein, wenn die Nachversteuerung nicht zu dem einen Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen schaffenden Verhalten der Finanzbehörden in Widerspruch steht.

Es kann eine in der Sache selbst liegende unbillige Härte gemäß § 131 AO bedeuten, die gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 b BefStG entstandene Beförderungsteuer einzuziehen, wenn der Steuerpflichtige alle Sorgfalt, zu der er den Umständen nach verpflichtet ist, angewendet hat, um sich entsprechend den Auskünften der Verkehrsbehörde nur in der angegebenen Nahzone zu bewegen.

 

Normenkette

AO § 131 Abs. 1 S. 2; BefStG § 11/1/2/b; GüKG § 2 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Beförderungsteuer nach § 131 AO.

Die Revisionskläger (Steuerpflichtigen - Stpfl. -) betreiben den Handel mit Getreide, Futter- und Düngemitteln, Kohlen und Baustoffen.

Von Dezember 1953 bis 1957 haben die Stpfl. Beförderungsleistungen von E nach D erbracht.

Der Ortsmittelpunkt E und die Nahzone gemäß § 2 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) sind amtlich erst am 23. Juli 1958 bekanntgemacht worden. In der die Orte der Nahzone enthaltenden Liste ist D nicht aufgeführt.

Auf Grund einer im November 1957 und Februar 1958 durchgeführten Beförderungsteuerprüfung hat das Finanzamt (FA) als Beförderungsteuerstelle der Oberfinanzdirektion (OFD), mit Bescheiden von April und Mai 1958 für die Fahrten vom Standort E nach D Beförderungsteuer von rund 2.200 DM nachgefordert.

Die Steuerbescheide sind rechtskräftig. Die Mehrsteuern sind entrichtet worden.

Das FA hat die Anträge der beiden Stpfl. auf Erlaß der nachgeforderten Beförderungsteuer aus Billigkeitsgründen am 15. September 1958 abgelehnt. Die Beschwerden gegen die Ablehnung des Erlaßantrages hat der Bundesminister der Finanzen (BdF) mit Bescheid vom 15. Oktober 1959 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Stpfl. Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die Einziehung der Beförderungsteuer sei sachlich unbillig, weil die Gemeinde E erst 1958 den Nahzonenbereich veröffentlicht habe. Im Jahre 1953 oder 1954 habe das Straßenverkehrsamt die Auskunft erteilt, D liege innerhalb der Nahzone. Das FA habe dies gegen sich gelten zu lassen und sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an diese Auskunft gebunden, zumal es im Mai 1956 ein Merkblatt der OFD versandt habe, in dem darauf hingewiesen worden sei, daß die untere Verkehrsbehörde die Nahzone bestimme und bekanntgebe. Auch der Erlaß des BdF vom 22. Juli 1960 IV A/4 - S 6632 - 12/60, abgedruckt in der Deutschen Steuer-Zeitung B Eildienst 1960 S. 332, sei im Billigkeitsverfahren zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht (FG) hat eine Auskunft des Landkreises - Ordnungsabteilung - eingeholt. Der Landkreis hat geantwortet, es könne nicht festgestellt werden, ob in den Jahren 1953 bis 1954 die Auskunft erteilt worden sei, daß D innerhalb der Nahzone des Standorts E liege. Eine solche Auskunft sei aber nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich, weil bei der damals - wie noch 1962 - verwendeten Karte im Maßstab 1:100.000 der Ortsmittelpunkt von D nicht eingezeichnet sei. Der auf der Karte gezogene Radius gehe zum Teil durch die auf der Karte erkennbare Bebauung des Ortsmittelpunktes D.

Das FG hat die Berufung der Einzelfirma und der OHG als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt daß die Stpfl. im Erlaßverfahren aus Billigkeit allgemein nicht mehr damit gehört werden könnten, mit der Steuerfestsetzung sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden, daß jedoch auf Grund der Besprechungen mit dem FA vor Rücknahme der Einsprüche bei den Stpfl. möglicherweise falsche Vorstellungen entstanden seien, so daß ausnahmsweise der vorgetragene Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewürdigt werden könne. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liege jedoch nicht vor. In der Ablehnung des Erlaßantrages sei weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmißbrauch festzustellen.

Der BdF-Erlaß vom 22. Juli 1960 (a. a. O.) sei nicht anwendbar, weil dieser einmal Bedeutung habe, wenn die überschreitung der Nahzone noch nicht feststehe und zum anderen nur für Fälle gelte, die erst nach der Bekanntgabe des Erlasses aufgegriffen worden seien. Endlich erfordere auch die wirtschaftliche Lage der Stpfl. nicht einen Erlaß.

