Leitsatz (amtlich)

1. Zur Erforschung des Sachverhalts durch das Finanzgericht unter Heranziehung und Aufklärung der Beteiligten.

2. Die Beteiligten dürfen nicht mit einer Entscheidung überrascht werden, zu deren Begründung sie sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu äußern Anlaß hatten oder äußern konnten.

2. Über das Verhältnis der wirklichen Inanspruchnahme der Grundsteuervergünstigung zur Grunderwerbsteuerbefreiung im sozialen Wohnungsbau.

 

Normenkette

FGO § 76; GrESWG NRW 1958 § 1 Nr. 1; GrESWG NRW 1958 § 1 Nr. 5; II. WoBauG § 110

 

Tatbestand

Die Kläger, Eheleute, erwarben im Juni 1965 ein Wohngebäude, das im Februar 1954 bezugsfertig geworden ist. Sie beantragten Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Nr. 5 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau in der Fassung vom 19. Juni 1958 - GrESWG - (GVBl S. 282). Das FA (Beklagter) setzte jedoch Grunderwerbsteuer fest.

Mit den Einsprüchen vertraten die Kläger die Auffassung, es sei unerheblich, ob die Grundsteuervergünstigung wirklich in Anspruch genommen wurde oder nicht. Entscheidend sei allein, daß - wie die beigefügte Bescheinigung der Gemeinde vom 8. Juli 1965 zeige - die Voraussetzungen für die Gewährung der Grundsteuervergünstigung vorgelegen hätten, und zwar bei dem Veräußerer als Errichter des Gebäudes, eines Einfamilienhauses, und auch bei den Klägern selbst.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit der Begründung zurück, die Errichtung des Gebäudes falle in den zeitlichen Geltungsbereich des I. WoBauG; deshalb könne die Grunderwerbsteuerbefreiung - anders als bei Maßgeblichkeit der Vergünstigungen nach dem II. WoBauG - nach § 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 GrESWG 1958 nur gewährt werden, wenn für das Gebäude die Grundsteuervergünstigung nach § 7 des I. WoBauG wirklich in Anspruch genommen worden sei. Letzteres sei (aus unbekannten Gründen) nicht geschehen.

Auch die Berufung war erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist begründet.

Die Kläger rügen mit Recht, daß das den Sachverhalt nicht in dem gebotenen Umfang erforscht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), dabei die Beteiligten nicht in dem erforderlichen Maße aufgeklärt (§ 76 Abs. 2 FGO) und sie an der Erforschung des Sachverhaltes nicht in genügendem Umfange beteiligt hat (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO), so daß die Kläger mit der Vorentscheidung überrascht wurden.

Der Senat teilt allerdings die Auffassung des FG, daß die drei Alternativen, die in § 1 Nr. 1 GrESWG zur Kennzeichnung des grunderwerbsteuerbegünstigt zu errichtenden Gebäudes dienen, und an welche auch die maßgebende Befreiungsvorschrift des § 1 Nr. 5 GrESWG anknüpft, nicht unabhängig nebeneinander gestellt sind. Vielmehr ist zu unterscheiden zwischen Wohnungen (Wohnräumen), die unter das I. WoBauG und solchen, die unter das II. WoBauG fallen. Im ersten Falle setzt die Grunderwerbsteuerbefreiung voraus, daß die Wohnungen "grundsteuerbegünstigt ... sind"; nur im zweiten Falle genügt es, daß sie "öffentlich gefördert oder als steuerbegünstigt an zu erkennen sind". Diese Auslegung ergibt sich einmal daraus, daß die erste Alternative lediglich die Aufrechterhaltung der bereits durch § 1 Nr. 1 GrESWG 1952 gewährten Grunderwerbsteuerbefreiung bedeutet. Zum anderen lehnt sich der Wortlaut des § 1 Nr. 1 GrESWG 1958 jeweils an den des I. WoBauG (vgl. dessen §§ 7 und 42) und den des II. WoBauG (vgl. dessen § 5 Abs. 1, 2, §§ 25 ff., §§ 82 ff.) an. Ebenso unterscheidet die Übergangsvorschrift des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes vom 4. März 1952 über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau vom 3. Juni 1958 (GVBl S. 221) zwischen der Grundsteuervergünstigung nach § 7 des I. WoBauG einerseits und der öffentlichen Förderung oder Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach dem II. WoBauG andererseits. Wollte man die letztgenannte Möglichkeit "als steuerbegünstigt anzuerkennen" auch auf das I. WoBauG beziehen, so wäre schließlich die Voraussetzung "grundsteuerbegünstigt" im Anschluß an die Worte "nach dem Ersten WoBauG ..." nicht nur überflüssig, sondern doppelt widersprüchlich.

