Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer, sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Auf Grund des § 1 Ziff. 2, § 4 Abs. 1 Ziff. 1c des Berliner Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau und den Wiederaufbau von Trümmergrundstücken vom 7. Juli 1953 / 24. Mai 1956 sowie auf Grund des § 1 des Berliner Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen vom 9. November 1956 kommt eine Steuerbefreiung nur dann in Betracht, wenn der Erwerber selbst das Wohngebäude oder den Einstellplatz (die Garage) errichtet. Diese Steuerbefreiungen sind demnach dann nicht anwendbar, wenn der Erwerber das Grundstück weiterveräußert und der Zweiterwerber sodann das Wohngebäude oder den Einstellplatz (die Garage) erstellt.

Ein Zwischenerwerb (d. h. der Erwerb des weiterveräußerten Grundstücks durch den Weiterveräußerer) ist nur in den vom Gesetz besonders bestimmten Fällen befreit (siehe z. B. § 1 Ziff. 9 des vorerwähnten Berliner Gesetzes vom 7. Juli 1953 / 24. Mai 1956).

GrEStG § 1 Abs. 1 Ziff. 1; Berliner Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau und den Wiederaufbau von Trümmergrundstücken vom 7. Juli 1953 / 24. Mai 1956 § 1 Ziff. 2, § 4 Abs. 1 Ziff. 1c; Berliner Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Ziff. 1; GrESWGBE 1/2; GrESWGBE 4/1/1/c

 

Tatbestand

Die Bfin. kaufte

am 16. Mai 1956 zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes ein Ruinengrundstück in Berlin ("Grundstück A") für 351.000 DM. Das Finanzamt stellte diesen Erwerb nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau und den Wiederaufbau von Trümmergrundstücken vom 7. Juli 1953 / 24. Mai 1956 (GVBl Berlin 1953 S. 595 und 1956 S. 539) am 25. Mai 1956 vorläufig von der Grunderwerbsteuer frei;

am 14. Februar 1957 ein in nächster Nähe gelegenes, ebenfalls zerstörtes weiteres Grundstück ("Grundstück B") für 48.000 DM. Für diesen Rechtsvorgang beantragte sie die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen vom 9. November 1956 (GVBl Berlin 1956 S. 1123). Der Erwerb wurde vom Finanzamt ebenfalls vorläufig von der Grunderwerbsteuer freigestellt.

Die Bfin. tauschte alsdann durch Vertrag vom 12. September 1957 die beiden Grundstücke A und B mit zwei anderen Grundstücken, nämlich den Grundstücken C und D. Die eingetauschten Grundstücke C und D hatte eine Versicherungs-AG zuvor für eigene Zwecke zum Wiederaufbau erworben. Für die Bfin. und ihre Tauschpartnerin hatte sich während der Wiederaufbauplanung herausgestellt, daß die von ihnen zunächst erworbenen Trümmergrundstücke für die jeweils geplanten Gebäude weniger geeignet waren als die des jeweils anderen Tauschpartners. Für die Bfin. kam hinzu, daß sie zu den einzutauschenden Grundstücken C und D noch das Nachbargrundstück E hinzukaufen konnte. Für den Tausch der Grundstücke C und D und den Zukauf des Nachbargrundstücks E erhielt die Bfin. auf Antrag Grunderwerbsteuerbefreiung; sie errichtete auf diesen Grundstücken ein Geschäfts- und Bürogebäude sowie Einstellplätze für Kraftfahrzeuge.

Der Rechtsstreit betrifft die Vorgänge, durch die die Bfin. am 16. Mai 1956 und 14. Februar 1957 die Grundstücke A und B kaufte. Insoweit nahm das Finanzamt durch Bescheide vom 8. Oktober 1957 eine Veranlagung der Bfin. zur Grunderwerbsteuer vor (ß 4 Abs. 1 Ziff. 1c des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Juli 1953 / 24. Mai 1956 und das angeführte Gesetz vom 9. November 1956). Bei der Nachveranlagung für das Grundstück A erhöhte es die Festsetzung um einen Zuschlag von 20 v. H. zu der Grunderwerbsteuer und ihren Zuschlägen (ß 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1953 / 24. Mai 1956).

Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Es führte aus, daß die Bfin. mit der Weiterveräußerung der Grundstücke A und B im Wege des Tausches den Wiederaufbau dieser Grundstücke aufgegeben habe.

Die Berufung wurde gleichfalls als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. ist ohne Erfolg.

Der Rechtsstreit bezieht sich, wie bereits ausgeführt wurde, lediglich auf den Erwerb der Grundstücke A und B durch die Bfin. Dagegen ist der Tauscherwerb der Grundstücke C und D nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Gleiches gilt für den Erwerb des Grundstücks E durch die Bfin. und für die verschiedenen Grundstückserwerbungen durch den Tauschpartner (d. h. durch die Versicherungs-AG).

Daß der Kauf der Grundstücke A und B durch die Bfin. nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG der Steuer unterliegt, ist unbestritten. Streitig ist lediglich, ob die Steuerbefreiung des § 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1953 / 24. Mai 1956 (= Grundstück A), ob die des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen vom 9. November 1956 (= Grundstück B) und ob die des § 4 Abs. 1 Ziff. 3b GrEStG (= Grundstücke A und B) anwendbar sind. Die in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes vom 7. Juli 1953 / 24. Mai 1956 lauten:

"ß 1. Grunderwerbsteuerfreiheit. In Erweiterung des § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes werden von der Besteuerung ausgenommen:

......;

der Erwerb eines Grundstücks mit zerstörten oder beschädigten Gebäuden (Trümmergrundstück), wenn der Erwerber auf dem Grundstück innerhalb von drei Jahren seit Entstehung der Steuerschuld ein Gebäude als Dauerbau errichtet;

...... § 4. Nacherhebung der Steuer.

