Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung ausländischer Kraftfahrzeuganhänger zum vorübergehenden Verkehr; regelmäßiger Standort

 

Leitsatz (NV)

1. Die Zulassung zum vorübergehenden Verkehr gilt bei Auslandsanhängern, für die nach ihrer Zulassung im Ausland ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, nur für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem der Standortbegründung vorangegangenen Grenzübertritt. Nach Ablauf der Frist werden die Fahrzeuge, wenn sie nicht im Inland zugelassen worden sind, widerrechtlich benutzt, mit der Folge der Kraftfahrzeugsteuerentstehung (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Der regelmäßige Standort (1.) bestimmt sich allein nach objektiven Gesichtspunkten. Bei im überregionalen Transportverkehr eingesetzten Fahrzeugen ist regelmäßiger Standort der Einsatzmittelpunkt.

3. Zum Wahlrecht zur Bestimmung des regelmäßigen Standorts (2.)

 

Normenkette

KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5; KraftStG 1972 § 1 Abs. 1 Nr. 3; IKVO § 1 Abs. 1, § 5 Buchst. b; 24. AusnVO/STVZO § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1; STVZO § 23 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin gehört zu einer Gruppe von Unternehmern, die das Transportgeschäft im Güternah- und -fernverkehr betreiben. Die Komplementärin der Klägerin, eine GmbH, ist gleichermaßen persönlich haftende Gesellschafterin u. a. der X-KG. Alleingesellschafter/Geschäftsführer der GmbH und alleiniger Kommanditist sowohl der Klägerin als auch der X-KG ist G, der ferner an verschiedenen, größtenteils ähnlich wie die GmbH firmierenden ausländischen Unternehmen beteiligt ist.

Am . . . meldete G in den Niederlanden eine Niederlassung der X-KG in dem an der niederländisch/deutschen Grenze gelegenen niederländischen Ort X zur Eintragung in das Handelsregister an. Der dabei benannte Niederlassungsleiter war bei der Klägerin als Kraftfahrer angestellt. Eigene Geschäftsräume hatte die Niederlassung nicht. Deren Buchführung wurd in Y erledigt.

Im August 19 . . sowie im März 19 . . wurden je zwei von der X-KG bestellte Anhänger niederländischer Fertigung für die Niederlassung X mit niederländischen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen. Die Anhänger wurden jeweils kurze Zeit später nach Deutschland verbracht. Dasselbe geschah mit vier von der Klägerin über ein deutsches Unternehmen bestellten, ebenfalls fabrikneuen niederländischen Anhängern, die im November 19 . . für die Niederlassung X in den Niederlanden zugelassen worden waren (Einfuhren nach Deutschland am . . .). Diese wurden von der Klägerin an die Niederlassung X geliefert. Der Kaufpreis wurde der Niederlassung X von der Klägerin in Rechnung gestellt. Über die Nutzung der Anhänger wurden zwischen der Niederlassung X als Vermieterin und der Klägerin am . . . - schon vor der Rechnungserteilung für die Fahrzeuge . . . - sowie . . . in Y Mietverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Anhänger wurden von den Einfuhrzeitpunkten an für die Klägerin im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr hinter deutschen Zugmaschinen eingesetzt, und zwar bis . . . . Die Anhänger Nr. . . . und wurden in den Jahren . . . zeitweilig weitervermietet.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerin wegen der von ihm für widerrechtlich gehaltenen Benutzung der Anhänger für die Zeit nach Ablauf eines Jahres nach dem jeweiligen Grenzübertritt Kraftfahrzeugsteuer fest. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das FG hielt unter Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 14. Mai 1986 VII R 173/83 (BFHE 147, 184, BStBl II 1986, 765) und die darin aufgeführte Verkehrsrechtsprechung den Tatbestand der widerrechtlichen Benutzung für die Besteuerungszeiträume für gegeben. Es ging davon aus, daß die Anhänger im Anschluß an ihre Zulassung in den Niederlanden und den erstmaligen Grenzübertritt mit der Übernahme durch die Klägerin ihren regelmäßigen Standort bei der Klägerin in Y erhalten und ihn auch behalten hätten, mit der Folge der nach Ablauf des ersten Jahres nach der jeweiligen Einfuhr gegebenen Verpflichtung zur Inlandszulassung und der weiteren Folge der ohne eine solche Zulassung eintretenden Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Vom Betriebssitz der Klägerin (Y) aus sei der Einsatz der Fahrzeuge einschließlich der Ruhezeiten bestimmt worden. Die Klägerin sei insoweit aufgrund der Mietverträge allein verfügungs- und entscheidungsbefugt gewesen. Vom Betriebssitz aus seien die Anhänger disponiert worden und dorthin regelmäßig zurückgekehrt. Soweit sie in . . . ,,in einer Art Poolsystem" zweier Fuhrunternehmer disponiert worden sein sollten, ändere dies nichts an der ausschließlichen Verfügungsbefugnis der Klägerin. Schwerpunktmäßig seien die Einsatzentscheidungen in Y getroffen worden. X scheide als regelmäßiger Standort aus, zumal die Klägerin dort keine Betriebsstätte gehabt habe. Das gelte auch, wenn die Fahrzeuge ausschließlich in X an den Wochenenden zum Ruhen abgestellt gewesen sein sollten.

