Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergünstigung des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 b KVStG findet nur insoweit Anwendung, als ein wirklicher Verlust vorliegt. Ein dem wirklichen Verlust nicht entsprechender buchmäßiger Verlust ist unbeachtlich. Bei der Ermittlung des Reinvermögens von Kapitalgesellschaften zur Feststellung des Verlustes ist die Vermögensabgabe als Schuld zu berücksichtigen.

 

Normenkette

KVStG § 9/2/1/b, § 9 Abs. 2 Ziff. 1

 

Tatbestand

Die X-AG übernahm auf Grund eines zwischen ihr und der Beschwerdeführerin (Bfin.) mit Wirkung vom 1. Januar 1952 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages den Verlust der Bfin. aus dem Jahre 1952 in Höhe von -------- 1.800.000,00 DM. In dieser Verlustübernahme sah das Finanzamt im Einvernehmen mit der Bfin. eine nach § 2 Ziff. 3 b des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) steuerpflichtige Leistung. Streitig ist jedoch die Höhe der Steuer. Das Finanzamt stellte, von der Bilanz zum 31. Dezember 1952 ausgehend, gegenüber dem Grundkapital von

---------------------------------- 3.000.000,00 DM ein Reinvermögen (am 31. Dezember 1952) von ---------------------------------------- 1.900.000,00 DM und demgemäß einen Verlust am Grundkapital von ---------------------------------- 1.100.000,00 DM fest, für den es den auf 1,5 v. H. ermäßigten Steuersatz gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 1 b KVStG zubilligte. Demgemäß hat das Finanzamt die Steuer wie folgt festgesetzt: 1,5 v. H. von ----------------------------- 1.100.00,00 DM 3 v. H. von --------------------------------- 700.000,00 DM zusammen: --------------------------------- 1.800.000,00 DM. Die Bfin. ist der Auffassung, daß außer dem Betrag von -------------------------------- 1.100.000,00 DM weitere ------------------------------------- 500.000,00 DMdem Steuersatz von 1,5 v. H. unterliegen, weil bei der Ermittlung des Verlustes entgegen der Meinung des Finanzamts zusätzlich der Zeitwert der Vermögensabgabe, der unstreitig 500.000,00 DM beträgt, zu berücksichtigen sei.

Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht betrachtet zwar die Vermögensabgabe im Gegensatz zum Finanzamt als eine das Vermögen mindernde Verpflichtung, es ist aber der Auffassung, daß die übernahme des laufenden Jahresverlustes durch die AG die Vermögensabgabe nicht berührt habe und nicht habe berühren sollen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht.

Die Vergünstigung des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 b KVStG findet nur insoweit Anwendung, als ein wirklicher Verlust am Grundkapital vorliegt. Ein dem wirklichen Verlust am Grundkapital nicht entsprechender buchmäßiger Verlust ist unbeachtlich, da es sonst eine Gesellschaft in der Hand hätte, eine Steuerermäßigung durch eine entsprechende Bilanzgestaltung zu erreichen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs II A 113/27 vom 3. Mai 1927, Mrozek-Kartei, § 13 zu b KVStG 1922, Rechtsspruch 15).

Demgemäß ist der Vermögensstand auf den Schluß der in Betracht kommenden Steuerabschnitte nach den §§ 10 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln. Soweit das Vermögen auch fernerhin der Fortführung des Betriebes dient, ist der Teilwert im Sinne des § 12 BewG zugrunde zu legen.

Im Streitfall sind die Vorinstanzen bei der Feststellung des Reinvermögens am 31. Dezember 1952 und demgemäß auch des Verlustes 1952 von den Werten der Handelsbilanz ausgegangen. Nach dem Akteninhalt haben die Vorinstanzen nicht ermittelt, ob und inwieweit die wirklichen Werte von den Buchwerten abweichen. Dieses wäre jedoch zu prüfen gewesen, weil in den Bilanzen der Bfin. die Patente sowie die Beteiligungen mit je 1 DM bewertet worden sind und weil außerdem in früheren Jahren kurzlebige Wirtschaftsgüter mit 1 DM angegeben sind. Von Bedeutung ist weiterhin, daß auf andere Teile des Anlagevermögens größere Beträge abgeschrieben worden sind. Nach den Akten ist nicht geprüft worden, ob in diesen Beträgen Sonderabschreibungen, z. B. nach § 7 a des Einkommensteuergesetzes, enthalten sind, die dazu geführt haben können, daß die Buchwerte unter den wirklichen Werten liegen, also stille Reserven enthalten. Soweit hierdurch ein nur buchmäßiger Verlust sich ergeben haben sollte, wäre § 9 Abs. 2 Ziff. 1 b KVStG nicht anwendbar. Erst nach Feststellung des wirklichen Verlustes kann zu der Frage Stellung genommen werden, auf welchen Betrag der ermäßigte Steuersatz von 1,5 v. H. anzuwenden ist. Da der Sachverhalt (die Höhe des wirklichen Reinvermögens am 31. Dezember 1952) nicht ausreichend geklärt ist, war die Vorentscheidung aufzuheben.

Bei der Ermittlung des Reinvermögens ist der Zeitwert der Vermögensabgabe als Schuld zu berücksichtigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Lastenausgleichsgesetz bei Kapitalgesellschaften von einem Passivierungszwang deshalb absah, weil dieser zu nicht unerheblichen Veränderungen des Nennkapitals geführt haben würde (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Lastenausgleichsgesetz § 218 Anm. 1). Der Erwerber eines Betriebes würde die Vermögensabgabe mitberücksichtigen, wenn er den Kaufpreis für ein Unternehmen, dessen Erwerb er beabsichtigt, zu ermitteln hätte. Entgegen der Meinung des Finanzgerichts kommt es nicht darauf an, ob die übernahme des Verlustes eine bestimmte Verpflichtung, darunter auch die Vermögensabgabe, berührt hat oder berühren sollte. Entscheidend ist, ob sich bei einem Vergleich des wirklichen Vermögens mit dem Grundkapital ein Verlust ergibt.

Die Ausführungen des Finanzamts in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu der Frage, ob nicht im Streitfall die Zubilligung des begünstigten Steuersatzes mit der Begründung zu versagen ist, "daß Leistungen (Verlustübernahmen) auf Grund eines Organvertrages (gemeint ist offenbar der Ergebnisabführungsvertrag) der Gesellschaftsteuer grundsätzlich mit dem Steuersatz von 3 v. H. unterliegen", geben Anlaß zu folgender Bemerkung: Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, ist die Sanierungsvergünstigung auch bei Leistungen anzuwenden, die auf Grund von Ergebnisabführungsverträgen stattfinden (Urteil des Reichsfinanzhofs II 106/39 vom 25. Oktober 1940, RStBl 1940 S. 989, Slg. Bd. 49 S. 219). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409362

BStBl III 1959, 240

BFHE 1959, 630

BFHE 68, 630

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