Mit der Rb. rügen die Stpfl. unrichtige Anwendung des § 131 AO. Sie meinen, § 131 AO müsse die Einbußen ausgleichen, die ihnen durch falsche Aufklärung der Behörden entstanden seien. Die Stpfl. hätten sich nach der im Merkblatt gegebenen Belehrung und Auskunft darauf verlassen müssen, daß das angegebene Straßenverkehrsamt als untere Verkehrsbehörde für die Bestimmung und Bekanntgabe der Nahzone zuständig sei. Dieses Amt habe aber bis zur Nachmessung durch das statistische Landesamt die Strecke vom Ortsmittelpunkt E nach D als Nahzone behandelt und erklärt. Nach dem Urteil des BFH II 194/60 vom 17. Januar 1962 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963 S. 241 Nr. 236) habe die von der zuständigen Verkehrsbehörde bestimmte und öffentlich bekanntgegebene Nahzone die Vermutung der Richtigkeit für sich. Der BFH habe in seinem Urteil II 20/60 U vom 24. Juli 1963 (BStBl 1963 III S. 396, Slg. Bd. 77 S. 209) die Bindung der Finanzbehörden an die Entscheidungen der Verkehrsbehörden bestätigt. Die Beschwerdeentscheidung des BdF stehe außerdem in Widerspruch zu dem während der gleichen Zeit herausgegebenen allgemeinen Erlaß vom 22. Juli 1960 (a. a. O.) und sei deshalb ermessensmißbräuchlich. Auch weisen die Stpfl. auf einen Erlaß des BdF vom 25. März 1963 (Ruhrnachrichten vom 13. Mai 1963, in Photokopie zu den Akten gereicht) hin, der die Bindung an Auskünfte regele, soweit sie das FA verbindlich gebe. Schließlich sei der BdF-Erlaß vom 3. Juli 1963 IV A/4 - S 6630 - 31/63 (abgedruckt BStBl 1963 I S. 515) analog anzuwenden und die Beförderungsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

Die Finanzbehörden tragen vor, daß die möglicherweise von der Verkehrsbehörde erteilte Auskunft nur ein rechtserklärender und nicht rechtsbegründender Verwaltungsakt gewesen sei und mit einer verbindlichen Auskunft der Finanzbehörde nicht gleichgesetzt werden könne. Die Stpfl. hätte sich beim FA um die Klärung der Nahzone bemühen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist gemäß § 184 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 FGO in Verbindung mit § 286 AO alter Fassung und §§ 115 ff. FGO als Revision anzusehen. Die Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil sowie der den beantragten Erlaß ablehnende Bescheid vom 15. September 1958 und die Beschwerdeentscheidung des BdF vom 15. Oktober 1959 werden aufgehoben.

Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO können im Einzelfall Steuern erstattet werden, wenn ihre Einziehung im Zeitpunkt der Zahlung nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist. Erlaß oder die Erstattung aus Billigkeitsgründen liegen im Ermessen der Finanzbehörden. Die Finanzbehörden und das FG haben nicht erschöpfend geprüft, ob die Einziehung der Beförderungsteuer eine in der Sache liegende unbillige Härte gemäß § 131 AO bedeutet. Die Ablehnung des Erfolgsantrages ist somit rechtswidrig im Sinne der §§ 102, 101 Satz 1 FGO. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, in erschöpfender Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens erneut über den Erlaßantrag zu entscheiden (§ 101 Satz 2 FGO).

Das FG hat zunächst den Sachverhalt zu Recht auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gewürdigt. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist nämlich nicht nur im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern auch im Erlaßverfahren zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile VII 44/62 U vom 6. August 1963, BStBl 1963 III S. 515, Slg. Bd. 77 S. 535; VII 22/62 S vom 19. Januar 1965, BStBl 1965 III S. 206, Slg. Bd. 81 S. 572, und II 55/62 vom 2. Februar 1966, BStBl 1966 III S. 175). Das FG hat zutreffend angenommen, daß der Grundsatz von Treu und Glauben im Streitfall einen Erlaß der nacherhobenen Steuer nicht rechtfertigt. Die Berufung auf Treu und Glauben ist nämlich nur im Hinblick auf ein Verhalten der Finanzbehörden möglich (vgl. BFH-Urteile II 136/60 vom 30. August 1961, HFR 1962 S. 321 Nr. 307, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Beförderungsteuergesetz 1955, § 11, Rechtsspruch 7; II 33/60 vom 7. Februar 1962, StRK, Beförderungsteuergesetz, § 1, Rechtsspruch 21). Zu dem einen Vertrauensschutz der Stpfl. schaffenden Verhalten der Finanzbehörde steht die Nachversteuerung nicht in Widerspruch; das FA hat den Stpfl. unstreitig nie Zusagen des Inhalts gemacht, daß die fraglichen Transporte als Nahzonentransporte, die der Beförderungsteuer nicht unterliegen, behandelt würden. Das den Stpfl. übersandte Merkblatt der OFD läßt die Geltendmachung der Steuerforderung ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben werden. Dieses Merkblatt enthält lediglich eine Belehrung über die nach § 2 Abs. 2 GüKG bestehende Rechtslage.