Mit der Revision rügt die Klägerin, das FG habe die maßgebende Verkehrsvorschrift - Vierundzwanzigste Ausnahmeverordnung (AusnVO) - zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom 9. September 1975 (BGBl I 1975, 2508) unrichtig ausgelegt. Diese regele im Wege einer Fiktion, daß die fraglichen Anhänger als zum vorübergehenden Verkehr - unbefristet - zugelassen gälten. Der von der Rechtsprechung jetzt herangezogene Gesichtspunkt der Standortverlegung ins Inland - Zulassungs- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach Ablauf eines Jahres - habe keine Rechtsgrundlage und beruhe nicht auf einer Auslegung, sondern bestenfalls auf der Bildung von Analogien. Es sei auch zu prüfen, ob er im Hinblick auf die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung der sog. Berlin-Anhänger Bestand haben könne. Jedenfalls habe sie - die Klägerin - sich im Hinblick auf den hoheitlich bewirkten Irrtum legitim irren dürfen. Den einschlägigen Vorschriften, verstanden im Sinne der herrrschenden Auslegung, fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit; sie wirkten unzulässig zurück. Die vom FG zugrundegelegte, in der Verkehrsrechtsprechung entwickelte Definition des regelmäßigen Standorts sei nicht geeignet, abschließend den Standort eines Fahrzeugs zu bestimmen, das ständig im überregionalen Transportverkehr eingesetzt werde. Obwohl die Fahrzeuge im ständigen Verkehr zwischen Frankreich und Deutschland mit ständig wechselnden Be- und Entladestellen sowie Einsatzorten bewegt worden seien, lasse sich ein tatsächlicher Standort feststellen. Betriebsbezogene Erwägungen, wie sie das FG angestellt habe, seien zur Standortbestimmung nicht geeignet. Der Standortbegriff sei vielmehr ausschließlich fahrzeugbezogen. Hinsichtlich des Einsatzes der Fahrzeuge habe es Mittelpunkte in Frankreich gegeben. Sie - die Klägerin - habe ihre Verfügungsgewalt an die Korrespondenzunternehmen in Frankreich weitergegeben. Bei mehreren möglichen Einsatzmittelpunkten habe aber der Verfügungsberechtigte die Wahl. Diese sei hier auf X als Sitz der Eigentümerin und Vermieterin gefallen, auch wegen der günstigen Lage zwischen den Einsatzzentralen in Frankreich und Deutschland sowie der Abstellung der Fahrzeuge.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin die gegen sie festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer schuldet, weil sie die niederländischen Anhänger noch nach Ablauf der Jahresfrist nach dem jeweiligen ersten Grenzübertritt ohne Inlandszulassung, mithin widerrechtlich benutzt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5, § 7 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1979 sowie - für die Zeiträume vor dem 1. Juni 1979 - § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 4 KraftStG 1972).

