Leitsatz (amtlich)

1. Das FG ist bei der Entscheidung über eine zurückverwiesene Sache an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, die der Aufhebung der Vorentscheidung zugrunde lag. Wenn der BFH die Wirksamkeit einer Zustellung nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt bestätigt hat, kann das FG im II. Rechtsgang über weitere vorgetragene Zustellungsmängel entscheiden.

2. Zustellungen an Behörden, juristische Personen usw. gemäß § 7 Abs. 2 VwZG sind regelmäßig wegen des fehlenden Zusatzes "zu Händen des Vorstehers" nicht unwirksam.

2. Entscheidet das FG über einen selbständigen Streitpunkt, so kann es nicht auch über einen weiteren selbständigen Streitpunkt für den Fall entscheiden, daß der BFH das Urteil des FG im ersten Streitpunkt aufhebt.

 

Normenkette

FGO §§ 95, 126 Abs. 5; VwZG § 7 Abs. 2, §§ 9, 17

 

Tatbestand

Der erkennende Senat hat durch Urteil I 199/65 vom 9. August 1966 (BFH 87, 233, BStBl III 1967, 134) im I. Rechtsgang unter Aufhebung des Zwischenurteils des FG vom 10. Juni 1965 entschieden, daß der Revisionskläger (FA) ordnungsgemäß mittels vereinfachter Zustellung nach § 17 VwZG den Gewerbesteuerbescheid 1955 der Revisionsbeklagten (Stpfl.), einer AG, zugesandt hat. Die Sache wurde jedoch an das FG zurückverwiesen, das darüber entscheiden müsse, ob der Prozeßbevollmächtigte der Stpfl. es schuldhaft versäumt habe, den Einspruch fristgerecht einzulegen.

Zu dem erstmals in der Revisionsinstanz des I. Rechtsgangs vorgebrachten Einwand der Stpfl., ein wesentlicher Zustellungsmangel liege auch darin, daß entgegen § 7 Abs. 2 VwZG die Anschrift im Steuerbescheid nicht die Worte "zu Händen des Vorstehers" (der AG) enthalte, hat der erkennende Senat im Urteil I 199/65 ausgeführt, daß er über diesen Antrag nicht entscheiden könne. Er sei an die im angefochtenen FG-Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, zu denen dieser Punkt nicht gehöre. Auch Verfahrensmängel im Sinne des § 118 Abs. 3 FGO und absolute Revisionsgründe nach § 119 FGO lägen nicht vor.

In der auf die Zurückverweisung der Sache ergangenen Entscheidung, die in EFG 1967, 361 veröffentlicht ist, hat sich das FG gemäß § 126 Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden erklärt, die der Aufhebung der Vorentscheidung zugrunde lag. Der Ausspruch in dem Urteil des BFH, er sehe den Steuerbescheid als wirksam zugestellt an, sei nur auf Grund des der Beurteilung des BFH damals unterworfenen Tatbestandes, das ist hinsichtlich der behaupteten Zustellungsmängel gemäß § 17 VwZG, ergangen. Da sich der BFH im I. Rechtsgang mit der weiteren Rüge der Stpfl., der Bescheid sei nicht dem richtigen Adressaten, dem Vorsteher der Stpfl. (§ 7 Abs. 2 VwZG), zugestellt worden, nicht befaßt habe, sei das FG in der rechtlichen Beurteilung dieser neu festgestellten Tatsachen nicht gebunden. Das FG kam bei der Prüfung unter Hinweis auf das Urteil des BFH V 156/64 U vom 22. April 1965 (BFH 82, 615, BStBl III 1965, 468) und auf eine die gleiche Rechtsfrage betreffende Entscheidung des FG Hamburg II 60/66 vom 26. August 1966 (EFG 1966, 593) zu dem Ergebnis, daß der an die Stpfl. gerichtete Bescheid mangels Zustellung an ihren Vorstand die Rechtsbehelfsfrist auch dann nicht in Lauf gesetzt habe, wenn der Bescheid der Stpfl. zugegangen und damit tatsächlich in den Machtbereich des Vorstands gelangt sei. Die zwingende Bekanntgabevorschrift des § 7 Abs. 2 VwZG sei verletzt worden. Der Vorsteher der juristischen Person sei ein anderer Zustellungsadressat als die juristische Person selbst. Die Verwaltung dürfe sich über diese Regelung nicht hinwegsetzen und die Gerichte hätten die eindeutige gesetzliche Vorschrift anzuwenden.

