Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebliche Ermittlungen im Sinne des § 100 Abs. 3 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Der revisionsrichterlichen Überprüfung unterliegt jedenfalls die Feststellung des FG, daß die (erforderlichen) Ermittlungen nach Art oder Umfang erheblich sind und die Aufhebung unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.

2. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aufteilung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung in Anteile für Grund und Boden sowie Gebäude ist für das FG im Regelfall keine nach Art und Umfang erhebliche Ermittlung i. S. des § 100 Abs. 3 FGO.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 422268

BFH/NV 1997, 695

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