Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat tritt den Grundsätzen des Urteils I 200/58 U vom 20. Januar 1959 (BStBl 1959 III S. 192, Slg. Bd. 68 S. 500) über die Abgrenzung von Kaufpreisraten und laufenden Bezügen mit Rentencharakter bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs bei. Daß ein Teil des Gesamtkaufpreises sofort entrichtet wird, steht im allgemeinen der Annahme laufender Bezüge dann nicht entgegen, wenn diese Bezüge der Versorgung des Veräußerers dienen.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, §§ 15, 24, 16, 34

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung von Kaufpreiszahlungen als laufende Bezüge (§§ 15, 24 EStG) oder als Veräußerungsgewinn (§§ 16, 34 EStG).

Der Steuerpflichtige betrieb die Küstenfischerei. Mit Vertrag vom 12. August 1957 verkaufte er seinen Fischkutter. Die Vertragsparteien gingen von einem Kaufpreis von 110.000 DM aus. Der Käufer zahlte bei übergabe des Schiffes einen Betrag von 23.000 DM in bar. Außerdem übernahm er die auf das Schiff entfallende Vermögensabgabe, deren Wert mit 16.960 DM (später 16.760 DM) angesetzt wurde, und verpflichtete sich, an den Steuerpflichtigen, der ursprünglich eine Leibrente gefordert hatte, 20 Jahre lang eine als Rente bezeichnete Zahlung von 503 DM monatlich zu entrichten. Diese Rente sollte, da sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Verkäufers zu dienen bestimmt war, bei einer Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes erhöht werden.

Das Finanzamt behandelte die Leistungen des Käufers beim Steuerpflichtigen als im Jahre 1957 zugeflossenen Kaufpreis. Es stellte dem Buchwert des verkauften Fischkutters von 32.584 DM den kapitalisierten Kaufpreis von 109.760 DM gegenüber, so daß sich ein Veräußerungsgewinn von 77.176 DM ergab. Diesen unterwarf es dem begünstigten Steuersatz nach § 34 EStG.

Mit der Sprungberufung machte der Steuerpflichtige geltend, daß die Kaufpreiszahlungen als laufende Bezüge zu besteuern seien. Er bezog sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 200/58 U vom 20. Januar 1959 (BStBl 1959 III S. 192, Slg. Bd. 68 S. 500). Es handle sich nicht um Kaufpreisraten, sondern um eine Kaufpreisrente, die seiner Versorgung diene.

Das Finanzgericht gab der Berufung statt. Es stellte fest, daß die vereinbarten Kaufpreisleistungen Wagnischarakter haben und außerdem der Versorgung des Berechtigten dienen. Dem vom Finanzamt in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, daß diese Art der Kaufpreisgewährung in erster Linie wirtschaftlich als Stundung des Kaufpreises durch den Steuerpflichtigen anzusehen sei, maß das Finanzgericht keine entscheidende Bedeutung bei. Das Finanzgericht behandelte die im Streitjahre zugeflossenen Kaufpreiszahlungen, soweit sie den Buchwert des veräußerten Schiffes überstiegen, als laufende gewerbliche Einkünfte (§§ 15, 24 Ziff. 2 EStG), die mit dem normalen Steuersatz zu versteuern sind.