Die Zulassung zum vorübergehenden Verkehr gilt bei Anhängern, für die nach ihrer Auslandszulassung ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, nur für die Dauer eines Jahres (§ 1 Abs. 1 AusnVO i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 Buchst. b der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr - IKVO - vom 12. November 1934, BGBl III, Gliederungs-Nr. 9232-4), beginnend mit dem der Standortbegründung vorangegangenen Grenzübertritt. Dabei kann offenbleiben, ob die am 20. September 1975 in Kraft getretene Regelung der AusnVO (vgl. deren § 8 Abs. 1) auch für die schon im August 19 . . eingeführten Anhänger . . . gilt. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, käme für die Verwendung dieser Anhänger keine günstigere Regelung in Betracht, da die früher erteilten Einzelausnahmegenehmigungen auch nur auf eine der IKVO entsprechende Behandlung hinausliefen (vgl. Amtliche Begründung zu § 1 AusnVO, Verkehrsblatt 1975, 595). Ohne Rechtsfehler hat das FG entschieden, daß die Anhänger im Anschluß an die Zulassung in den Niederlanden und den erstmaligen Grenzübertritt mit der Übernahme durch die Klägerin ihren regelmäßigen Standort i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO im Inland erhalten haben.

2. Das FG ist hinsichtlich der Befristung des vorübergehenden Verkehrs der Rechtsprechung des Senats (BFHE 147, 184) gefolgt, die dieser inzwischen mehrfach bestätigt hat (Urteile vom 10. Februar 1987 VII R 152/84, BFHE 149, 329, 331 f., BStBl II 1987, 510; vom 26. Juli 1988 VII R 81/85, BFH/NV 1989, 259 - KraftStG 1972 -; vom 17. Januar 1989 VII R 47/86, BFH/NV 1989, 738; Beschluß vom 11. Juli 1989 VII B 93/89, nicht veröffentlicht). Die FG haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (außer der Vorentscheidung: Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. Oktober 1987 III 258/83, EFG 1988, 207; FG Köln, Beschluß vom 22. Januar 1988 6 V 612/87, EFG 1988, 437). An ihr ist festzuhalten. Die Bedenken, die die Revision gegen die Rechtsauffassung des Senats geltend macht, sind nicht berechtigt. Wie sich aus den Gründen des Senatsurteils in BFHE 147, 184 ergibt, gründet die von der Revision angegriffene Rechtsauffassung auf einer Auslegung der hier anzuwendenden Verkehrsvorschriften (§ 1 Abs. 1 AusnVO mit Verweisung auf § 1 Abs. 1, § 5 Buchst. b IKVO - ausländischer Zulassungsschein), die - mit gleichem Ergebnis - auch die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verkehrsrechts vorgenommen hat. Analogieschlüsse hat der Senat entgegen der Meinung der Klägerin nicht gezogen; die Frage, ob eine steuerverschärfende Analogie zulässig wäre (hierzu Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, BFHE 139, 561, 568 BStBl II 1984, 221), stellt sich nicht. Die Auslegung berücksichtigt den Wortlaut