Entscheidungsstichwort (Thema)

Gutgeschriebene und wiederangelegte Scheinrenditen aus Schneeballsystem als Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (NV)

1. Stellt eine Vielzahl von Kapitalanlegern einem Unternehmer gegen hohe Erfolgsbeteiligung auf einem Sammelkonto Geldbeträge zur Verfügung, die der gegenüber dem Anleger nicht weisungsabhängige Unternehmer zu nicht näher bezeichneten Börsentermingeschäften verwenden soll, so können die betreffenden Rechtsverhältnisse tyische stille Gesellschaften i. S. von §20 Abs. 1 Nr. 4 EStG darstellen.

2. Hat der Anleger (typische stille Gesellschafter) die Wahl zwischen sofortiger Auszahlung und Wiederanlage der ihm in den Büchern des Unternehmers gutgeschriebenen "Gewinnanteile" und entscheidet er sich im subjektiv eigenen Interesse für die Wiederanlage, so kann die darin liegende Schuldumschaffung (Novation) zu einem Zufluß der "Gewinnanteile" führen. Das gilt auch dann, wenn ein Anspruch des gutgläubigen Anlegers auf die ihm gutgeschriebenen "Gewinnanteile" gar nicht bestand, weil der Unternehmer die "Gewinne" nur vorspiegelte.

3. Zufluß im Fall der Novation setzt voraus, daß der Unternehmer bei entsprechender Wahl des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen "Renditen" fähig gewesen wäre. Zahlungsfähigkeit in diesem Sinne bedeutet das Imstandesein des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten im wesentlichen tilgen zu können (Anschluß an Senatsurteil vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815).

4. Erklärt der Unternehmer gegenüber dem gutgläubigen Anleger, daß der diesem gutgeschriebene und wiederangelegte Betrag auf dessen (vermeintlichen) Anspruch auf Gewinnbeteiligung geleistet werde, so ist die betreffende Geldsumme als Kapitalertrag und nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren (Anschluß an Senatsurteil vom 10. Juni 1975 VIII R 71/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847).

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 4, 7; AO 1977 § 39 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 41 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1, § 705; HGB n.F. § 230 ff.; HGB § 335

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 22.07.1997 - VIII R 72/95 (NV); BFH/NV 1998, 295

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132944

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