Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

über die Zulässigkeit der Revision kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

 

Normenkette

FGO §§ 97, 121, 124

 

Tatbestand

Streitig ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob die Rb. (Revision) rechtzeitig eingelegt wurde (§§ 245, 246 Abs. 1, 249 Abs. 3 AO a. F.).

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hält es für zweckmäßig, über die Zulässigkeit der Revision durch Zwischenurteil zu entscheiden (§§ 97, 121 FGO). Die Beteiligten haben dies zwar nicht beantragt. Die Entscheidung in dieser Form steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Erlaß eines Zwischenurteils empfiehlt sich vor allem dann, wenn das Gericht über das Vorliegen von Prozeßvoraussetzungen besondere Ermittlungen anzustellen hatte und die Sache selbst noch nicht spruchreif ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424237

BStBl III 1966, 466

BFHE 1966, 301

BFHE 86, 301

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