Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer,

 

Leitsatz (amtlich)

Wartegelder, Förderzinsen und Oberflächenentschädigungen, die Erdölgesellschaften als Gegenleistung für die überlassung von Grundstücken zur Ausbeutung von Erdöl an Landwirte bezahlen, sind bei diesen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Nach Beginn der Erdölförderung kann wegen der dadurch eintretenden Verringerung des Erdölvorrats eine Absetzung wegen Substanzverringerung gemäß § 7 Abs. 2 EStG vorgenommen werden. Bei den vor dem 21. Juni 1948 unentgeltlich erworbenen Erdölvorkommen ist dabei von dem Betrag auszugehen, der für eine Anschaffung am 31. August 1948 hätte aufgewendet werden müssen; soweit in dem Urteil VI 131/58 U vom 23. Oktober 1959 (BStBl 1960 III S. 3, Slg. Bd. 70 S. 5) eine andere Auffassung vertreten wurde, wird daran nicht mehr festgehalten.

Eine durch die Erdölförderung etwa verursachte Wertminderung des Grund und Bodens infolge Verschlechterung der Ackerkrume kann erst nach Abschluß der Förderungsarbeiten festgestellt und steuerlich als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 2, § 21; EStDV § 13/2/a

 

Tatbestand

Die steuerpflichtigen Eheleute bewirtschaften als buchführende Landwirte einen der Ehefrau gehörenden Hof. Die Ehefrau hat in den Jahren 1922 bis 1931 mehrere Verträge über die Ausbeute eines etwaigen Erdölvorkommens unter ihren Ländereien mit einer Erdölgesellschaft geschlossen. Nach diesen Verträgen erhält sie unabhängig von dem Vorhandensein und dem Auffinden von Erdöl bis zum Förderungsbeginn ein Wartegeld, später für jede geförderte und kaufmännisch verwertete Menge Rohöl einen Förderzins und schließlich für jedes in Anspruch genommene Stück Land jährlich eine als Oberflächenentschädigung bezeichnete Zahlung, die in den späteren Jahren niedriger war als in den ersten. Die nicht mehr benötigten Grundstücksflächen hat die Erdölgesellschaft vor der Rückgabe ordnungsmäßig zu planieren und die Bohrlöcher zuzufüllen. Mit der Sprungberufung gegen die Einkommensteuerveranlagung für 1952 beantragten die Steuerpflichtigen die Freistellung von 70 v. H. des als Oberflächenentschädigung gezahlten Betrags bei der Einkommensteuer.

Das Finanzgericht stellte durch Zwischenurteil fest, daß die von den Erdölgesellschaften an die Steuerpflichtigen gezahlten Wartegelder, Förderzinsen und Oberflächenentschädigungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu rechnen seien. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte seien Absetzungen gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1950 für Substanzverringerung zulässig, und zwar sowohl wegen der Verringerung des Erdölvorrats als auch wegen der Vernichtung der Ackerkrume. Die Absetzungen seien gemäß § 13 Ziff. 2 Buchst. a EStDV von dem Betrag vorzunehmen, den die Steuerpflichtigen am 31. August 1948 für die Anschaffung des Erdölvorkommens und des Ackerlandes hätten aufwenden müssen. Durch die Erdölverordnung vom 13. Dezember 1934 (Preußische Gesetzsammlung 1934 S. 463) seien zwar die bis dahin den Grundeigentümern zustehenden Bodenschätze dem Staat vorbehalten worden. Die Rechte der Steuerpflichtigen seien im Streitfall jedoch nach § 3 dieser Verordnung erhalten geblieben, so daß sie auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung das Eigentum an dem Erdölvorkommen hätten. Der Erwerb der Rechte an dem Erdöl sei unentgeltlich erfolgt. Da der Erdölvorrat nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zu rechnen und der Erwerb vor dem Währungsstichtag unentgeltlich erfolgt sei, bemesse sich die Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 13 Ziff. 2 Buchst. a EStDV nach dem Betrag, den die Steuerpflichtigen für die Anschaffung am 31. August 1948 hätten aufwenden müssen. Außerdem kämen noch Absetzungen für die Vernichtung oder Schädigung der Ackerkrume in Betracht, und zwar im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Die Grundstücke seien zwar früher landwirtschaftlich genutzt worden mit der überlassung an die Erdölgesellschaft seien sie jedoch aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeschieden. Da die Bohrungen auf den Grundstücken fündig geworden seien, sei es ungewiß, ob und wann eine landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke wieder möglich sein werde. Die AfA richte sich nach § 9 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 EStG. Daß in § 7 Abs. 2 EStG nur Bergbauunternehmen, Steinbrüche und andere "Betriebe" erwähnt seien, die einen Verbrauch der Substanz mit sich brächten, sei ohne Bedeutung. Auch die Ackerkrume sei als eine verbrauchbare Substanz in diesem Sinne anzusehen. Sie werde durch die Bohrungen mehr oder weniger abgetragen, mit sterilem Boden vermengt, durch Einsickern von Erdöl steril gemacht, so daß viel weniger von einer mengenmäßigen Verminderung des Bodens gesprochen werden könne als von einer Verminderung der Humusschicht. Den Steuerpflichtigen ständen infolge dieses Verbrauches der Substanz Absetzungen nach §§ 9, 7 Abs. 2 EStG 1951 zu. Die Höhe dieser Absetzungen richte sich nach den Anschaffungskosten und dem Ausmaß der Substanzvernichtung. Als Anschaffungskosten sei dabei ebenso wie bei den Absetzungen auf den Erdölvorrat nach § 13 Ziff. 2 Buchst. a EStDV der Betrag zugrunde zu legen, den die Steuerpflichtigen am 31. August 1948 für einen Erwerb hätten aufwenden müssen. Da die Steuerpflichtigen vertraglich von der Erdölgesellschaft die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit verlangen könnten, stehe dem in der Abnutzung des Grundstücks liegenden Wertverzehr ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegenüber. Infolge des Fehlens eines Vermögensvergleichs bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung könne dieser Anspruch erst bei dem späteren Zufluß steuerlich erfaßt werden. Da die Berechnung oder Schätzung der nach § 13 EStDV maßgebenden fiktiven Anschaffungswerte eingehende Feststellungen voraussetze, sei es zweckmäßig, vorerst durch Zwischenurteil nur über den Grund des Anspruchs zu entscheiden.

Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich mit der Rb. dagegen, daß das Finanzgericht die Ackerkrume als verbrauchbare Substanz angesehen und dafür Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 2 EStG 1951 zugelassen hat. Eine Absetzung wegen Substanzverringerung setze voraus, daß die in dem Grundstück enthaltene, nutzbringend verwertbare Substanz verringert werde. Eine Wertminderung des Grund und Bodens durch Vernichtung oder Schädigung der Ackerkrume könne dagegen nur im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Der Grundstückseigentümer opfere in diesen Fällen einen Vermögenswert, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Daß der Wert des Grund und Bodens nach § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG außer Ansatz bleibe, sei dabei ohne Bedeutung; denn diese Vorschrift gelte nicht für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, um die es sich im Streitfall handle. Die Höhe der als Werbungskosten in Betracht kommenden Werteinbuße des Grund und Bodens sei aber erst am Ende der Abbauzeit festzustellen. Sie sei gleich dem Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Parzellen zu Beginn des Abbaus (ohne Berücksichtigung des Erdölvorkommens) und dem gemeinen Wert am Ende der Abbauzeit, nachdem die Erdölgesellschaften entsprechend ihren vertraglichen Verpflichtungen die Bohrlöcher zugefüllt und die Grundstücksflächen planiert hätten. Da die Erdölgesellschaft verpflichtet sei, den früheren landwirtschaftlichen Nutzungszustand wiederherzustellen, werde jedoch in der Regel eine als Werbungskosten berücksichtigungsfähige Wertminderung nicht verbleiben. Der Auffassung des Finanzgerichts, die Wertminderung stelle nach den Grundsätzen des § 1 EStG bereits in den Jahren der Erdölausbeute Werbungskosten dar, der Ausgleichsanspruch könne dagegen beim späteren Zufluß erfaßt werden, sei nicht zu folgen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Gegenstand der Verträge der Steuerpflichtigen mit den Erdölgesellschaften ist die zeitlich begrenzte überlassung einzelner Grundstücke an die Gesellschaften zur Ausbeutung des unter der Erdoberfläche vermuteten Erdölvorkommens. Die Vorentscheidung geht davon aus, daß die Einnahmen der Steuerpflichtigen aus diesen Verträgen der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" zuzurechnen sind. Diese Auffassung entspricht sowohl der bürgerlich-rechtlichen Beurteilung (vgl. z. B. Urteil des Reichsgerichts III 336/18 vom 14. Januar 1919, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 94 S. 279; V 97/31 vom 27. Januar 1932, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 135 S. 94; Entscheidung des Bundesgerichtshofs I ZR 85/50 vom 27. September 1951, Juristenzeitung 1951 S. 790; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 1958, § 137; Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 17. Auflage, Vorbem. 1 B zu § 581) als auch der ständigen höchstrichterlichen Steuerrechtsprechung (vgl. z. B. das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 323/43 vom 21. Juni 1944, RStBl 1944 S. 546; Urteile des Bundesfinanzhofs IV 186/56 vom 9. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 246, Slg. Bd. 65 S. 32; VI 131/58 U vom 23. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 3, Slg. Bd. 70 S. 5; III 242/59 S vom 22. Juli 1960, BStBl 1960 III S. 420). Ob für den Pächter - wie es bei Ausbeuteverträgen über Erdölvorkommen regelmäßig geschieht - eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt wurde, ist für die einkommensteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung; denn es handelt sich dabei lediglich um eine Sicherung des Pächters bei den meist langfristigen Verträgen, die lediglich zusätzlich erfolgt, die aber den Vertragsinhalt nicht wesentlich bestimmt.