Sollte jedoch der BFH im II. Rechtsgang dieser Rechtsauslegung der § 126 Abs. 5 FGO und § 7 Abs. 2 VwZG nicht folgen, so stelle das FG fest, daß das FA der Stpfl. Nachsicht wegen Versäumung der Einspruchsfrist durch Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zu Recht versagt habe.

Das FG hob gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die Einspruchsentscheidung des FA auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Dies sei Aufgabe des FA, das den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen und damit einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen habe.

Das FA trägt zur Begründung der Revision vor, das FG sei gemäß § 126 Abs. 5 FGO nicht berechtigt gewesen, sich über die eindeutige rechtliche Feststellung des BFH im Urteil I 199/65 hinwegzusetzen, daß der Gewerbesteuermeßbescheid 1955 wirksam zugestellt worden sei. Sollte der erkennende Senat diese Rechtsauffassung nicht teilen, so wende sich das FA unter Bezugnahme auf seine früheren Schriftsätze und die Stellungnahme des BdF in dem Verfahren I 199/65 gegen die unrichtige Anwendung des § 7 Abs. 2 VwZG. Diese Vorschrift habe ihre ursprüngliche Bedeutung verloren, weil, gleichgültig, ob die juristische Person oder deren Vorsteher in der Anschrift als Empfänger angegeben sei, die Zustellung über den Postbevollmächtigten der juristischen Person zu erfolgen habe (vgl. § 46 der Postordnung vom 16. Mai 1963, BGBl I 1963, 341). Der Vorschrift könne daher nicht mehr das ursprüngliche Gewicht beigelegt werden. Der Änderung der Postordnung durch die Fassung vom 16. Mai 1963 insofern entspreche jetzt Nr. 9 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungszustellungsgesetz in der Fassung vom 13. Dezember 1966 - Vwv zum VwZG - (BStBl I 1966, 969), wonach der Zusatz, "zu Händen des Vorstehers", nur dann hinzuzufügen sei, wenn das Schriftstück aus besonderen Gründen dem Vorsteher persönlich und nicht anderen Bediensteten zugestellt werden solle. Zwar sei das FG an diese Auslegung des § 7 Abs. 2 VwZG nicht gebunden. Da es sich aber um eine zutreffende Schlußfolgerung aus der hierzu eingetretenen Rechtsentwicklung handele, habe sie das Gericht gemäß § 1 Abs. 2 StAnpG nicht ohne nähere Begründung unbeachtet lassen dürfen. Die nur nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 VwZG orientierte Auslegung führe zu einem sinnwidrigen, sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis.

Für den Fall, daß der BFH dem FA in diesen beiden Punkten nicht folgen könne, rügt das FA außerdem unrichtige Anwendung von § 76 FGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Dem FA sei entgegen der Entscheidung des FG kein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO unterlaufen. Das FG sei nicht berechtigt gewesen, die Einspruchsentscheidung aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Das FG habe vielmehr, insbesondere wegen der noch in der Gewerbesteuersache 1952 anhängigen Sprungklagesache, dem fortbestehenden Antrag der Beteiligten entsprechend ein neues Zwischenurteil erlassen müssen.

