Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Versteuerung übergewichtiger Zigarren.

 

Normenkette

TabStG § 8 Abs. 2; TabStDB § 19 Abs. 1, 3

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) 1953 gilt bei einem Tabakerzeugnis, das die Höchstgrenze des Stückgewichts überschreitet, der überschießende Teil des Erzeugnisses für die Steuerberechnung als besonderes Stück. Dazu hat der Bundesminister der Finanzen im § 19 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz (TabStDB) 1953 bestimmt, daß, falls ein Erzeugnis die Grenze nach Abs. 1 a. a. O. überschreitet, der innerhalb der Grenzen liegende und der überschreitende Teil als besondere Einzelerzeugnisse je zu dem Kleinverkaufspreis zu versteuern sind, der für das ganze Erzeugnis ursprünglich bestimmt ist. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist der Auffassung, daß der überschießende Teil einer übergewichtigen Zigarre nur entsprechend seinem Gewicht, d. h. entsprechend dem nach seinem Gewicht in Betracht kommenden Kleinverkaufspreis versteuert werden dürfe. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. § 19 Abs. 3 TabStDB steht nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 2 Satz 2 TabStG, sondern erläutert nur das in dieser Bestimmung Gewollte, nämlich, daß der das Höchstgewicht einer Zigarre überschreitende Teil zu dem gleichen Kleinverkaufspreis zu versteuern ist wie der Teil, der sich innerhalb der Höchstgewichtsgrenze hält. Wenn der Bundesminister der Finanzen in § 8 Abs. 2 Satz 1 TabStG ermächtigt ist, für Zigarren aller oder einzelner Steuerklassen durch Rechtsverordnung Höchstgewichtsgrenzen festzusetzen, so kann § 8 Abs. 2 Satz 2 a. a. O. nur dahin verstanden werden, daß der die festgesetzte Höchstgrenze überschießende Teil der Zigarre einer bestimmten Steuerklasse für die Steuerberechnung als besonderes Stück dieser Steuerklasse gilt. Andernfalls müßte im Falle der überschreitung der Stückgewichtsgrenze einer Zigarre die Steuerbehörde einen Kleinverkaufspreis für den überschießenden Teil festsetzen. Die Festsetzung der Kleinverkaufspreise, für die es keine auf das Stückgewicht bezogene Höchstgrenzen gibt, ist aber Sache des Steuerpflichtigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der das zulässige Höchstgewicht überschreitende Teil einer Zigarre wertmäßig nur in die niedrigste Kleinverkaufspreisklasse gehört. Es ist durchaus denkbar, daß der überschießende Teil entsprechend seinem Gewicht und der Qualität des Tabaks im Verhältnis zum normalen Teil der Zigarre in eine höhere Kleinverkaufspreisklasse als die seinem Gewicht entsprechende einzustufen ist. Wollte man der Auffassung der Bfin. folgen, würde die Steuerklasse für Zigarren vom Gewicht her bestimmt werden und nicht - wie es nach den Vorschriften zutrifft - das Gewicht von der Steuerklasse. Für das Gewicht sind aber nur Höchstgrenzen bestimmt worden. Für die Steuerberechnung des überschießenden Teils kann daher, wie es der Bundesminister der Finanzen in § 19 Abs. 3 TabStDB erläutert hat, nur der ursprünglich für das ganze Erzeugnis bestimmte Kleinverkaufspreis maßgebend sein. Es trifft somit nicht zu, wie Schröter in seinem Kommentar zum Tabaksteuergesetz, Anm. 5 zu § 19 TabStDB, S. 58 und 59, meint, daß die Ermächtigung in § 8 Abs. 2 TabStG durch § 19 Abs. 3 TabStDB überschritten ist. § 19 Abs. 3 TabStDB hat daher nur deklaratorisch-erläuternde Bedeutung. Nach dem oben aufgezeigten Zusammenhang von Kleinverkaufspreis und Gewicht (nicht von Gewicht und Kleinverkaufspreis) kann der Satz des § 8 Abs. 2 TabStG "so gilt der überschießende Teil des Erzeugnisses" (also des nach seinem Kleinverkaufspreis zu versteuernden Erzeugnisses) "als besonderes Stück" sinnvoll nur dahin verstanden werden: als besonderes Stück dieses Erzeugnisses. Dem entspricht § 19 Abs. 3 TabStDB.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409363

BStBl III 1959, 256

BFHE 1959, 675

BFHE 68, 675

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