der Verkehrsvorschriften (,,vorübergehender Verkehr"; Verweisung in § 1 AusnVO auf IKVO) und ihren sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Sinn (Gleichstellung mit ausländischen Kraftfahrzeugen); sie genügt damit dem Gebot, bei der Anwendung der Gesetze mittels der anerkannten Auslegungsmethoden vorzugehen (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 1987 V R 53/76, BFHE 149, 295, 303, BStBl II 1987, 516). Ein Irrtum der Klägerin, mag er selbstverständlich sein, enthebt nicht von der Anwendung der Steuergesetze, hier unter Berücksichtigung der einschlägigen Verkehrsvorschriften (§ 2 Abs. 5 Satz 1 KraftStG 1979; vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG 1979). Diese sind auch hinreichend bestimmt. Die erforderliche Bestimmtheit kann ihnen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die maßgebliche Rechtsfrage vor der Grundsatzentscheidung des Senats in BFHE 147, 184 unterschiedlich, zum Teil im Sinne der Klägerin beurteilt wurde. Selbst bei einem Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung - hier nicht vorliegend, da vor Ergehen der vorbezeichneten Entscheidung höchstrichterliche Finanzrechtsprechung zu der Rechtsfrage nicht vorlag - könnten die bei gesetzlichen Änderungen etwa zu beachtenden Grundsätze des Verbots der Rückwirkung und des Vertrauensschutzes nicht ohne weiteres angewandt werden, weil dies auf eine Bindung der Gerichte an eine einmal feststehende, später als nicht haltbar erkannte Rechtsprechung hinausliefe (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. November 1964 I BvR 488/62 usw., BVerfGE 18, 224, 240 f.). Im übrigen kann sogar der Erlaß rückwirkender belastender Gesetze - um die es hier freilich nicht geht - verfassungsrechtlich zulässig sein, und zwar gerade dann, wenn, was die Klägerin anzunehmen scheint, das geltende Recht unklar und verworren, es also nicht geeignet ist, schutzwürdiges Vertrauen zu begründen (BFH, Urteil vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, 65, BStBl II 1986, 811, mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Juli 1986 VII R 178/83, BFHE 147, 190, 192, BStBl II 1986, 735). Inwieweit schließlich die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung ausländischer Anhänger mit Inlandsstandort in Widerspruch stehen soll zu der die sog. Berlin-Anhänger - Fahrzeuge mit Inlandszulassung - betreffenden Rechtsprechung (grundlegend Senat, Urteil vom 13. August 1985 VII R 172/83, BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636), ist nicht erkennbar. Letztere behandelt eine ganz andere kraftfahrzeugsteuerrechtliche Frage, diese übrigens auch nicht in dem Sinne, daß der Standort (außerhalb Berlins), anders als bei Auslandsanhängern, kein ,,ausschlaggebender Gesichtspunkt" sei (vgl. demgegenüber BFHE 144, 176, 184).