Auf die Revision des FA legte die Stpfl. Anschlußrevision mit dem Antrag ein, die Revision des FA zurückzuweisen und festzustellen, daß der Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid 1955 zulässig sei, hilfsweise die Sache an das FG zurückzuverweisen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Einlegung der (unselbständigen) Anschlußrevision sei erforderlich, da andernfalls das Begehren der Stpfl. auf Zurückweisung der Revision des FA beschränkt bleiben müsse, während das Interesse der Stpfl. auch die vom FG im Urteilstenor unterlassene Feststellung der Zulässigkeit des Einspruchs gegen den Gewerbesteuerbescheid 1955 umfasse. Das FG habe zwar die Zulässigkeit des Einspruchs in den Urteilsgründen zutreffend bejaht, aber im Urteilstenor nur die Einspruchsentscheidung aufgehoben, die Zurückverweisung an das FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO jedoch nur in den Urteilsgründen ausgesprochen. Es sei nicht klar zu erkennen, ob das FG überhaupt beachtet habe, daß sein Urteil, wenn auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung, nur ein Zwischenurteil im Sinne des § 97 FGO darstelle. Das FG habe zu Unrecht im Streitfall über die Zulässigkeit des Einspruchs auch eine Sachentscheidung getroffen, die erst nach Rechtskraft des auf die Zulässigkeit des Einspruchs beschränkten Zwischenstreits hätte ergehen dürfen. Die Stpfl. habe ein erhebliches rechtliches Interesse an der Feststellung durch Zwischenurteil, daß der Einspruch zulässig sei.

Für den Fall, daß der BFH der Revision des FA stattgebe, begründet die Stpfl. ihren hilfsweisen Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das FG wie folgt. Die Ausführungen des FG zur Nachsichtgewährung hätten mit ihrem Eventualcharakter in den Entscheidungsgründen keinen Raum. Sollte der BFH die Revision des FA für begründet erachten, so könne er, da das FG "abschließende tatsächliche Feststellungen" zur Frage der Nachsicht getroffen habe, gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO selbst entscheiden. Damit wäre aber der Stpfl. eine Instanz genommen, da die Stpfl. insofern mangels Beschwer durch das FG-Urteil es in der jetzigen Instanz nicht angreifen könne. Die Feststellungen des FG zur Frage der Nachsichtgewährung beruhten auf erheblichen Verfahrensverstößen und falschen Schlußfolgerungen.

Das FA hält die Anschlußrevision für unzulässig (§ 124 FGO), da die Stpfl. durch das angefochtene Urteil nicht in ihren Rechten verletzt worden sei (§ 40 Abs. 2 FGO). Die begehrte Feststellung der Zulässigkeit des Einspruchs ergebe sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen des Urteils, das die Einspruchsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufgehoben und dies gemäß § 95 FGO durch Urteil ausgesprochen habe. Die prozessuale Situation der Stpfl. sei durch den Urteilsspruch des FG nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil verbessert worden, gleichgültig, ob das der Stpfl. günstige FG-Urteil sofort oder erst durch Bestätigung des BFH rechtskräftig würde.

Der hilfsweise Antrag der Stpfl. auf Zurückverweisung der Sache an das FG sei nicht begründet. Das FG habe offensichtlich zur Frage der Nachsicht abschließend entschieden, um das Verfahren zu beschleunigen. Seine tatsächlichen Feststellungen erstreckten sich in erster Linie auf das vom Prozeßbevollmächtigten der Stpfl. vorgelegte Material. Die Behauptung der Stpfl., es gehe ihr bei Entscheidung des BFH in der Sache eine Instanz verloren, sei unrichtig.