Daß die Wartegelder und der Förderzins steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind, ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Streit besteht lediglich über die Steuerpflicht der Oberflächenentschädigung. Die Steuerpflichtigen sehen von diesen Zahlungen nur 30 v. H. als Gegenleistung für die überlassung des Grund und Bodens an; 70 v. H. sind nach ihrer Auffassung ein der Einkommensteuer nicht unterliegender Schadenersatz für die mit den ölgewinnungsarbeiten zusammenhängende Wertminderung des Grund und Bodens. Das Finanzgericht hat demgegenüber angenommen, daß die Ackerkrume im Zuge der Erdölgewinnung verdorben wird und daß deshalb Absetzungen wegen Substanzverringerung nach § 7 Abs. 2 EStG 1951 zulässig seien. Die Rb. schließlich hält es für angängig, daß die mit der Erdölförderung verbundene Schädigung oder Vernichtung der Ackerkrume im Rahmen der Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig ist, die Höhe dieses Schadens jedoch erst am Ende der Abbauzeit festgestellt werden kann.

Da sowohl die Wartegelder wie der nach Beginn der Ausbeute gezahlte Förderzins und die Oberflächenentschädigung als Gegenleistung für die überlassung des Grundstücks gezahlt werden, stehen diese verschiedenen Zahlungen in engem wirtschaftlichem Zusammenhang. Es liegt die Annahme nahe, daß durch die Bemessung der Gegenleistung der ölgesellschaft nach verschiedenen Gesichtspunkten nur eine den Verhältnissen angemessene Entschädigung der Steuerpflichtigen für die überlassung ihrer Grundstücke erreicht werden soll. Hierfür spricht insbesondere, daß vor Beginn der Förderung lediglich ein "Wartegeld" gezahlt wird und daß erst nach Beginn der Erdölförderung (Förderzins und Oberflächenentschädigung) höhere Leistungen erfolgen, die weitgehend von der Menge des geförderten und verwertbaren Erdöls abhängen. Für die Auffassung der Steuerpflichtigen, die während der Dauer der Erdölförderung gezahlte Oberflächenentschädigung sei zum überwiegenden Teil eine nicht steuerpflichtige Entschädigung für den Wertverlust des Grund und Bodens, scheint zu sprechen, daß die Schäden im ersten Jahr durch das Verlegen von Leitungen und Schienen, durch Betonarbeiten und insbesondere durch das Einsickern von Erdöl im allgemeinen größer sein dürften als in den folgenden Jahren der Oberflächenentschädigung deshalb im ersten Jahr höher bemessen wurde als in den folgenden. Diese Folgerung trifft jedoch nicht zu; denn im ersten Förderungsjahr ist noch nicht vorauszusehen, welches Schicksal das Grundstück letzten Endes haben wird. Es steht nicht fest, ob es überhaupt noch einmal landwirtschaftlich genutzt wird oder gar Industriegelände wird und welche Schäden nach der von der Erdölgesellschaft vorzunehmenden Planierung noch vorhanden sein werden. Angesichts dieser Ungewißheit kann aus der unterschiedlichen Höhe der Oberflächenentschädigung allein nicht der Schluß gezogen werden, daß sie nicht Teil des Pachtentgelts, sondern im wesentlichen Schadenersatz ist.

