Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Errichtung einer eigengenutzten Wohnung auf einem geschenkten Grundstück Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers für Grund und Boden nicht nach § 10e EStG begünstigt

 

Leitsatz (NV)

Errichtet der Steuerpflichtige auf einem geschenkten Grundstück ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus, kann er die vom Rechtsvorgänger für den Grund und Boden aufgewendeten Anschaffungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einbeziehen.

 

Normenkette

EStG § 10e

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erwarb im Jahr 1987 ein Grundstück und übertrug es noch im selben Jahr unentgeltlich auf den Kläger. Der Kläger errichtete auf dem Grundstück im Jahr 1988 eine Doppelhaushälfte, die er ab November 1988 zu eigenen Wohnzwecken nutzte.

In der Einkommensteuererklärung 1988 machte der Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) in Höhe von 5 v.H. der Herstellungskosten des Gebäudes sowie der Hälfte der vom Vater aufgewendeten Kosten für den Grund und Boden geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die Einbeziehung der Grundstückskosten in die Bemessungsgrundlage ab und berücksichtigte nur einen Abzugsbetrag von . . . DM. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 waren erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, § 10e Abs. 1 EStG begünstige nur Anschaffungskosten des Grund und Bodens, die der Bauherr selbst aufgewendet habe. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers könnten dem Rechtsnachfolger auch nicht über § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zugerechnet werden. Diese, die Weiterführung der Absetzungen für Abnutzung regelnde Vorschrift sei im Rahmen des § 10e Abs. 1 EStG, der den Sonderausgabenbereich betreffe, weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 10e EStG. Er trägt vor: Die Auslegung durch das FG entspreche nicht dem Zweck der Vorschrift, die Bildung von Wohneigentum für breite Bevölkerungsschichten zu ermöglichen. Viele jüngere Familien könnten Wohneigentum nur mit finanzieller Untersützung ihrer Eltern erwerben. In ländlichen Gebieten geschehe dies häufig durch Übertragung des Baugrundstückes. Es sei nicht einzusehen, daß in diesen Fällen die Kosten des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger steuerlich unberücksichtigt bleiben sollten, während in Fällen, in denen Eltern (z.B. mangels Grundbesitz) ihren Kindern Bargeld zum Erwerb des Grundstücks zur Verfügung stellten, die Kosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden könnten.

Auch sei die unterschiedliche Behandlung von Einzelrechtsnachfolger und Gesamtrechtsnachfolger nur schwer nachvollziehbar. Eine Einbeziehung der Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sei durch analoge Anwendung des § 11d EStDV möglich.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das FG den Abzugsbetrag nur für die vom Kläger aufgewendeten Herstellungskosten des Gebäudes gewährt.

1. Nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten einer Wohnung im eigenen Haus und der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazu gehörenden Grund und Boden unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen im Jahr der Fertigstellung und den folgenden sieben Jahren bis zu 5 v.H. wie Sonderausgaben abziehen. Begünstigt nach dieser Vorschrift sind nur die vom Kläger selbst aufgewendeten Kosten für die Herstellung der Wohnung oder die Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers können die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers für den Grund und Boden nicht aufgrund von § 11d EStDV in die Bemessungsgrundlage für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG einbezogen werden. Wie der Senat im Urteil in BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295 entschieden hat, ist § 11d EStDV im Rahmen des § 10e EStG weder unmittelbar noch analog anwendbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419157

BFH/NV 1993, 720

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