Mit der Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Rechtsanwendung und Verstoß gegen den Akteninhalt. Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs I 200/58 U seien nicht anwendbar, da die Rentenzahlungen im Streitjahre ausschließlich dem Zwecke gedient hätten, dem Erwerber den Kaufpreis zu stunden. Auch habe in dem dort entschiedenen Falle ein fester Kaufpreis nicht zugrunde gelegen. Die Teilzahlungen, die auf 20 Jahre vereinbart seien, hätten für den Steuerpflichtigen keinen Versorgungscharakter. Denn der Steuerpflichtige sei auf sie nicht angewiesen, da er noch über andere laufende Einkünfte verfüge.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Kaufpreisraten und laufenden Bezügen (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 706/28 vom 14. Mai 1930, RStBl 1930 S. 580). Bei Kaufpreisraten ist der Gewinn sofort realisiert, während es sich bei laufenden Bezügen um nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, die erst dann als gewerbliche Einnahmen erfaßt werden, wenn sie zugeflossen sind. Die frühere Rechtsprechung stellte es bei der Abgrenzung entscheidend auf das Vorliegen eines Wagnisses für den Veräußerer ab, das mit den Bezügen verbunden ist. Doch bestimmt das Vorliegen eines Wagnisses nicht allein die Grenze zwischen Kaufpreisraten und laufenden Bezügen. Die neuere Rechtsprechung hält es für die Annahme laufender Bezüge auch für bedeutsam, ob die Ratenzahlungen vereinbart wurden, weil der Veräußerer auf diese Weise seine Versorgung sicherstellen wollte. Wie in der Entscheidung I 200/58 U ausgeführt ist, kommt es auf den Wunsch des Veräußerers an, durch monatliche Zahlungen für einen längeren Zeitraum eine Versorgung zu sichern. Ein Zeitraum der Ratenzahlungen von 20 Jahren ist jedenfalls dann ausreichend, wenn in der sonstigen Ausgestaltung des Vertrages eindeutig die Absicht des Veräußerers zum Ausdruck kommt, sich eine Versorgung zu schaffen und die Ratenzahlungen nicht in erster Linie der Stundung des Kaufpreises im Interesse des Erwerbers dienen. Haben die Zahlungen nach diesen Grundsätzen für den Veräußerer Versorgungscharakter, so ist für ihre Behandlung als laufende Bezüge nicht erforderlich, daß sie auch mit einem Wagnis behaftet sind.

Die Entscheidung darüber, ob die vereinbarten Kaufpreiszahlungen Versorgungscharakter besitzen oder ob es sich um Kaufpreisraten handelt, liegt im wesentlichen in dem Bereich der Feststellung des Sachverhalts. Im Streitfalle läßt die Feststellung des Finanzgerichts, daß die Bezüge Versorgungscharakter tragen, keinen Rechtsirrtum und keinen Verstoß gegen den Inhalt der Akten erkennen. Es war zu berücksichtigen, daß die Zeitrente mit einer Laufzeit von 20 Jahren an Stelle der vom Veräußerer zunächst geforderten Leibrente vereinbart worden war. Der Versorgungscharakter der Zahlungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese Regelung auch für den Erwerber wirtschaftliche Vorteile bot und ihn womöglich erst in die Lage versetzte, das Schiff zu erwerben. Entscheidend ist das Gesamtbild. Die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen sind nach den Feststellungen des Finanzgerichts nicht so hoch, daß der Steuerpflichtige der Kaufpreisrentenbezüge für seine Versorgung nicht mehr bedurft hätte.

Die Anwendung dieser Grundsätze, von denen auch die Entscheidung I 200/58 U ausging, setzt nicht voraus, daß der Gesamtkaufpreis in Rentenform entrichtet wird. Ist der Gesamtkaufpreis aus einem festen Betrag und aus laufenden Zahlungen zusammengesetzt, so bestehen gegen die Behandlung der laufenden Zahlungen als nachträgliche gewerbliche Einkünfte (§§ 15, 24 EStG) dann keine Bedenken, wenn ihr Versorgungscharakter festgestellt werden kann. Je höher allerdings der Anteil des festen Kaufpreises am Gesamtkaufpreis ist, um so geringer wird im allgemeinen die Wahrscheinlichkeit, daß die laufenden Zahlungen der Versorgung des Veräußerers dienen. Solche Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen im Streitfalle nicht, da die laufenden Kaufpreiszahlungen den weitaus größten Teil des Gesamtkaufpreises ausmachen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411111

BStBl III 1964, 239

BFHE 1964, 16

BFHE 79, 16

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