Soweit das Finanzgericht Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 2 EStG zugelassen hat, ist ihm nur teilweise zu folgen. Durch diese Vorschrift soll bei der Besteuerung berücksichtigt werden, daß Bodenschätze, die dem Grundeigentümer zustehen, mit der fortschreitenden Ausbeute verbraucht werden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI 535/37 vom 18. Mai 1938, RStBl 1938 S.805). Da die Verträge der Steuerpflichtigen mit den Erdölgesellschaften nach § 3 der Erdölverordnung bestehengeblieben sind, gehört das Erdölvorkommen im Streitfall bei ihnen zu den Bodenschätzen, bei denen nach § 7 Abs. 2 EStG 1951 eine Absetzung wegen Substanzverringerung möglich ist. Eine solche Absetzung kommt auch in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer den Bodenschatz nicht selbst abbaut, sondern es vertraglich einem anderen gestattet, und die von diesem gezahlte Gegenleistung nach den obigen Ausführungen bei dem Grundeigentümer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört. Durch die Absetzung für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 2 EStG 1951 wird dann nicht der durch den Abbau der Bodensubstanz eintretende Wertverlust ausgeglichen, sondern es sollen die Aufwendungen, die der Grundstückseigentümer für den Erwerb der abgebauten Bodensubstanz gemacht hat, auf den Zeitraum des Abbaus verteilt werden. Ein Abzug nach § 7 Abs. 2 EStG 1951 setzt daher voraus, daß der Grundstückseigentümer für den Erwerb der Bodenschätze Aufwendungen gemacht hat (Urteil des Reichsfinanzhofs VI 331/38 vom 15. Juni 1938, RStBl 1938 S. 870, Slg. Bd. 44 S. 167; Urteil des Bundesfinanzhofs VI 131/58 U vom 23. Oktober 1959, a. a. O.). Daß die Steuerpflichtigen Aufwendungen für das nunmehr auf ihrem Grund und Boden geförderte Erdöl gemacht haben, wird nicht behauptet. Das Finanzgericht geht jedoch davon aus, daß bei Bodenschätzen, die vor der Währungsumstellung unentgeltlich erworben wurden und die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, die Regelung des § 13 Ziff. 2 Buchst. a EStDV 1951 eingreift und danach als Anschaffungskosten der Bodenschätze immer der Betrag zugrunde zu legen ist, den der Grundstückseigentümer im Fall des Erwerbs am 31. August 1948 hätte aufwenden müssen. Diese Ansicht ist nicht unbedenklich. Sie ist jedoch die der Finanzverwaltung. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich in dem Urteil IV 150/58 U vom 30. Juni 1960 (BStBl 1960 III S. 346), das die im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgende Ausbeutung eines Kiesvorkommens durch den Grundstückseigentümer betraf, bei der Ausbeutung der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Bodenschätze hinsichtlich der Abschreibung gleichfalls für die Anwendung des § 13 EStDV ausgesprochen. Der Senat stellt unter diesen Umständen seine bisherigen Bedenken gegen diese für die Steuerpflichtigen günstige Beurteilung zurück und hält - soweit in dem Urteil VI 131/58 U (a. a. O.) eine gegenteilige Auffassung vertreten wurde - an dieser nicht mehr fest.

Es kann dem Finanzgericht jedoch nicht gefolgt werden, wenn es diese Grundsätze auch auf die durch die ölförderung hervorgerufene Verschlechterung der Ackerkrume übertragen will. Aus § 7 Abs. 2 EStG geht hervor, daß Absetzungen für Substanzverringerung möglich sind, soweit der Boden durch den Abbau der in ihm enthaltenen Bodenschätze wertloser wird. Die Vorschrift bezieht sich, wie die Rb. zutreffend ausführt, sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Zweck nur auf Wertminderungen von Grundstücken, die auf die Ausbeutung der in ihnen enthaltenen wertvollen Bestandteile zurückzuführen sind. Wenn auch der Begriff der Bodenschätze in § 7 Abs. 2 EStG weiter auszulegen ist und nicht nur Erze und andere Mineralien umfaßt, sondern auch alle verwendbaren Gesteine, Lehm, Kies, Sand, Torf, Mergel, Erdöl usw. dazuzurechnen sind, so hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Ackerkrume nicht zu den Bodenschätzen in diesem Sinn gerechnet, sondern steuerlich als einen davon zu trennenden Gegenstand angesehen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 186/56 U vom 9. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 246, Slg. Bd. 65 S. 32). Die Ackerkrume wird im Gegensatz zu den Bodenschätzen durch den Abbau mengenmäßig nicht oder nicht wesentlich vermindert. Aber selbst, wenn sie im Zuge der Abbauarbeiten abgetragen würde, könnte dies die Anwendung des § 7 Abs. 2 EStG nicht rechtfertigen, da die Steuerpflichtigen nach den mit der Erdölgesellschaft geschlossenen Verträgen einen Anspruch darauf haben, daß die äcker wieder aufgefüllt und planiert werden, so daß äußerlich etwa der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

