Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die beim Einheitswert eines Gebäudes auf den 1. Januar 1935 abzusetzenden Jahressätze für Absetzungen für Abnutzung sind bei Wertfortschreibungen auf spätere Zeitpunkte nicht ohne weiteres laufend fortzuführen. Tatsächlich seit dem 1. Januar 1935 eingetretene Verschlechterungen sind nach § 22 BewG, § 3a BewDV zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BewG § 52; BewDV § 32 Abs. 1 Ziff. 2; BewG § 75/1/2; BewDV § 33 Abs. 2; BewG § 76; BewDV § 3a; BewG § 22

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Einheitswerts eines Geschäftsgrundstücks auf den 1. Januar 1957. Es handelt sich um Gebäude eines Betriebs für Steinverarbeitung. Das Finanzamt (FA) berechnete den Einheitswert übereinstimmend mit der Bfin. auf der Grundlage der Brandversicherungswerte. Für einige Gebäude (Baujahr 1865 bis 1898) wurde eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 70 v. H., für zwei weitere Gebäude (Baujahr 1900) eine solche von 1,7 v. H. x 35 = 61,25 v. H. abgesetzt. Es ergab sich ein Einheitswert von 17.900 DM.

Mit dem Einspruch beanstandete die Bfin., es seien AfA nur bis zum Jahre 1935 berücksichtigt worden. Da jedoch von dem tatsächlichen Gebäudezustand am 1. Januar 1957 auszugehen sei, müßte auch der seit dem Jahre 1935 eingetretene Wertverfall berücksichtigt werden. Sie beantragte daher, weitere 22 v. H. AfA abzusetzen. Sie habe nicht den Schaden zu tragen, daß die Finanzverwaltung seit 25 Jahren entgegen dem Gesetz keine Hauptfeststellung durchgeführt habe. Baulicher Zustand und Alter seien bei den Grundstücken zu berücksichtigen (§ 37 BewDV). Es sei widerspruchsvoll, bis 1. Januar 1935 die AfA zu berücksichtigen und von da ab nicht mehr.

Das FA sah die regelmäßige Absetzung für technische Abnutzung nicht als Zustandsveränderung an. Mit der buchmäßigen AfA sei nicht die Feststellung verbunden, daß sich der Zustand des Grundstücks auch tatsächlich um diese Abrechnungsquote verändert habe. Es seien vielmehr bei der Bfin. laufende Instandsetzungen und überholungsarbeiten ausgeführt worden, wodurch der Gebäudezustand gegenüber dem Jahre 1935 eher verbessert als verschlechtert worden sei. Zudem würde die allgemeine Fortführung der AfA zu einer überholung der nach dem Sachwertverfahren festgestellten Einheitswerte während des Hauptfeststellungszeitraumes führen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Berufung richtete sich nur noch gegen die Nichtberücksichtigung der AfA seit dem 1. Januar 1935. Sie wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht führte aus, die Bewertung des Geschäftsgrundstücks in Anlehnung an die Brandversicherungswerte sei nicht zu beanstanden. Eine regelmäßige AfA seit dem 1. Januar 1935 sei zu Recht abgelehnt worden. Denn die Abnutzungserscheinungen gehörten zu den tatsächlichen Verhältnissen und könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in Wirklichkeit vorhanden seien. Wenn bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1935 AfA nach Jahressätzen gewährt worden seien, so liege eine vereinfachende Schätzung vor, deren Vertretbarkeit dahingestellt bleiben möge. Für eine Ausdehnung auf Bewertungen späterer Stichtage sei jedenfalls kein Raum. Die allgemeine Gewährung rein technischer AfA-Sätze würde zu unrichtigem Ergebnis führen. Die Absetzungen bei Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens seien lediglich eine vereinfachte und ungenaue Schätzung, die für Grundstücke zu übernehmen kein Anlaß bestehe. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG liege nicht vor. Wenn seit dem 1. Januar 1935 ein tatsächlich feststellbarer Verfall eingetreten sein sollte, komme § 22 BewG zur Berücksichtigung. Im Streitfall sei der tatsächlich eingetretene Wertverfall in ausreichendem Maße durch Abschläge vom Neubauwert berücksichtigt worden. Die Gebäude seien noch in gebrauchsfähigem Zustand. Art und Umfang der in den letzten Jahren durchgeführten Instandhaltungsarbeiten ließen erkennen, daß drohende Verfallserscheinungen weitgehend beseitigt worden seien. Größere als die gewährten Bewertungsabschläge hätten nur gemacht werden dürfen, wenn sich erweisen ließe, daß der tatsächliche Verfall der Gebäude mehr als 70 % bzw. mehr als 61,25 % des Neubauwertes ausmache. Ein solcher Nachweis habe nicht durchgeführt werden können.