Zur Erwiderung des FA auf ihre Anschlußrevision führt die Stpfl. aus: Die rechtliche Beurteilung des BFH im I. Rechtszug habe sich nur auf § 17 VwZG bezogen, so daß die Bindungswirkung im Sinne des § 126 Abs. 5 FGO bezüglich des § 7 VwZG, zu dem der BFH auch keine rechtliche Stellung genommen habe, nicht eingetreten sei. Insoweit handle es sich um ein neues Vorbringen, das im jetzigen Rechtszug zu beurteilen sei. Der Auffassung des FA, das FG habe § 7 Abs. 2 VwZG, insbesondere auf Grund der Postordnung vom 16. Mai 1963, fehlerhaft angewendet, könne schon wegen der unterschiedlichen Aufgaben der beiden Vorschriften nicht gefolgt werden. Überdies seien die Ausführungen des FA über die angebliche Bedeutungslosigkeit des in § 7 Abs. 2 VwZG geforderten Zusatzes aus der heutigen, nicht der damaligen Sicht der Dine gemacht worden. Auch die vom FA hilfsweise gerügte unrichtige Anwendung des § 76 FGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO sei unbegründet, weil sie offenbar davon ausgehe, das FG habe im II. Rechtsgang ein Endurteil erlassen. Dem FA sei zuzugeben, daß aus seiner Sicht keine Veranlassung bestanden habe, in der Einspruchsentscheidung auch Sachfragen zu erörtern, wenn es zu dem Ergebnis gekommen sei, der Einspruch sei unzulässig gewesen. Sollte es sich aber gleichwohl bei der Entscheidung des FG um ein Endurteil gehandelt haben, so könne die Aufhebung und Zurückverweisung an das FA möglicherweise aus der zweiten Alternative des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO gerechtfertigt sein. An der Feststellung über die Zulässigkeit des Einspruchs durch ein Zwischenurteil habe die Stpfl. aus Gründen der Rechtssicherheit für das künftige Verfahren ein ganz erhebliches Interesse, das weitergehe als das Begehren auf bloße Zurückweisung der Revision des FA.

Der Hilfsantrag, bei Stattgabe der Revision des FA die Sache an das FG zurückzuverweisen, könne auch ohne die eingelegte Anschlußrevision gestellt werden. Bezüglich der bei einem Erfolg der Revision ggf. wieder Bedeutung erlangenden Frage der Nachsicht dürfe der BFH ebensowenig wie im I. Rechtszug selbst entscheiden. Er müsse sich dann nämlich auf Feststellungen des FG stützen, die von der Stpfl. bisher nicht angegriffen werden konnten, weil die Entscheidung des FG nicht auf ihnen beruhte und die Stpfl. nicht durch sie beschwert worden sei. Stimme der BFH der Ansicht des FG über die nach § 7 Abs. 2 VwZG fehlerhafte Zustellung nicht zu, so könne er über die Nachsichtgewährung nicht zuungunsten der Stpfl. entscheiden, sondern müsse an das FG zurückverweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Die Anschlußrevision der Stpfl., die auch nach Inkrafttreten der FGO statthaft ist (vgl. den Beschluß des Senats I R 183/66 vom 23. August 1967, BFH 90, 272, BStBl II 1968, 60), wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der erkennende Senat hat im I. Rechtsgang entschieden, daß das FA den Steuerbescheid 1955 der Stpfl. ordnungsgemäß ohne Verstoß gegen § 17 Abs. 4 VwZG zugestellt hat, und daß aus diesem Grund keine Verzögerung im Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetreten ist. Auf die Revision des FA wurde deshalb unter Aufhebung des Zwischenurteils des FG die Sache an dieses zurückverwiesen.

Auf die weitere Rüge der Verletzung des § 7 Abs. 2 VwZG einzugehen, hat der erkennende Senat im I. Rechtsgang ausdrücklich abgelehnt. Zu Recht hält sich das FG im II. Rechtsgang nur an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, die der Aufhebung der Vorentscheidung zugrunde lag. Die Aufhebung erfolgte wegen der vom BFH nicht gebilligten Rechtsauslegung des § 17 Abs. 4 VwZG durch das FG. Nur so ist der Satz in den Gründen des Urteils I 199/65, a. a. O., zu verstehen, daß der Senat den Steuerbescheid als wirksam zugestellt ansehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG die Prüfung der ordnungsmäßigen Zustellung als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Steuerbescheids nunmehr als neue tatsächliche Feststellung oder nur als rechtliche Beurteilung eines bisher nicht in den Prozeß eingeführten Mangels des materiellen oder Verfahrensrechts angesehen und behandelt hat. Unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten war das FG durch die Entscheidung des BFH im I. Rechtsgang nicht daran gehindert, im II. Rechtsgang zu prüfen, ob die Einspruchsfrist deshalb nicht versäumt worden ist, weil der angefochtene Bescheid nicht an den richtigen Empfänger "zu Händen des Vorstehers" (der AG) gerichtet war.

