Leitsatz (amtlich)

Das Halten eines Leichenwagens durch eine Gemeinde ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

 

Normenkette

KraftStG 1972 § 2 Nr. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, hält ein Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und von ihr ausschließlich zu diesem Zweck verwendet wird (höchstzulässiges Gesamtgewicht 2 265 kg, amtliches Kennzeichen ...); es trägt die Aufschrift: "Stadt A Friedhofs- und Bestattungsamt". Der Beklagte und Revisionskläger (FA) setzte im September 1974 die Kraftfahrzeugsteuer auf 267 DM fest (bei jährlicher Entrichtung der Steuer).

Ein Jahr später, im September 1975, machte die Klägerin geltend, das Halten des Leichenwagens sei gemäß § 2 Nr. 4 KraftStG von der Steuer befreit. In dieser Befreiungsvorschrift seien zwar Fahrzeuge zur Leichenbeförderung nicht ausdrücklich genannt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete aber, sie kraftfahrzeugsteuerrechtlich ebenso zu behandeln wie die in der Befreiungsvorschrift aufgeführten Fahrzeuge, die zur Krankenbeförderung verwendet werden. Das FA lehnte es durch Bescheid vom 24. März 1976 ab, die begehrte Steuerbefreiung zu gewähren; den Einspruch wies es zurück.

Auf die Klage hat das FG den Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben und das Fahrzeug mit Wirkung vom 29. September 1975 von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt. Sein Urteil ist in den EFG 1977, 39, veröffentlicht. Es hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision zugelassen.

Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 2 Nr. 4 KraftStG. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Das Urteil des FG muß aufgehoben werden, weil es auf unrichtiger Anwendung des § 2 Nr. 4 KraftStG beruht. Nach den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift ist "von der Steuer befreit ... das Halten von ... Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind." Das FG meint, es beruhe auf einem "Versehen des Gesetzgebers", daß in der Befreiungsvorschrift nicht auch das Halten von Fahrzeugen erwähnt ist, die ausschließlich "zur Leichenbeförderung" verwendet werden; diese "offene Regelungslücke" sei in der Weise zu schließen, daß der "Katalog" in § 2 Nr. 4 KraftStG entsprechend ergänzt werde.

Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Das Halten eines Leichenwagens durch eine Gemeinde ist nicht gemäß § 2 Nr. 4 KraftStG von der Steuer befreit. Das folgt schon daraus, daß Leichenwagen (d. h. Fahrzeuge, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden) in der Befreiungsvorschrift nicht genannt sind. Auf einem "Versehen" oder - wie der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermutet hat - einem "Vergessen des Gesetzgebers" beruht das nicht. Vielmehr zeigt die Entwicklungsgeschichte des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, daß der Gesetzgeber die Fahrzeuge, deren Halten er steuerfrei lassen wollte, jeweils aufgezählt und nach Art und Verwendungszweck näher bezeichnet hat, z. B. als Kraftfahrzeuge "im Feuerlöschdienste, zur Krankenbeförderung, zum Wegebau oder zur Straßenreinigung" (vgl. § 2 Nr. 3 KraftStG vom 8. April 1922, RGBl 396, und spätere Fassungen dieses Gesetzes, deren Fundstellen nachgewiesen sind bei Egly, Kraftfahrzeugsteuerkommentar, 2. Aufl., 1964, S. 17). An dieser Methode der Einzelaufzählung hat er festgehalten bis in die neueste Zeit; auch den Entwurf eines Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 8. November 1973 - KraftStG 1975 -, der in der Siebenten Legislaturperiode nicht mehr Gesetz geworden ist, lag sie zugrunde (Bundesrats-Drucksache 701/73 S. 36). Er hat sich darauf beschränkt, den Kreis der Fahrzeuge, deren Halten er steuerfrei lassen wollte, mehrmals zu erweitern, z. B. um Fahrzeuge, die "im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen" verwendet werden (eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 19. Dezember 1960, BGBl I, 1005, BStBl I, 992) und um Fahrzeuge "im Rettungsdienst" (eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 17. März 1964, BGBl I, 145, BStBl I, 243). Insbesondere die Tatsache, daß die Befreiungsvorschriften wiederholt Gegenstand parlamentarischer Beratungen gewesen, wiederholt geändert und neu gefaßt worden sind, spricht gegen die Vermutung, es beruhe auf einem "Versehen" oder einem "Vergessen" des Gesetzgebers, daß nicht auch Fahrzeuge "zur Leichenbeförderung" in der Befreiungsvorschrift genannt sind. Sie rechtfertigt vielmehr den Schluß, daß der Gesetzgeber das Halten anderer als der in der Befreiungsvorschrift genannten Fahrzeuge nicht von der Steuer befreien wollte, sonach die Befreiungsvorschrift nicht lückenhaft ist und infolgedessen vom FG nicht ergänzend ausgelegt werden durfte (Art. 20 Abs. 3 GG).

Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

Die Klage wird abgewiesen. Das Halten eines Leichenwagens durch eine Gemeinde zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) und ist aus den dargelegten Gründen nicht von der Steuer befreit. Entgegen der Ansicht der Klägerin verletzt es nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß in § 2 Nr. 4 KraftStG zwar das Halten von Fahrzeugen "zur Krankenbeförderung", nicht aber das Halten von Fahrzeugen "zur Leichenbeförderung" von der Steuer befreit ist. Der Gesetzgeber blieb im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit, wenn er bei der Ausgestaltung und Abgrenzung jener begünstigenden Ausnahmen von der im übrigen verfassungsrechtlich unbedenklichen Besteuerung des Haltens von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in der bezeichneten Weise differenzierte. Ob auch das Halten von Fahrzeugen "zur Leichenbeförderung" von der Steuer befreit werden sollte, ist keine Frage der Gesetzesauslegung, sondern der Gesetzesänderung. Hierfür sind die Finanzverwaltungsbehörden und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit nicht zuständig (Art. 20 Abs. 3 GG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72613

BStBl II 1978, 75

BFHE 1978, 525

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