Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Tritt ein Steuerpflichtiger in einen bereits seit einiger Zeit laufenden Bausparvertrag eines anderen Bausparers ein, so kann er die Aufwendungen hierfür auch dann nicht als Sonderausgaben geltend machen, wenn er die Zahlungen an die Bausparkasse leistet, die das Geld dem Erstsparer auszahlt oder gutschreibt. Als Sonderausgabe kommt nur die an die Bausparkasse entrichtete Umschreibegebühr in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 10/1/2/b; EStG § 10/1/3

 

Tatbestand

Die Bausparkasse A. in B. übertrug im März / April 1952 auf die Beschwerdeführer (Bf.) einen Bausparvertrag, auf dem der Bausparer C. bereits 11.550,12 DM angespart hatte. Die Bf. zahlten dafür 11.850 DM an die Bausparkasse, nämlich 11.500 DM für den angesparten Betrag und 350 DM als Gebühr für die Umschreibung des Bausparvertrags. Die Bausparkasse stellte C. anstelle des auf die Bf. übertragenen Bausparvertrags einen anderen zur Verfügung, auf dem von der Bausparkasse 11.500 DM gutgeschrieben wurden. Das Finanzamt hat die von den Bf. geleistete Zahlung an die Bausparkasse bei der Veranlagung für 1952 nicht als Sonderausgabe anerkannt. Der Einspruch hiergegen wurde als unbegründet zurückgewiesen, die Berufung hatte nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 350 DM Erfolg.

Das Finanzgericht ging davon aus, daß Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger einem anderen für den Eintritt in dessen Bausparvertrag bezahle, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht anders zu beurteilen. Die Bf. hätten der Bausparkasse in Höhe von 11.500 DM keine zusätzlichen Sparbeiträge zugeführt. Als C. seinen Bausparvertrag der Bausparkasse zur Verfügung gestellt habe, habe er sein Sparguthaben auszahlen oder einem neuen Bausparkonto gutschreiben lassen können. Die Einzahlung der Bf. an die Bausparkasse habe in Höhe von 11.500 DM nur die Mittel ersetzt, für die C. in der Vergangenheit bereits eine Steuervergünstigung gewährt worden sei. Wenn die Zahlung der Bf. an die Bausparkasse bei diesen als Sonderausgabe berücksichtigt würde, liege hierin eine Doppelvergünstigung. Anders sei die Rechtslage nur hinsichtlich der von ihnen entrichteten Umschreibungsgebühr von 350 DM. In Höhe dieses Betrags sei die Finanzkraft der Bausparkasse gestärkt worden. Da diese Zahlung auch auf einen Bausparvertrag zur Erlangung eines Baudarlehens geleistet worden sei, seien insoweit die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt.

Die Bf. wiederholen mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) ihren Antrag auf Anerkennung der von ihnen gezahlten 11.850 DM als Sonderausgabe. Sie hätten damals auf eine möglichst schnelle Zuteilung Wert gelegt. Da C. es weniger eilig gehabt habe, sei vereinbart worden, daß sie die Bausparsumme nach der kürzeren Zuteilungsfrist des C. erhalten sollten, während C. in die für sie geltende längere Frist eingetreten sei. Tatsächlich sei also lediglich ihre Zuteilungsfrist abgekürzt worden. Sowohl an sie selbst als auch an C. seien die eingezahlten Bausparbeiträge von insgesamt etwa 23.000 DM erst mit der Zuteilung der Bausparsumme beim Bau der Häuser ausgezahlt worden. An C. hätten sie keine Zahlung geleistet. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, entfiele für ihre Aufwendung der Sonderausgabenabzug. C. seien übrigens Steuervergünstigungen wegen der von ihnen an die Bausparkasse geleisteten Zahlung von 11.850 DM nicht eingeräumt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Die Vorentscheidung geht davon aus, daß C. die Ansprüche aus seinem Bausparvertrag an die Bausparkasse abgetreten hat, die diese dann an die Bf. weiter übertragen habe. Der Senat ist der Auffassung, daß dieser Vorgang bürgerlich-rechtlich so anzusehen ist, als seien die Bf. durch Vermittlung der Bausparkasse in den zwischen dieser und C. bestehenden Bausparvertrag eingetreten. Für die steuerliche Beurteilung ist dabei wesentlich, daß der Erstsparer C. aus seinem bisherigen Vertragsverhältnis mit der Bausparkasse ausgeschieden ist und daß die Bf. an seine Stelle getreten sind. Da diese in jeder Beziehung, insbesondere hinsichtlich der Zuteilungsfrist, in die Rechtsstellung des C. eingetreten sind, kann es für die steuerliche Beurteilung nicht so angesehen werden, als hätten die Bf. mit der Bausparkasse einen völlig neuen Bausparvertrag abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 24/57 U vom 7. März 1958, BStBl 1958 III S. 222, Slg. Bd. 66 S. 576). Die von den Bf. an die Bausparkasse gezahlten 11.850 DM sind daher keine Einzahlung auf einen neuen Bausparvertrag. Sie haben auch nicht das bis dahin bereits auf dem Bausparvertrag des C. angesparte Guthaben erhöht. Dieses ging vielmehr der Höhe nach unverändert von C. auf die Bf. über. Die von ihnen geleistete Zahlung kann deshalb in Höhe von 11.500 DM nur als Gegenleistung angesehen werden für die Aufgabe der Rechte des Erstsparers C. aus seinem Sparvertrag. Wenn C. sich dieses Geld auf einem neuen Bausparvertrag gutschreiben ließ, lag hierin für C. eine neue Einzahlung auf einem Bausparvertrag, für die bei C. ein Abzug als Sonderausgabe in Betracht kam. Ob C. dies beantragt hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung, da es in seinem Belieben stand, den Sonderausgabenabzug oder die Gewährung einer Wohnungsbauprämie zu wählen oder auch von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Für die Besteuerung der Bf. ist allein von Bedeutung, daß ihre Aufwendung in Höhe von 11.500 DM überhaupt keine Zahlung an die Bausparkasse war, sondern eine durch deren Vermittlung an C. geleistete Rückgewähr von dessen Bausparbeiträgen. Für derartige Zahlungen kommt der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1951 nicht in Betracht.

Hinsichtlich eines Teilbetrags von 350 DM hat das Finanzgericht den Sonderausgabenabzug zugestanden, da es sich insoweit um eine Umschreibungsgebühr gehandelt habe. Eine derartige Zahlung, die der Bausparkasse zufließt, entspricht bei der übertragung eines Bausparvertrags der bei dem Neuabschluß eines solchen Vertrags anfallenden Abschlußgebühr. Da in beiden Fällen der Bausparkasse Geldmittel zufließen, die ihre Finanzkraft stärken, bestehen gegen den Sonderausgabenabzug hinsichtlich dieser Gebühren keine rechtlichen Bedenken. Die Vorentscheidung entspricht daher auch in diesem Punkt dem geltenden Recht. Die gegen sie gerichtete Rb. ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409476

BStBl III 1959, 448

BFHE 1960, 504

BFHE 69, 504

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