Der Streit der Beteiligten ging vor FA und FG nicht darum, ob das Gebäude die materiellen Voraussetzungen der Grundsteuervergünstigung erfülle, sondern ausschließlich darum, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung von der wirklichen Inanspruchnahme der Grundsteuervergünstigung abhänge. Das FG hat dazu, ob für das Gebäude die Grundsteuervergünstigung beansprucht und gewährt worden ist, eigene Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, auf die der Senat mit bindender Wirkung (§ 118 Abs. 2 Satz 1 FGO) seine Rechtsauffassung zu gründen hätte, nicht getroffen. Es hat sich insoweit vielmehr auf die Wiedergabe des Vorbringens der Parteien beschränkt. Das FG hat allerdings die Frage, ob in den Fällen, in denen die Wohnungsbauförderung unter den Geltungsbereich des I. WoBauG fiel, die Grunderwerbsteuerbefreiung von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Grundsteuervergünstigung abhängt (vgl. hierzu - auch für Eigenheime -, wenn auch nach Gesetzen anderer Bundesländer, die Entscheidungen des Senats II 79/62 U vom 25. November 1964, BFH 81, 270, BStBl III 1965, 98; II 14/62 vom 25. November 1964, HFR 1965, 225; II 89/62 vom 9. Dezember 1964, HFR 1965, 276; II 92/65 vom 1. August 1967, BFH 89, 545, BStBl III 1967, 709), dahingestellt gelassen.

Das FG verneinte die Grunderwerbsteuerbefreiung schon deshalb, weil nach der in der Bescheinigung der Gemeinde vom 8. Juli 1965 angegebenen Wohnfläche von 182,78 qm die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des I. WoBauG nicht vorlägen und weil es zur Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift des § 110 des II. WoBauG am Antrag fehle. Das FG hat somit das Vorliegen der Förderungs- bzw. Grundsteuervergünstigungsvoraussetzungen nach dem I. oder II. WoBauG überhaupt verneint, ohne daß diese Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zwischen oder mit den Beteiligten erörtert worden wären. Das wäre bereits deshalb veranlaßt gewesen, weil die Bescheinigung der Gemeinde vom 8. Juli 1965 zwar ausdrücklich als Zeit der Bezugsfertigkeit das Jahr 1954 angibt, andererseits gleichwohl auf das II. WoBauG Bezug nimmt, und weil trotz der mit 182,78 qm angegebenen Wohnfläche bescheinigt wird, es sei zwar versäumt worden, einen Antrag auf Grundsteuervergünstigung zu stellen, die Voraussetzungen der Grundsteuervergünstigung für das Einfamilienhaus nach §§ 82 und 83 des II. WoBauG lägen aber vor. Diese schlichte Bescheinigung ist zwar kein förmlicher Anerkennungsbescheid im Sinne des § 82 des II. WoBauG mit der sich aus § 93 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 des II. WoBauG auch für die Grunderwerbsteuerbefreiung ergebenden Bindungswirkung (zu deren Umfang und Grenzen vgl. Urteile des Senats II 156/63 und II 92/65 vom 1. August 1967, BFH 89, 540, 541 und 545, 547, BStBl III 1967, 706 und 709; zum I. WoBauG vgl. auch Urteil des BFH III 171/53 S vom 30. April 1954, BFH 58, 728, BStBl III 1954, 189). Andererseits konnte das FG angesichts der doppelten - unter Umständen nur scheinbaren - Widersprüchlichkeit der Bescheinigung die Klageabweisung ohne Anhörung der Beteiligten nicht schon damit begründen, die Kläger hätten die Voraussetzung für die Grundsteuervergünstigung nach dem I. WoBauG "nicht dargetan" und für die Anerkennung nach dem II. WoBauG fehle es an dem nach § 110 dieses Gesetzes erforderlichen Antrag.