Mit der Rb. macht die Bfin. geltend, daß ein Neubau einen höheren Verkehrswert habe als ein gut erhaltener Altbau. Es widerspräche dem Akteninhalt und den Denkgesetzen, wenn behauptet werde, der AfA-Abschlag von 1900 bis 1935 enthalte gleichzeitig den AfA-Abschlag für die weiteren Zeiträume bis 1. Januar 1957. Sie begehrt mit der Rb. nicht mehr die Absetzung nach Jahressätzen, sondern "daß die zwischenzeitliche wirtschaftliche und technische Abnutzung der Betriebsgebäude zwischen dem 1. Januar 1935 und dem 1. Januar 1957 durch einen Wertabschlag berücksichtigt wird". Später beziffert sie als erstrebten Einheitswert 9.500 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet. Grundlage für die Bewertung bebauter Grundstücke ist § 52 BewG. Hier handelt es sich um ein Geschäftsgrundstück (§ 32 Abs. 1 Ziff. 2 BewDV) mit mehreren Gebäuden. Maßgebend ist nach § 33 Abs. 2 BewDV der gemeine Wert. Gegen die Berechnung des gemeinen Wertes in Anlehnung an den Brandversicherungswert bestehen keine Bedenken, wenn nach diesem Verfahren der gemeine Wert zutreffend ermittelt wird, zumal hier weder von den Beteiligten noch vom Finanzgericht Einwendungen erhoben wurden (vgl. Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 52 Anm. 16; Entscheidung des RFH III 105/38 vom 15. September 1938, RStBl 1939 S. 683; Entscheidung des BFH III 16/59 vom 14. Oktober 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Bewertungsgesetz, § 52, Rechtsspruch 7, und den dort angeführten Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 23. Februar 1935, RStBl 1935 S. 350). Grundlage für die Wertermittlung bei Gebäuden sind die normalisierten Herstellungskosten. Alsdann ist grundsätzlich der Gebäudenormalherstellungswert um die Absetzung für die technische Abnutzung bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt zu kürzen. So ist auch bei der Feststellung des Einheitswertes des hier in Frage stehenden Geschäftsgrundstücks verfahren worden, wobei die auf den 1. Januar 1935 abgestellte AfA die Brandversicherungswerte als die ersatzweise angesetzten Gebäudenormalherstellungswerte kürzten.

Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch, daß die beim Einheitswert auf den 1. Januar 1935 abgesetzten oder abzusetzenden Jahressätze der AfA bei Wertfortschreibung des Gebäudes auf spätere Zeitpunkte ohne weiteres laufend fortgeführt werden. Im Gegenteil sind im Rahmen des Sachwertverfahrens bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen keine Absetzungen für Abnutzung seit dem 1. Januar 1935 zugelassen. Auch der RFH hat bei der Einheitsbewertung nach dem Sachwertverfahren bei Wertfortschreibungen seit dem 1. Januar 1935 keine AfA zugelassen, da die regelmäßigen Abschreibungen für technische Abnutzung nur kaufmännische, reine wertmäßige Rechnungsposten seien, aber nicht die Feststellung enthielten, daß sich der bauliche Zustand eines Grundstücks entsprechend den Abschreibungen tatsächlich seit dem 1. Januar 1935 verändert habe (Entscheidung des RFH III 243/38 vom 25. Januar 1940, RStBl 1940 S. 844; III 116/40 vom 23. Januar 1941, RStBl 1941 S. 422; vgl. auch Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 52 Anm. 19). In dem letztgenannten Urteil wird unter Bezugnahme auf § 3a BewDV ausgeführt, daß der Gesetzgeber mit dem dortigen Wortlaut "tatsächlicher Zustand" nicht auch den regelmäßigen und allgemeinen Verschleiß durch gewöhnliche Abnutzung habe mitumfassen wollen. Sonst würde und könnte es mindestens theoretisch allgemein jährlich Wertfortschreibungen geben, was nicht Zweck des Gesetzes sei. Es würde dies auch zur Ungleichmäßigkeit gegenüber den mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete bewerteten Grundstücken führen. Der Kommentar Rössler-Troll (Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 7. Auflage, § 52 Anm. 45) betont, daß die AfA zu den Wertverhältnissen des § 3a BewDV und nur die in Ausnahmefällen tatsächlich eingetretenen Wertminderungen des Gebäudes zu den tatsächlichen Umständen nach § 3a BewDV gehören und alsdann im Wege der Fortschreibung zu berücksichtigen seien. Der erkennende Senat tritt den Ausführungen des RFH bei. Wenn auch inzwischen seit dem 1. Januar 1935 viele Jahre vergangen sind, und die Zeitspanne, die somit von der AfA nicht erfaßt wird, erheblich größer geworden ist, so sind doch die grundsätzlichen Bedenken gegen die automatisch weiteren Absetzungen von AfA-Jahressätzen dieselben geblieben. Zudem würden alsdann gerade infolge des weiteren Zeitablaufs bei Gebäuden der hier in Frage stehenden Baujahre auf gegenwärtige Stichtage bei fortlaufenden Abzügen der AfA keine Werte mehr anzusetzen sein (hierzu Hinweis auf den oben genannten Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 23. Februar 1935 zu B II.). Das würde insbesondere in den Fällen nicht dem BewG entsprechen, in denen wie hier von der Tatsacheninstanz festgestellt und nicht bestritten wurde, daß an den Gebäuden seit dem Jahre 1935 Instandsetzungen und überholungsarbeiten ausgeführt, Dächer gedeckt, Geschoßdecken neu eingezogen und Mauerwerk verputzt wurden. Offensichtlich hat dies die Bfin. auch eingesehen, so daß sie in der Rb. nicht mehr weiterhin die vollen, bis 1935 gewährten Jahressätze für AfA begehrt, sondern einen anderweitigen Wertabschlag, beziffert auf 8.400 DM, beantragt. Dieser Antrag entbehrt aber ebenfalls jeder Substantiierung. Die Bfin. beruft sich statt dessen ganz allgemein nach wie vor darauf, daß der Wert (Verkehrswert) zu dem späteren Stichtag niedriger gewesen sei als am 1. Januar 1935. Das genügt aber nicht, um eine Veränderung des Bauzustandes im Sinne des § 3a BewDV darzutun. Für die tatsächliche Verschlechterung ist nichts vorgebracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411916

BStBl III 1966, 346

BFHE 1966, 1

BFHE 86, 1

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