3. Revisionsrechtlich unangreifbar hat das FG entschieden, daß für die Anhänger nach ihrer Zulassung in den Niederlanden und dem erstmaligen Grenzübertritt der regelmäßige Standort (Heimatort) am Sitz der Klägerin in Y begründet, er also nicht dorthin von X verlegt worden ist, und daß die Fahrzeuge diesen Standort auch behielten. Für den Senat bindend gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind, da Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, nicht nur die eigentlichen Tatsachenfeststellungen (insbesondere Übernahme der Fahrzeuge durch Fahrer der Klägerin; Miete für unbestimmte Dauer; Disposition über den Einsatz von Y aus), bindend ist vielmehr auch die Würdigung der festgestellten Tatsachen, falls sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 118 Anm. 40; ständige Rechtsprechung, z. B. für die kraftfahrzeugsteuerrechtlich maßgebende Beurteilung des regelmäßigen Standorts BFHE 147, 190 f.; Senat, Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 144/84, BFH/NV 1987, 329, 331).

Die Tatsachenwertung durch die Vorinstanz ist denkgesetzlich möglich und auch nicht unvereinbar mit allgemeinen Erfahrungssätzen. Sie steht im Gegenteil im Einklang mit den vom Senat unter Berücksichtigung der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Nach diesen bestimmt sich der regelmäßige Standort allein nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Verfügungsberechtigten (BFHE 144, 176, 181), und zwar ,,fahrzeugbezogen" auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs. Der regelmäßige Standort ist - allgemein - der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht, im überregionalen Transportverkehr - hier gegeben - der Einsatzmittelpunkt, von dem aus über den Einsatz des Fahrzeugs zum Verkehr einschließlich der Ruhezeiten bestimmt wird, wobei im Falle der Vermietung der Sitz des Vermieters ausscheidet, wenn dort lediglich das Vermietungsgeschäft betrieben wird (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 9. Dezember 1983 7 C 70.81, Verkehrsrecht-Sammlung 66, 309, 312; vgl. auch BFH/NV 1987, 329, 331). Als Einsatzmittelpunkt kann, insbesondere bei langfristiger Vermietung, durchaus der Sitz des Mieters in Betracht kommen (dazu Senat, Urteile vom 12. August 1986 VII R 169/83, BFHE 147, 269, 272, BStBl II 1986, 821, und vom 21. Januar 1986 VII R 183/82, BFH/NV 1986, 434 f.).

Vergebens wendet die Revision sich gegen die auf diesen Grundsätzen beruhende Tatsachenwürdigung durch das FG. Die Gesichtspunkte, die bei der Bestimmung des regelmäßigen Standorts eines im überregionalen Transportverkehr eingesetzten Fahrzeugs zu beachten sind, gelten auch und gerade bei der Verwendung im internationalen Verkehr mit ständig wechselnden Be- und Entladestellen. Das FG hat nicht - nur - auf die ,,rechtliche Verfügungsgewalt" der Klägerin abgestellt, sondern in erster Linie auf die tatsächliche Verfügung, die die Klägerin - von Y aus - über den Einsatz der Fahrzeuge getroffen hat. Das gilt auch, soweit die Anhänger aufgrund von Korrespondenzabreden (,,Poolsystem") in Frankreich verwendet worden sein sollten, denn insoweit hat das FG ausgeführt, die Einsatzentscheidungen seien auch diesbezüglich schwerpunktmäßig in Y getroffen worden. Auch diese Wertung ist möglich, wie sich bereits daraus ergibt, daß selbst bei (Weiter-)Vermietung im überregionalen Transportverkehr eingesetzter Fahrzeuge - hier Anhänger Nr. . . . und . . . der Sitz des Vermieters regelmäßiger Standort sein kann, wenn dort über den Einsatz - einschließlich des Ruhens - bestimmt wird (vgl. BVerwG, a.a.O.). Einen Standort in Frankreich hat das FG damit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Soweit die Revision als ,,Einsatzmittelpunkt" auch Z bezeichnet, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das der Senat nicht berücksichtigen kann. Einen Standort in X hat das FG verneint, weil dort allenfalls Ruhensvorgänge stattgefunden hätten, in X aber nicht über den Einsatz (einschließlich des Ruhens) entschieden worden sei. Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, kommt es für den regelmäßigen Standort bei der Fahrzeugverwendung im überregionalen Transportverkehr nicht auf den ,,Ruhepunkt", sondern auf den Ort an, von dem aus über den Einsatz bestimmt wird. Schieden aber ausländische Standorte aus, so blieb als Anknüpfungspunkt nur der Sitz der Klägerin in Y - von dieser selbst, neben . . ., als (ein) ,,Einsatzmittelpunkt" angesehen -, den das FG, auch aufgrund seiner Tatsachenfeststellungen, ohne Rechtsverstoß als regelmäßigen Standort der Fahrzeuge beurteilt hat. Damit erledigt sich auch der Hinweis der Revision auf das der Klägerin zustehende Wahlrecht, kraft dessen sie sich für einen regelmäßigen Standort in X habe entscheiden dürfen. Denn dieses Wahlrecht besteht nur, wenn nach objektiven Gesichtspunkten mehrere Orte jeweils Einsatzmittelpunkt sein können (BFH/NV 1987, 329, 331; Senat, Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 145/84, BFH/NV 1987, 268 F., mit Rechtsprechungshinweisen). Im Streitfall ist indessen davon auszugehen, daß außer Y kein anderer regelmäßiger Standort in Betracht gekommen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416777

BFH/NV 1990, 602

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