Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der den Rechtsanwälten zufolge einer Verwaltungsanordnung zwecks Abgeltung kleinerer durchlaufender Posten zugebilligte Pauschalabzug nach § 79 Abs. 3 UStDB 1934 steht den Patentanwälten nicht zu.

 

Normenkette

UStDB § 79 Abs. 3; UStG § 5/3, § 10/1/4

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer ist Patentanwalt. Er begehrt, den bei Rechtsanwälten für kleine durchlaufende Posten eingeräumten Pauschalabzug von 5 v. H. der vereinnahmten Entgelte erstmalig bei seiner Veranlagung zur Umsatzsteuer für 1950 nach § 79 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 947, Reichssteuerblatt - RStBl - S. 1171, insbesondere S. 1189) anzuerkennen. Die Vorinstanzen haben das abgelehnt, weil nur Rechtsanwälte von dieser Möglichkeit des Pauschalabzugs Gebrauch machen könnten. Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.), die sich darauf stützt, Patentanwälte dürften insoweit nicht ungünstiger als Rechtsanwälte behandelt werden, kann keinen Erfolg haben.

 

Entscheidungsgründe

Mit Recht hat das Finanzgericht ausgeführt, daß die UStDB 1934 Sondervorschriften in § 79 für Rechtsanwälte, in § 81 für Patentanwälte getroffen haben. Den Rechtsanwälten war zur Abgeltung kleinerer durchlaufender Posten im § 79 Abs. 3 ein Pauschalabzug von 5 v. H. der Einnahmen zugebilligt. § 81 bestimmte, daß von § 79 die Ans. 1 und 2 auf Patentanwälte anzuwenden seien. Abs. 3 des § 79 war gerade nicht erwähnt, weil die beteiligten Kreise, also die Vertreter der Patentanwälte selbst, den Pauschalabzug schon vordem nicht gewünscht hatten (vgl. Popitz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. S. 832). Als die UStDB 1934 durch die UStDB 1938 ersetzt wurden, bestimmte ein Erlaß des Reichsministers der Finanzen (RStBl 1939 S. 129, insbesondere S. 144 unter C 4), daß die §§ 79 - 81 UStDB 1934 bis zu einer Neuregelung weiter angewandt werden könnten. Die Weiteranwendung durch die Finanzbehörden ist somit nur in dem Rahmen möglich, den die UStDB 1934 gesteckt hatten. Dies bedeutet, daß Patentanwälte, die nach §§ 81, 79 UStDB 1934 keinen Anspruch auf den Pauschalabzug hatten, darauf auch in der Folgezeit keinen Anspruch erheben können. Daß dies auch die Auffassung der Verwaltung ist, ergibt sich aus dem Stichwortverzeichnis zur Umsatzsteuerkartei, die im Jahre 1951 neu geschaffen worden ist. Bei den Rechtsanwälten und Patentanwälten ist auf die im RStBl 1939 S. 144 getroffene Regelung des Reichsminister der Finanzen hingewiesen, wozu bei Patentanwälten vermerkt ist: "Aufzeichnungen", bei Rechtsanwälten: "Aufzeichnungspflicht und Pauschalabzug". Würde der Bundesfinanzhof insoweit eine Gleichstellung der Patentanwälte mit den Rechtsanwälten bejahen, so käme das im Endergebnis darauf hinaus, daß er die UStDB 1934 rückwirkend änderte. Das wäre aber ein unmögliches Ergebnis.

Den Rechtsausführungen des Finanzgerichts, die sich im wesentlichen mit denen des erkennenden Senates decken, ist daher beizutreten, die Rb. sonach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

BStBl III 1957, 378

BFHE 1958, 383

BFHE 65, 383

StRK, UStG:5/3 R 11

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