Unbeschadet der - gerade bei Inanspruchnahme einer Grunderwerbsteuerbefreiung gebotenen - Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen (vgl. § 76 Abs. 1 Sätze 2, 3 FGO in Verbindung mit den in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 166 ff. AO; Entscheidung des BFH II B 17/66 vom 27. Juni 1968, BFH 93, 188, BStBl II 1968, 753) ist der Sachverhalt in dem vom Amtsprinzip beherrschten Steuerprozeß in der Tatsacheninstanz von Amts wegen aufzuklären (Entscheidung des BFH II B 39/69 vom 9. Dezember 1969, BFH 97, 293, BStBl II 1970, 97). Zwar kann eine allgemeine Hinweispflicht des FG, etwa in dem Sinne, daß es seine mögliche spätere rechtliche Beurteilung irgendwie andeuten müsse, nicht angenommen werden. Andererseits dürfen die Beteiligten nicht mit einer Urteilsbegründung überrascht werden - wie die Kläger es rügen -, zu der sie sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu äußern Anlaß hatten oder äußern konnten (Entscheidungen des BFH II 73/63 vom 20. Juni 1967, BFH 90, 82, 85, BStBl III 1967, 794; III R 75/66 vom 20. Februar 1970, BFH 98, 553, 555, BStBl II 1970, 484). Ob die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das FG trotz nicht ausreichender Beachtung des § 76 FGO unterbleiben könnte, wenn es hinsichtlich einzelner tatsächlicher Feststellungen des FG in revisionsrichterlicher Sicht auf diese Feststellungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt (Entscheidung des BFH III 343/63 vom 20. Dezember 1967, BFH 90, 519, 521, BStBl II 1968, 208), ist im vorliegenden Fall unerheblich. Wollte das FG aus seiner Sicht die Anwendbarkeit der Steuervergünstigungen auf der Grundlage des I. WoBauG in Erwägung ziehen, so hätte es den Klägern Gelegenheit zur Äußerung hinsichtlich der Wohnflächengröße geben müssen, wenn es die Grunderwerbsteuerbefreiung nur aus diesem Grund ablehnen wollte. Wollte das FG die Sache unter der Maßgeblichkeit des Geltungsbereichs des II. WoBauG entscheiden, so wäre zu prüfen gewesen, ob - unbeschadet des Antragserfordernisses des § 110 des II. WoBauG - die Grunderwerbsteuerbefreiung nicht bereits deshalb zu gewähren wäre, weil die Wohnung im Sinne des § 1 Nr. 1 GrESWG, zweite Alternative "an zu erkennen" gewesen wäre, ohne daß es auf die tatsächliche Gewährung der Grundsteuervergünstigung ankam.

Das Gebäude ist nach den Feststellungen des FG im Februar 1954, also in dem durch die Überleitungsvorschrift des § 110 Abs. 1 des II. WoBauG begünstigten Zeitraum, bezugsfertig geworden. Der Wortlaut des § 1 Nr. 1 GrESWG umfaßt auch die Wohngebäude, deren Wohnungen nachträglich als steuerbegünstigt anerkannt werden können (vgl. auch die amtliche Begründung zum Änderungsgesetz, Landtag Nordrhein-Westfalen, 3. Wahlperiode Bd. V, Drucksache 643, II 6 - nicht 5 - zu Art. 1 Ziff. 5 des Gesetzes, letzter Absatz). Geht man - wie wohl das FG selbst - mit dem Beklagten (dieser unter Hinweis auf den Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1960 S 4504 - 1 - VC 2; Der Betrieb 1960 S. 135) davon aus, daß es bei wortlautgemäßer Auslegung des § 1 Nr. 1 GrESWG 1958 ("an zu erkennen sind") in den Fällen, die nach dem II. WoBauG zu beurteilen sind, für die Grunderwerbsteuerbefreiung unerheblich ist, ob auch die Grundsteuervergünstigung tatsächlich gewährt worden ist, so liegt die weitere rechtliche Erwägung nahe, daß es jedenfalls für die Grunderwerbsteuerbefreiung dann auch nicht darauf ankommen könne, ob für Grundsteuerzwecke ein förmlicher Antrag gestellt ist, sondern nur darauf, ob die materiellen Voraussetzungen des § 82 in Verbindung mit § 7 des II. WoBauG erfüllt sind.

In dieser Frage hat der Senat beim derzeitigen Stand des Verfahrens der Entscheidung des FG nicht vorzugreifen. Vielmehr war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 413193

BStBl II 1972, 637

BFHE 1972, 515

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