Das FG hat richtig ausgeführt, daß das FA an die möglicherweise vom Straßenverkehrsamt erteilte Auskunft, D sei vom Ortsmittelpunkt des Standorts E aus innerhalb der Nahzone zu erreichen, nicht gebunden war. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Finanzbehörden nur an rechtsgestaltende Verwaltungsakte anderer Behörden gebunden sind (vgl. BFH-Urteil II 20/60 U, a. a. O.). Die Bekanntgabe der vom Gesetzgeber selbst abstrakt festgelegten Nahzone durch die Verwaltungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 GüKG ist kein rechtsbegründender Verwaltungsakt und bindet die Finanzbehörden somit nicht (Hinweis auf Urteil des BFH II 194/60, a. a. O.; II 144/61 vom 24. Juni 1964, HFR 1964 S. 369 Nr. 333; so auch Mattern-Meßmer, Kommentar zur Abgabenordnung, § 204 Anmerkung 1370). Die Transporte außerhalb der Nahzone unterliegen dem für den nichtgenehmigten Güterfernverkehr gültigen Steuersatz.

Der Erlaß des BdF vom 3. Juli 1963 a. a. O. geht ebenfalls davon aus, daß nur rechtsgestaltende Verwaltungsakte anderer Behörden für die Steuerbehörden bindend sind. In Abschnitt 2 dieses Erlasses ist weiterhin bestimmt, daß die Beförderungsteuer-Fä eine Nachmessung durch Landesvermessungsämter nicht veranlassen sollen, wenn der durch eine ungenaue Karte möglicherweise aufgetretene Entfernungsunterschied vermutlich nicht mehr als 500 Meter im Nahzonenbereich beträgt. Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß diese Regelung nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen lange vor der Bekanntgabe dieses Erlasses feststeht, daß die Nahzone überschritten ist.

Der Erlaß vom 25. März 1963 a. a. O. behandelt die Bindung der Fä an eine schriftlich erteilte verbindliche Auskunft der Fä auf eine schriftliche Anfrage hin. Im Streitfall lag eine schriftliche verbindliche Auskunft des FA unstreitig nicht vor.

Der Erlaß des BdF vom 3. Juli 1963 a. a. O. regelt einen beförderungsteuerrechtlichen Ausnahmefall, der nicht analog angewendet werden kann; dieser Erlaß schließt zudem aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung gerade einen Steuererlaß aus, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Steuererlaß aus wirtschaftlichen Gründen gegeben sind.

Das Urteil des FG und die Entscheidungen der Finanzbehörden mußten jedoch aufgehoben werden, weil die Finanzbehörden bei ihrer Entscheidung, daß sachliche Billigkeitsgründe nicht gegeben seien, erhebliche Gesichtspunkte außer acht gelassen haben. Es kann ausnahmsweise eine in der Sache liegende unbillige Härte bedeuten, die Steuer in voller Höhe einzuziehen. Bekommt ein Steuerpflichtiger, der Transporte nur innerhalb der Nahzone ausführen will, von den Verkehrsbehörden eine unrichtige Auskunft über die für den Standort seiner Fahrzeuge geltende Nahzone und vertraut er bei Anwendung aller Sorgfalt, zu der er den Umständen nach verpflichtet ist, auf die Richtigkeit dieser Auskunft, so kann es nicht mehr dem Sinn des Gesetzes entsprechen, die für den ungenehmigten Güterfernverkehr geltenden und bewußt hohen Steuersätze des § 11 Abs. 1 Ziff. 2 b des Beförderungsteuergesetzes auf Transporte, die der Steuerpflichtige in entschuldbarem Irrtum als Nahzonentransporte ansah, anzuwenden bzw. auszuschöpfen. § 131 AO bietet die Möglichkeit, aus einer formalen Rechtslage sich ergebende Härten abzustellen. FG und Finanzbehörden haben die Darlegungen und die darauf gestützten Anträge der Revisionskläger, die Beförderungen entsprechend den Auskünften der Verkehrsbehörde nur in der angegebenen Nahzone durchgeführt zu haben, unter diesen Gesichtspunkten nicht ausreichend geprüft; sie haben die bei Erlaß von Beförderungsteuer wegen überschreitung der Nahzone anzulegenden Maßstäbe verkannt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412019

BStBl III 1966, 438

BFHE 1966, 521

BFHE 85, 521

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