Der erkennende Senat verneint für den Streitfall die Annahme eines unheilbaren Mangels im Sinne des § 9 VwZG durch Verletzung einer zwingenden Zustellungsvorschrift. Für die hier in Betracht kommende Zustellung nach § 17 VwZG durch Zusendung eines einfachen verschlossenen Briefes war der bis heute unverändert gebliebene § 7 Abs. 2 VwZG (sachlich damit übereinstimmend Nr. 9 Abs. 3 der Vwv zum VwZG in der Fassung vom 3. Oktober 1952, BStBl I 1952, 862) maßgebend. Das FA hat hierzu geltend gemacht, daß entgegen dieser dem Wortlaut nach klaren Regelung gemäß § 45 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 46, 59 Abs. 2 Nr. 2 der Postordnung vom 16. Mai 1963 im Zug einer weithin üblich gewordenen Adressierung Sendungen mit Anschriften juristischer Personen stets über deren Postbevollmächtigte ausgeliefert werden, gleichgültig ob die juristische Person oder der Vorsteher in der Anschrift als Empfänger angegeben ist. Demgegenüber weist die Stpfl. darauf hin, daß, wenn es überhaupt darauf ankommen sollte, die Postordnung in der Fassung vom 16. Mai 1963 erst am 1. Juni 1964 in Kraft getreten sei, der angefochtene Bescheid zwar vom 26. Juni 1964 datiere, die tatsächliche Handhabung sich aber schwerlich schon danach gerichtet haben könne, ganz abgesehen davon, daß die Postordnung als Benutzungsordnung postalischer Einrichtungen und das VwZG als öffentlich-rechtliche Zustellungsregel unterschiedliche Dinge beträfen.

Ohne Änderung des § 7 Abs. 2 VwZG wurde am 13. Dezember 1966 Nr. 9 Abs. 3 der Vwv zum VwZG (a. a. O.) in der Weise neu gefaßt, daß bei Zustellungen an Behörden, juristische Personen usw. der Zusatz "zu Händen des Vorstehers" nur dann hinzuzufügen ist, wenn das Schriftstück aus besonderen Gründen dem Vorsteher persönlich und nicht anderen Bediensteten zugestellt werden soll. Nach der Begründung hierzu wird damit eine Anpassung an die Rechtsentwicklung, insbesondere an die Postordnung vom 16. Mai 1963 vollzogen.