Bei der steuerlichen Würdigung der Wertminderung, welche die Ackerkrume durch die Ausbeutung des Erdölvorkommens in mehr oder weniger großem Umfang erfährt, muß davon ausgegangen werden, daß die an Erdölgesellschaften überlassenen Grundstücke - wie oben bereits ausgeführt wurde - den Grundstückseigentümern Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erbringen. Sie gehören also vom Zeitpunkt der überlassung an die Erdölgesellschaft an nicht mehr land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Die steuerliche Berücksichtigung von Wertminderungen des Grund und Bodens wird daher nicht durch § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG ausgeschlossen. Es steht, solange das Grundstück der Erdölförderung dient, auch nicht fest, ob der Eigentümer es später noch einmal landwirtschaftlich nutzen wird. Es ist möglich, daß es nach Erschöpfung des Erdölvorkommens vom Eigentümer als Bauland, Industriegelände oder dergleichen verkauft wird. Angesichts dieser Unsicherheit ist es während der Dauer der überlassung des Grundstücks an die Erdölgesellschaft nicht möglich, festzustellen, daß das Grundstück trotz der Verschlechterung der Ackerkrume für den Eigentümer eine Werteinbuße erleidet. Bis zur Beendigung der Förderung kann daher auch eine steuerliche Berücksichtigung eines Minderwerts des Ackerbodens nicht in Betracht kommen. Das Finanzamt vertritt in der Rb. die Auffassung, daß die Werteinbuße der Ackerkrume während der Erdölförderung aus diesem Grund regelmäßig erst bei Beendigung des Vertrags mit der Erdölgesellschaft im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigungsfähig sei, und zwar unter Hinweis auf die Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 310/27 vom 28. März 1928 (RStBl 1928 S. 279) und VI A 560/28 vom 17. Juli 1929 (RStBl 1929 S. 585). Wenn diese Entscheidungen auch nicht zu dem gegenwärtig geltenden EStG ergangen sind, so bestehen doch keine Bedenken, diesem Grundsatz auf das geltende Recht zu übernehmen. Daß die Wertminderung zwischen dem gemeinen Wert des Grundstücks vor Beginn der Erdölförderung und dem bei deren Beendigung erst berücksichtigt werden kann - also in einem Zeitpunkt, in dem unter Umständen nennenswerte Pachteinnahmen nicht mehr vorhanden sind - steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 45/60 U vom 14. Oktober 1960, BStBl 1961 III S. 20). Wesentlich ist, daß die Grundstücksüberlassung durch den Steuerpflichtigen eine solche Wertminderung erfahrungsgemäß oft mit sich bringt und daß der Steuerpflichtige sie zur Erlangung der Pachteinnahmen in Kauf nimmt (vgl. hierzu Becker, Die Grundlagen der Einkommensteuer, 1940, § 201 S. 244). Da eine Wertminderung der Grundstücke nach Beendigung des Pachtvertrags sie danach im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auswirkt, ist es ohne Bedeutung für die Entscheidung, ob die Steuerpflichtigen buchführende oder nichtbuchführende Landwirte sind.

Im vorliegenden Fall war die Erdölausbeute im Streitjahr noch nicht beendet. Es kann deshalb nach dem Stand vom 31. Dezember 1952 auch noch nicht beurteilt werden, ob eine Wertminderung eingetreten ist. Der Vorentscheidung, die insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, kann daher in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

Da die Vorentscheidung als Zwischenurteil lediglich die grundsätzliche Frage behandelt, ob die Verschlechterung der Ackerkrume durch die Erdölförderung eine steuerliche Berücksichtigung erfahren kann, ist es dem Senat bei dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht möglich, zur Höhe der Wertminderung Stellung zu nehmen. Da die Vorentscheidung die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 EStG 1951 auf Grund und Boden (Ackerkrume) zu Unrecht ausgesprochen hat, ist die Vorentscheidung aufzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409844

BStBl III 1961, 45

BFHE 1961, 119

BFHE 72, 119

DB 1961, 224

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