Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die in Abschn. 10 Abs. 2 Ziff. 4 Satz 1 LStR 1952 lohnsteuerfrei gestellten Krankengeldzuschüsse sind auch lohnsummensteuerfrei.

 

Normenkette

GewStG § 24 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beträge, die die Beschwerdeführerin (Bfin.) im ersten Kalendervierteljahr 1952 ihren erkrankten Arbeitnehmern für die Zeit gewährt hat, in der die Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten haben (Krankengeldzuschüsse: Im streitigen Zeitraum insgesamt 901,59 DM), der Lohnsummensteuer unterliegen.

Die Vorinstanzen haben die Beträge der Lohnsummensteuer unterworfen. Nach § 24 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1950 (Bundesgesetzblatt - BGBl. 1952 Teil I S. 270) würden Krankengeldzuschüsse nur dann nicht zu den lohnsummensteuerpflichtigen Vergütungen gehören, wenn sie "durch andere Rechtsvorschriften" von der Lohnsteuer befreit sind. Die Krankengeldzuschüsse seien durch Abschn. 10 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1952 aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn herausgenommen worden, also durch eine Verwaltungsanordnung, nicht durch eine Rechtsverordnung. Es handle sich um einen Milderungserlaß, der zwar die Verwaltungsbehörden und Gerichte binde, aber nur auf dem Gebiet (Lohnsteuer), auf dem er erlassen sei.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt Sach- und Rechtsmängel und beruft sich auf Abschn. 103 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) 1951, aus dem sich der Grundsatz ergebe, daß die Vergütungen, aus denen sich die Lohnsumme zusammensetze, grundsätzlich mit den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslöhnen übereinstimmten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet. Nach § 24 GewStG 1950, dessen Neufassung ab 1. Januar 1952 anzuwenden ist, sind lohnsummensteuerpflichtige Vergütungen die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Lohnsteuer befreit sind. Die bis dahin geltende Fassung lautete: "Soweit sie nicht durch besondere Bestimmungen oder Anweisungen des Reichsministers der Finanzen (Bundesminister der Finanzen) von der Lohnsteuer befreit sind." Die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur änderung des Gewerbesteuerrechts (Bundestagsdrucksache Nr. 2130 aus 1949 vom 6. April 1951 zu Ziff. 23 a) bemerkt zu der später Gesetz gewordenen änderung des § 24 Abs. 2 folgendes: "Die änderung des § 24 Abs. 2 GewStG paßt diese Vorschriften dem geänderten Rechtszustand an." Danach sollte der Grundsatz, daß die Vergütungen, aus denen sich die Lohnsumme zusammensetzt, mit den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslöhnen übereinstimmen sollten, unangetastet bleiben (vgl. auch Abschn. 103 GewStR 1951 und Entscheidung des Senats I 76/51 vom 15. Januar 1952, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil III S. 64). Als "Rechtsvorschriften" im Sinne des § 24 Abs. 2 GewStG 1950 werden alle Bestimmungen anzusehen sein, die die Verwaltungsbehörden und Finanzgerichte binden und dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) einen Rechtsanspruch auf Lohnsteuerbefreiung geben. Dies ist bei der Bestimmung in Abschn. 10 Abs. 2 Ziff. 4 LStR 1952 hinsichtlich der Krankengeldzuschüsse der Fall. Die Bestimmung ist zwar in den Lohnsteuer-Richtlinien enthalten, die sich ausdrücklich als Verwaltungsanordnung bezeichnen. Es handelt sich aber um einen Milderungserlaß, der von den Finanzgerichten zu beachten ist. Es handelt sich daher um eine Rechtsnorm. Der Senat trägt somit keine Bedenken, die Bestimmung im Abschn. 10 Abs. 2 Ziff. 4 LStR, die die Krankengeldzuschüsse vom steuerpflichtigen Arbeitslohn ausnimmt und damit lohnsteuerfrei stellt, als Rechtsvorschrift im Sinne des § 24 Abs. 2 GewStG 1950 anzusehen. Damit entfällt die Lohnsummensteuerpflicht dieser Beträge. Die Sache geht an das Finanzgericht zurück zur Neuberechnung der Lohnsummensteuer gemäß den vorstehenden Ausführungen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407647

BStBl III 1953, 258

BFHE 1954, 676

BFHE 57, 676

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