Die Stpfl. beruft sich auf die auch von der Vorinstanz betonte Bindung der Gerichte an wirksam erlassene Gesetze. Die Postordnung vom 16. Mai 1963 und die am 1. Januar 1967 in Kraft getretene Neufassung der Vwv zum VwZG wollten die streng formale Anwendung des § 7 Abs. 2 VwZG abmildern und damit der Entwicklung der Verhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 StAnpG Rechnung tragen. Der Senat bejaht unabhängig von dieser möglichen Auslegung die rechtswirksam erfolgte Zustellung des Steuerbescheids. Für die Zustellung nach § 7 Abs. 2 VwZG war als Briefanschrift die Benennung der Stpfl. ausreichend. Das Gesetz enthält nur eine Regelung über den Zustellungsadressaten, jedoch keine weitergehenden Vorschriften über die Erfordernisse der Anschrift auf dem zuzustellenden Schriftstück. Da bei der Zustellung an eine AG immer nur der "Vorsteher", d. h. der Vorstand als Zustellungsadressat in Betracht kommen kann, braucht in die Anschrift der Sendung nur die hinreichend genaue Bezeichnung der AG aufgenommen zu werden. Des weiteren Zusatzes "zu Händen des Vorstehers" bedarf es zur Wirksamkeit der Zustellung nicht, es sei denn, daß dem Vorsteher aus ganz besonderen Gründen eigenhändig zugestellt werden soll (so auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg I 94/62 vom 28. Mai 1963, Baden-Württembergisches Verwaltungsblatt 1964 S. 77; Kohlrust-Eimert, "Das Zustellungsverfahren nach dem VwZG", 1967, Anm. zu § 7 S. 38). Der Senat kann der Entscheidung des V. Senats des BFH V 156/64 U vom 22. April 1965 (BFH 82, 615, BStBl III 1965, 468) nicht folgen, nach der die Zustellung an eine in Liquidation befindliche GmbH nur persönlich und eigenhändig an den "Vorsteher", d. h. den Vorstand oder Geschäftsführer der juristischen Person, als wirksam erklärt wurde. Eine so weitgehende Auswirkung kommt der Vorschrift des § 7 Abs. 2 VwZG nicht zu. Die Neufassung der Nr. 9 Abs. 3 Vwv zum VwZG trägt der Entwicklung der Verhältnisse Rechnung, wie dies hinsichtlich der technischen Durchführung der Zustellung bereits durch die Postordnung vom 16. Mai 1963 geschehen ist.

Das FG hat für den Fall der Aufhebung seiner Entscheidung zu § 7 Abs. 2 VwZG durch den BFH die vom FA ausgesprochene Versagung von Nachsicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist durch die Stpfl. gebilligt. Die Stpfl. hat mit Recht die Zulässigkeit einer solchen Eventualentscheidung bestritten, da das FG-Urteil von anderen Gründen getragen ist. Daran ändern auch nichts die vom FA angeführten rechtlichen und praktischen Gründe für die Erledigung des gesamten Rechtsstreits in dieser Form. Zwar hat das FG in der Vorentscheidung erklärt, daß zur Frage der Nachsicht abschließende tatsächliche Feststellungen getroffen worden seien. Das FA hat darauf hingewiesen, daß die Frage der Nachsichtgewährung im Klageverfahren ausgiebig zwischen den Beteiligten erörtert und Beweis über die strittigen Punkte erhoben worden sei. Die Stpfl. hat nur vorsorglich in der Revisionsinstanz des II. Rechtsgangs die ungenügende Erforschung des Sachverhalts, Verstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung und gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen und dem vorgetragenen Akteninhalt sowie fehlerhafte Anwendung des § 86 der Reichsabgabenordnung gerügt, sich aber im wesentlichen auf die Unzulässigkeit der Alternativ-Entscheidung des FG zur Frage der Nachsicht berufen.

Der erkennende Senat hat zur Frage der Nachsicht bei dem Stand des Verfahrens aus den gleichen Gründen wie im I. Rechtsgang nicht selbst entschieden. Die Sache wird daher unter Beschränkung auf diesen Streitpunkt erneut an das FG zur Entscheidung zurückverwiesen.

Die Anschlußrevision der Stpfl. war auch nach deren eigener Auffassung wegen der Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung über die Nachsicht nicht erforderlich. Soweit die Anschlußrevision auf die im Urteilstenor des FG unterlassene Feststellung gerichtet ist, daß der Einspruch zulässig ist, wird sie als unbegründet zurückgewiesen. Was die Stpfl. hierzu vorgetragen hat, ist dadurch gegenstandslos geworden, daß der BFH hinsichtlich der behaupteten Mängel bei der Zustellung des Gewerbesteuerbescheids 1955 der Revision des FA in vollem Umfang stattgegeben hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67921

BStBl II 1968, 279

BFHE 1968, 222

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