Steuerpflicht tritt ein

im Falle des § 1 Ziff. 1 und 2:

mit der Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks;

mit dem Ablauf der im § 1 Ziff. 1 und 2 bestimmten Dreijahresfrist, wenn das Grundstück innerhalb dieser Zeitspanne nicht zu dem steuerbegünstigten Zweck verwendet worden ist;

mit der Veräußerung des Grundstücks vor Vollendung des Bauvorhabens.

......

Auf die nachzuentrichtende Steuer wird ein Zuschlag von 20 v. H. erhoben."

§§ 1 und 2 des Gesetzes vom 9. November 1956 sehen vor:

"ß 1

Von der Grunderwerbsteuer wird auf Antrag ausgenommen der Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder eines Trümmergrundstücks zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen in Erfüllung einer Verpflichtung, die auf Grund der Verordnung über Garagen und Einstellplätze (Reichsgaragenordnung) vom 12. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 219) in Verbindung mit der Errichtung eines Wohngebäudes auf einem unbebauten Grundstück oder eines Dauerbaues auf einem Trümmergrundstück auferlegt worden ist.

Als Trümmergrundstücke und Dauerbauten im Sinne dieses Gesetzes gelten die im Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau und den Wiederaufbau von Trümmergrundstücken in der Fassung vom 30. Mai 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 539 ff.) als solche bezeichneten Grundstücke und Bauten.

§ 2 Die Steuerbefreiung setzt voraus, daß

die zur Erfüllung der Verpflichtung (ß 1) benötigte Fläche in geeigneter Lage und Größe auf dem Baugrundstück selbst nicht vorhanden ist;

das zu erwerbende unbebaute Grundstück oder Trümmergrundstück nach den baurechtlichen Vorschriften zur Schaffung der Einstellplätze oder Garagen geeignet ist;

die Einstellplätze oder Garagen innerhalb von zwei Jahren nach Gebrauchsabnahme oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, nach Beendigung der Baumaßnahme geschaffen werden, die die Verpflichtung zu ihrer Schaffung begründet haben."

Hiernach ist, wenn die Steuervergünstigungen der vorerwähnten Gesetze vom 7. Juli 1953 / 24. Mai 1956 und 9. November 1956 auf den Erwerb der Grundstücke A und B durch die Bfin. angewendet werden sollen, erforderlich, daß die Bfin. selbst die Gebäude errichtet (siehe den Gesetzestext "wenn der Erwerber"). Im Streitfall wurden die Gebäude allerdings errichtet, aber nicht durch die Bfin., sondern durch den nachfolgenden Erwerber (d. h. durch die Versicherungs-AG). Das Genügt aber nicht, um die Bfin. gleichfalls von der Steuer freizustellen. Vgl. das Urteil des Senats II 151/59 U vom 26. Juli 1961 (BStBl 1961 III S. 473, Slg. Bd. 73 S. 571).

Der Zwischenerwerb - z. B. hier der Erwerb der Grundstücke A und B durch die Bfin. - ist nur in den vom Gesetz besonders bestimmten Fällen befreit (s. z. B. § 1 Ziff. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 1953 / 24. Mai 1956). Für den Streitfall ist eine solche Steuerbefreiung nicht ausgesprochen. Daraus folgt, daß für Fälle der vorliegenden Art nicht an eine Steuerbefreiung gedacht war. Dies gilt auch, wenn jeder der Tauschpartner auf den eingetauschten Grundstücken Gebäude im Sinne der vorbezeichneten Gesetze errichtet, d. h. wenn zwar nicht durch den Erwerber - hier die Bfin. -, wohl aber durch den Tauschpartner - hier die Versicherungs-AG - auf den in Betracht kommenden Grundstücken A und B Gebäude errichtet werden.

Daß nach der Darstellung der Bfin. in anderen Ländern (z. B. Baden-Württemberg) auch der Zwischenerwerb steuerbegünstigt ist, ändert an dem vorstehend gewonnenen Ergebnis nichts. Es handelt sich um Sonderregelungen, die in dem hier in Betracht kommenden Land (d. h. in Berlin) nicht entsprechend angewendet werden können. Daß dahingehende Sonderregelungen für Berlin nicht bestehen, ist unbestritten. Die nach der Darstellung der Bfin. in anderen Ländern eingeführten besonderen Vergünstigungen zwingen zu dem Rückschluß, daß ohne derartige Sonderregelungen eine Steuerbefreiung auch in jenen Ländern nicht in Betracht gekommen wäre.

Die Steuervergünstigung des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 b GrEStG gilt nur in den Fällen des Grundstücksaustausches. Die Bfin. hat sowohl das Grundstück A als auch das Grundstück B durch Kauf, nicht aber durch Tausch erworben. Damit entfällt die Anwendbarkeit der Vergünstigungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 b GrEStG, und zwar auch insoweit, als durch den Kauf ein Grundstücksaustausch vorbereitet wird.

Es kann unerörtert bleiben, ob es angemessen gewesen wäre, auch Zwischengeschäfte der in Betracht kommenden Art von der Steuer auszunehmen. Der Senat ist nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Recht und Gesetz gebunden.

Nach alledem war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410565

BStBl III 1963, 12

BFHE 1963, 30

BFHE 76, 30

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