Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern

 

Leitsatz (amtlich)

ß 17b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 1951 ist nach seinem klaren Wortlaut nicht nur in den Fällen einer geringfügigen Überschreitung der Freigrenze anzuwenden.

ErbStG 1951 § 17b Abs. 2 Satz 3.

 

Normenkette

ErbStG § 17b Abs. 2, § 17/2

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.), Frau B., ist Erbin zu 2/5 des am 7. September 1954 verstorbenen Herrn Dr. K. Das Finanzamt hat für den Erwerb der Stpfl. von 655.939,65 DM durch vorläufigen Steuerbescheid vom 25. Januar 1957 eine Erbschaftsteuer in Klasse V von 410.337 DM festgesetzt. Hiergegen hat die durch ihren Ehemann, Rechtsanwalt Dr. B., vertretene Stpfl. Sprungberufung eingelegt und beantragt, gemäß ß 17b Abs. 2 Satz 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) die Erbschaftsteuer nur in Höhe von 327.715 DM zu erheben. Die Sprungberufung ist ohne Erfolg geblieben; das Urteil des Finanzgerichts ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1958 S. 53 veröffentlicht. Mit der Rb. wiederholt die Stpfl. ihren Antrag, die Erbschaftsteuer für sie nur auf 327.715 DM festzusetzen. Hilfsweise wird auch, wie schon im Verfahren über die Berufung, geltend gemacht, daß die Erhebung einer Steuer von über 50 v. H. des Erbschaftserwerbs gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verstoße.

Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgendes zu bemerken. Der Erblasser Dr. D. hat in seinem und seiner Ehefrau gemeinschaftlichen Testament zwei Testamentsvollstrecker, darunter den Ehemann der Stpfl., Dr. B., ernannt. Der vorläufige Steuerbescheid vom 25. Januar 1957 ist an den als "Bevollmächtigten" bezeichneten Diplomkaufmann Dr. Z. gerichtet. Die Akten lassen nicht erkennen, ob Dr. Z. Bevollmächtigter der Erben (Erbengemeinschaft) oder Bevollmächtigter der Testamentsvollstrecker gewesen ist. Letzteres kann jedoch daraus geschlossen werden, daß Dr. Z. die dem Testamentsvollstrecker Dr. B. übersandte Erbschaftsteuererklärung abgegeben und weiterhin ein an ihn gerichtetes Schreiben des Finanzamts seinerseits an die Testamentsvollstrecker weitergeleitet hat. Der vorläufige Erbschaftsteuerbescheid ist demnach an den Testamentsvollstrecker Dr. B. - zu Händen seines Bevollmächtigten - gerichtet. Dann liegt aber kein an die Stpfl. als Miterbin gerichteter Erbschaftsteuerbescheid vor, gegen den sie selbst ein Rechtsmittel hätte einlegen können. Vielmehr war die von der Stpfl. durch deren Ehemann als Bevollmächtigten der Stpfl. eingelegte Sprungberufung als eine solche in dessen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker des Erblassers anzusehen (vgl. §§ 2203, 2205 BGB). Das Finanzgericht hätte mithin im Tenor seines Urteils nicht von einer Berufung der Stpfl., sondern von der Berufung des Testamentsvollstreckers Dr. B. sprechen müssen. Folgerichtig liegt auch keine Rb. der Stpfl., sondern eine solche des Testamentsvollstreckers Dr. B. vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Testamentsvollstreckers ist begründet.

Der erkennende Senat sowie der I. und der VI. Senat des Bundesfinanzhofs haben in ihrer neueren Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Für die Auslegung eines Steuergesetzes ist aus den Gründen der Rechtssicherheit in erster Linie der Wortlaut des Gesetzes maßgebend. Bei einer Abweichung vom Wortlaut des Gesetzes ist besondere Vorsicht geboten, wenn dadurch eine Verschärfung der Besteuerung begründet werden soll. Eine erweiterte Auslegung über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nur zu verantworten, wenn zuverlässige Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Wortlaut des Gesetzes den wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht deckt, insbesondere weil das aus dem Wortlaut hervorgehende Ergebnis so unsinnig ist, daß es nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen kann (UrteileII 173/52 S vom 28. Oktober 1953, BStBl 1954 III S. 10, Slg. Bd. 246 - 247 -;I 285/56 U vom 7. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 264, Slg. Bd. 65 S. 82 - 86 -; VI 125/56 U vom 6. September 1957, BStBl 1957 III S. 387, Slg. Bd. 65 S. 403 - 405 -; VI 59/55 U vom 31. Oktober 1957, BStBl 1958 III S. 24, Slg. Bd. 66 S. 55 - 57 -; VI 162/55 U vom 14. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 207, Slg. Bd. 66 S. 539 - 541 -). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest. Sie stimmt auch mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. I S. 299 - 312 -) vertretenen Rechtsgrundsätzen überein. Der Wortlaut des § 17b Abs. 2 Satz 3 ErbStG spricht eindeutig und unmißverständlich aus, daß die Erbschaftsteuer nur insoweit erhoben wird, als sie aus der Hälfte des die Besteuerungsgrenze - im vorliegenden Falle also 500 DM - übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Hieran durfte das Finanzgericht nach dem oben Gesagten nicht vorbeigehen. Der Wortlaut des Gesetzes gibt keinerlei Anhalt dafür, daß die fragliche Bestimmung nur in solchen Fällen zur Anwendung kommen soll, in denen der steuerpflichtige Erwerb die Freigrenze geringfügig übersteigt; davon abgesehen ist auch der Begriff "geringfügig" viel zu unbestimmt. Es ist schließlich nicht richtig, daß andernfalls die Festsetzung von 50 v. H. des Erwerbs übersteigenden Steuersätzen unverständlich wäre. Hätte der Gesetzgeber nur eine beschränkte Anwendbarkeit des § 17b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ins Auge gefaßt, so hätte er eine ähnliche Begrenzung vorschreiben müssen, wie sie im ß 10 Abs. 2 ErbStG angeordnet ist. Dies ist aber nicht geschehen. Die unbeschränkte Anwendbarkeit des § 17b Abs. 2 Satz 3 ErbStG kann auch nicht als sinnwidrig angesehen werden, sondern läßt sich zwanglos aus der Geringfügigkeit der Besteuerungsgrenzen im Sinne der genannten Vorschrift herleiten. Für seine gegenteilige Auffassung kann sich das Finanzgericht übrigens nicht auf die früheren ErbStG berufen, da aus ihnen für das hier anzuwendende ErbStG 1951 nichts für die Sinnwidrigkeit der wortgetreuen Anwendung des § 17b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 1951 hergeleitet werden kann. Abgesehen von dem vorstehend Dargelegten ist auch der Hinweis auf die vom Finanzgericht angeführten Erläuterungsbücher zum ErbStG nicht zutreffend, weil sich nur diejenigen von Model und Stölzle ausdrücklich für eine Beschränkung der Anwendbarkeit der maßgeblichen Vorschrift auf Fälle geringfügiger Überschreitung aussprechen, die übrigen Erläuterungsbücher aber lediglich Beispiele enthalten, aus denen nicht mit Notwendigkeit auf eine grundsätzliche Auffassung im Sinne der Entscheidung des Finanzgerichts zu schließen ist. Nach alledem ist die Auffassung der Rb. zutreffend, daß auch im vorliegenden Fall gemäß § 17b Abs. 2 Satz 3 ErbStG nur 1/2 (von 655.930 DM - 500 DM) = 327.715 DM Erbschaftsteuer zu erheben ist. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 25. Januar 1957 war daher dahin zu ändern, daß die Erbschaftsteuer für den Erwerb von Frau B. von 410.337 DM auf vorläufig 327.715 DM herabgesetzt wird.

Eines Eingehens auf die nur hilfsweise erhobene Rüge des Verfassungsverstoßes bedarf es unter diesen Umständen nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409987

BStBl III 1961, 210

BFHE 1961, 576

BFHE 72, 576

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge