Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Ist dem Käufer einer eingeführten Ware ein Verfahren überlassen oder eine Lizenz an einem Verfahren eingeräumt, das der inländischen Herstellung eines Erzeugnisses unter Verwendung der Ware dient, gehören die für das Verfahren oder die Lizenz daran zu entrichtenden Gebühren grundsätzlich nicht zum Zollwert der eingeführten Ware.

Wird ein Warenzeichen zur Anbringung auf einem aus der eingeführten Ware durch Verarbeitung im Inland hergestellten Erzeugnis überlassen, gilt für die dafür zu zahlenden Lizenzgebühren Entsprechendes wie bei der überlassung des der Herstellung dienenden Verfahrens.

Unter Bearbeitung im Sinne des § 53 Abs. 4 ZG 1939 ist nicht auch eine Verarbeitung zu verstehen.

 

Normenkette

ZG § 53 Abs. 4

 

Tatbestand

I. -

Die Bfin. führte pharmazeutische Erzeugnisse ihrer Muttergesellschaft ein, und zwar: a) Wirkstoffsubstanzen, das sind aus Grundstoffen in vielstufigen chemischen Verfahren gewonnene Reinsubstanzen, die zur Verwendung für medizinische Zwecke dosiert und in Darreichungsformen (Tabletten, Dragees, Lösungen, Suppositorien, Ampullen usw.) gebracht werden müssen; b) sog. en- vrac-Waren, das sind in Ampullen dosierte fertige Arzneiwaren, die nur noch konfektioniert, d. h. etikettiert und unter Beifügung von Gebrauchsanweisungen in Kleinverkaufspackungen abgepackt werden müssen. Das Grundkapital der Bfin. gehört zu 75 % der Muttergesellschaft, zu 25 % einer GmbH, deren Stammkapital wieder zu 96 % die Muttergesellschaft besitzt. Grundlage für die Einfuhren der Bfin. ist ein Vertrag vom 8. Januar 1927 mit einigen änderungen. In diesem Vertrag - im folgenden Lizenzvertrag - verpflichtet sich die Muttergesellschaft, der Bfin. die Fabrikation und den Vertrieb ihrer Spezialitäten in ganz Deutschland zu überlassen. Die Bfin. ist berechtigt und verpflichtet die pharmazeutischen Spezialitäten nach den Verfahren der Muttergesellschaft herzustellen und sie unter deren Markenbezeichnungen in Deutschland zu verkaufen. Dazu erhält die Bfin. das ausschließliche Recht zur Ausübung der betreffenden patentierten und nicht patentierten Verfahren sowie zur Benutzung der zugunsten der Muttergesellschaft eingetragenen Warenzeichen gegen eine Abgabe in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des Nettoverkaufserlöses - im folgenden Lizenzgebühr -. Andere Spezialitäten als die der Muttergesellschaft darf sie nicht herstellen oder verbreiten. Die eingeführten Erzeugnisse werden von der Bfin. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft. Auf den Verkaufspackungen der von der Bfin. fertiggestellten Spezialitäten werden die Markenbezeichnung der Muttergesellschaft, deren Wort- und Bildzeichen sowie die Firma der Bfin. als Herstellerin angegeben.

Auf Grund zweier Betriebsprüfungen durch die Zollwertgruppe Köln setzte das Hauptzollamt durch einen Festsetzungsberichtigungsbescheid vom 27. Mai 1960 zu den Rechnungspreisen der eingeführten Waren hinzuzurechnende Zuschläge für die Nutzungsrechte, Forschungskosten, Warenzeichenrechte und durch die Bfin. erbrachten Werbeleistungen fest und änderte damit die früher festgesetzten Zuschläge. Die Bfin. legte gegen alle ergangenen Zollbescheide Einspruch und in vier typischen Einfuhrfällen mit der erforderlichen Zustimmung Sprungberufung ein.

Die Vorinstanz hat die bei ihr anhängigen vier Berufungsverfahren - in zwei Fällen geht es um Wirkstoffe, in zwei Fällen um en-vrac-Waren - miteinander verbunden. In zwei dieser Sachen hat sie mit Zustimmung der Bfin. eine Berichtigung der angefochtenen Zollbescheide während des Berufungsverfahrens zugelassen. Der Vorsteher des Hauptzollamts hat seinerseits zugestimmt, daß die schwebenden Berufungen als sich auch gegen die berichtigenden Bescheide richtend behandelt werden.

Die Vorinstanz hat die Berufungen zwar, soweit sie sich gegen die in den Zollbescheiden in den Zollwert der Waren einbezogenen Zuschläge für Forschungskosten der Verkäuferin und Werbungskosten richten, als begründet angesehen, ist aber auf anderem Wege sogar zu einer wenn auch geringen Erhöhung der geforderten Abgabenbeträge gelangt.

Dabei hat die Vorinstanz, um die bereits bei der Einfuhr der Waren in ihnen durch die Herstellungsverfahren und Warenzeichen enthaltene Werterhöhung bei der Zollwertbemessung zu berücksichtigen, die Lizenzgebühren ins Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten der Bfin. gesetzt und die Rechnungspreise um den so erhaltenen Vomhundertsatz erhöht.

Ihre Rb. begründet die Bfin. wie folgt: Das Verfahren leide an mehreren wesentlichen Mängeln. Die Bfin. sei nicht auf eine mögliche Verböserung hinsichtlich der Herstellungs- und Vertriebsrechte hingewiesen worden. Die Beweiserhebung habe sich in unzulässigen Formen abgespielt. Verletzt seien auch §§ 67, 266 AO, da mit der Zollwertgruppe eine Behörde mit der Beweiserhebung beauftragt worden sei, die bei der angefochtenen Entscheidung nicht nur in Form der Betriebsprüfung, sondern auch der Fertigung von Schriftsätzen für das Hauptzollamt mitgewirkt habe. Entgegen der Zusage in der Verhandlung vor dem Berichterstatter habe die Verwaltung die Voten der Betriebsprüfer nicht vorgelegt. Durch Ablehnung des Antrages, die Betriebsprüfer zur Vorlage zu verpflichten, habe die Vorinstanz gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen.

Die Vorinstanz habe die behauptete Tatsache, daß die Wirkstoffsubstanzen nicht Gegenstand des Lizenzvertrages seien, zu Unrecht in eine Rechtsfrage umgedeutet. Die Muttergesellschaft habe den durch die Herstellungsverfahren in den Wirkstoffen enthaltenen Mehrwert in die Preise einkalkuliert. Falls das Gericht das nicht anerkennen wollte, hätte es darüber Beweis ergeben müssen.

Der von der Vorinstanz bei den en-vrac-Waren aus dem Mißverhältnis zwischen den inländischen Herstellungskosten und den Lizenzgebühren gezogene Schluß, daß diese für im Ausland angewandte Verfahren und für Vertriebsrechte gezahlt würden, setze voraus, daß für en-vrac-Waren überhaupt Lizenzgebühren verlangt und bezahlt würden. Der en-vrac-Waren-Umsatz aber sei als solcher nicht lizenzpflichtig gewesen, sondern gehöre nur als Teil des Gesamtumsatzes zur Berechnungsbasis für die Gebühren. Das sei durch Auflegung zu entscheiden gewesen. Die Vertragsänderung vom 1. Januar 1957, nach der die Gebühren nicht mehr auf den Umsatz der en-vrac-Waren berechnet werden sollten, deute die Vorinstanz falsch.

Wenn die Vorinstanz aus der Tatsache, daß die Hälfte der Lizenzgebühren einem Drittel der inländischen Herstellungskosten gleichkommen, schließe, daß die Lizenzgebühr nicht nur das Recht zur Benutzung der von der Bfin. verwendeten Herstellungsverfahren und die technische Beratung abgelten könne, verstoße das gegen die Denkgesetze. Es stehe auch im Widerspruch mit dem Ergebnis der Befragung von Sachverständigen.

Die patentrechtliche überlegung, daß im Sinne des § 6 Satz 2 des Patentgesetzes ein Arzneimittel als unmittelbares Erzeugnis des patentgeschützten Verfahrens zur Wirkstoffherstellung anzusehen sei, könne nicht auf das Wertzollrecht übertragen werden, Daraus, daß das Patentrecht den Schutz auf unmittelbare Erzeugnisse eines Verfahrens ausdehne, sei nicht zu schließen, daß ein unabhängiger Käufer das Benutzungs- und Vertriebsrecht zusätzlich erwerben müsse. Mit dem In-Verkehr-Bringen eines Erzeugnisses sei das Patentrecht konsumiert. Im übrigen sei die inländische Weiterverarbeitung der Wirkstoffe keine Fortsetzung ihrer ausländischen Herstellung.

Ob die Herstellungsverfahren der Wirkstoffe Gegenstand des Lizenzvertrages seien, sei unstreitig Tatfrage, über die aber kein Beweis erhoben sei. Die wertzollrechtlich einzig erhebliche Frage sei, ob die in den eingeführten Wirkstoffen verkörperten Leistungen der Muttergesellschaft im Rechnungspreis oder in den Lizenzgebühren enthalten seien. Da die Lizenzgebühren ein angemessenes Entgelt für die nicht in den eingeführten Waren verkörperten Leistungen der Muttergesellschaft seien, folge zwangsläufig, daß der Gegenwert für die Waren im Rechnungspreis enthalten sein müsse.

§ 53 Abs. 4 ZG 1939 habe, soweit er den Fall behandle, daß Waren zum Verkauf unter einem Warenzeichen - auch nach weiterer Bearbeitung - eingeführt würden, ungeachtet der Mußform nur die Tragweite einer Kann-Klausel. Diese sei als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Es läge eine Abweichung vom maßgebenden Zeitpunkt vor. Die Wirkstoffe seien im Vergleich zum Ergebnis der galenischen Verarbeitung, d. h. zu den Arzneimitteln, ein aliud. In der Erläuternden Anmerkung 1 zu Art. III der Brüsseler Definition wie im deutschen Gesetz sei aber die Rede von der eingeführten Ware. Die Muttergesellschaft kontrolliere laufend die hergestellten Arzneimittel. Das wäre überflüssig, wenn die Wirkstoffe schon den Markencharakter verkörpern würden. Nach dem Gutachten gehe die Herstellung der Arzneimittel über eine Bearbeitung der Wirkstoffe hinaus, sie sei eine ouvraison complementaire im Sinne des Französischen Textes.

Auf die Frage der Gültigkeit des § 26 der Wertzollordnung (WertZO) 1957, den der Senat im Futtermittelurteil als gültig anerkannt habe, komme es im Streitfall nicht an, da nicht eine unerhebliche Bearbeitung vorliege. Er sei im übrigen gültig, da die Verwaltung sich durch Verordnung Selbstbeschränkungen zugunsten des Bürgers auferlegen könne. Die Bfin. sei rechtlich nicht verpflichtet, die Wirkstoffe von ihrer Muttergesellschaft zu beziehen. Der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 2. Januar 1962 stelle es aber auf eine solche rechtliche Bindung ab. Inwieweit die Bfin. praktisch darauf angewiesen sei, von ihrer Muttergesellschaft zu beziehen, sei eine andere Frage.

Da die Bfin. für en-vrac-Waren überhaupt keine Lizenzgebühren zahle und damit auch keinen Gegenwert für die Warenzeichen, könne der im Rechnungspreis enthaltene Gegenwert nicht mehr in den Zollwert einbezogen werden. Der Mehrwert der Wirkstoffe sei in den Preisen enthalten. Vom Markenwarencharakter der Wirkstoffe sei zu scheiden der Markenartikelcharakter der Arzneimittel. Deren Qualität hänge entscheidend von der inländischen Verarbeitung der Wirkstoffe ab. Die Vorinstanz habe das Argument der Bfin. nicht berücksichtigt, daß ein unabhängiger Dritter, der bei der Muttergesellschaft kaufe, niemals die Rechte hätte, nach eigenem Verfahren aus den Wirkstoffen hergestellte Arzneimittel mit dem Arzneimittelwarenzeichen des Wirkstofflieferanten zu versehen. Ebensowenig sei berücksichtigt, daß grundsätzlich alle Wirkstoffe für eine Mehrzahl von Arzneimitteln verwertet werden könnten.

Mit der Werbung für die Arzneimittel habe die Bfin. keine Funktion ihrer Muttergesellschaft als der Herstellerin der Wirkstoffe übernommen; denn durch die Werbung für die von ihr selbst hergestellten Arzneimittel habe die Bfin. sich selbst einen Markt schaffen wollen. Das gelte auch für die en-vrac-Waren, da, sobald es sich lohne, auch ihre Herstellung von der Bfin. übernommen werde.

Eine Einbeziehung der Forschungskosten der Muttergesellschaft in den Zollwert komme nicht in Betracht.

Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, macht demgegenüber folgendes geltend:

Die Verfahrensrügen der Bfin. könnten sich nur gegen das vom Gericht angewendete Verfahren richten. Das Gericht habe aber keinen Einfluß darauf, ob ein Verfahrensbeteiligter seine Zusagen hinsichtlich der Beibringung von Unterlagen einhalte. Verfahrensrechtlich komme es daher nur darauf an, ob das Gericht auch ohne die Unterlagen entscheiden durfte oder nicht.

Daß die Muttergesellschaft den Mehrwert der en-vrac-Waren und der Wirkstoffe, der durch die Anwendung von patentierten und Geheimverfahren bei ihrer Herstellung im Auslande entstanden sei, in die Lieferpreise einkalkuliert habe, sei behauptet, aber nicht bewiesen. Da von allen Umsätzen Lizenzgebühr erhoben werde, sei zu schließen, daß in den en-vrac-Warenpreisen eine die Patentrechte usw. abgeltende Preiskomponente noch nicht enthalten sei. Insoweit sei der Rechnungspreis zu berichtigen.

Die Vereinbarkeit des § 53 Abs. 4 ZG 1939 mit den Anmerkungen zur Brüsseler Definition stehe hier nicht zur Entscheidung. Leibrecht (Steuer und Wirtschaft 1960 Sp. 848 ff.) wolle den in § 53 Abs. 2 ZG 1939 erwähnten Verkauf nach BGB auslegen. Dann könne Abs. 4 a. a. O. nicht lediglich deklaratorisch sein; anders, wenn man § 53 Abs. 2 nach den Kriterien der Zollwertnorm auslege. § 26 WertZO 1957 sei eine der möglichen Auslegungen des § 53 Abs. 4 Nr. 2 ZG 1939 und gehe nicht über den Rahmen des Gesetzes hinaus. Der Gebrauch des Wortes "Bearbeitung" im Gesetz beruhe auf einem übersetzungsfehler. Die Worte "ouvraison complementaire" im französischen Text der Anm. 1 zu Art. III der Anlage 1 zum Abkommen über den Zollwert der Waren (BGBl 1952 II S. 14 ff.) umfaßten auch eine Verarbeitung. Der Brüsseler Zollrat sei daher zu einem anderen Ergebnis gekommen. Er gehe davon aus, daß es sich bei nicht auf dem freien Markt erhältlichen Waren, die nach weiterer Bearbeitung unter einem Warenzeichen vertrieben werden sollten, um Spezialartikel des Inhabers des Warenzeichens handele und daß das Warenzeichen in bezug auf die besonderen Merkmale dieser Waren benutzt werden solle. Aus dieser Einstellung heraus komme er dann zu dem Ergebnis, daß der Wert des Rechts auf Nutzung des Warenzeichens in diesen Fällen in den Zollwert einzubeziehen sei. Zur Höhe des einzubeziehenden Warenzeichenwerts unterscheide er, ob die Bearbeitungsvorgänge im Inland den Preis der mit einem Warenzeichen versehenen Waren um mehr als die Kosten dieser Arbeiten erhöht, d. h. zum Markencharakter dieser Waren beigetragen hätten oder nicht. Nur wenn diese Frage zu verneinen sei - z. B. weil die eingeführte Ware nur verkaufsfertig hergerichtet werde - entfalle auf die zu bewertende Ware der Gesamtwert des Rechts auf Nutzung des Warenzeichens und sei deshalb in voller Höhe in den Zollwert einzubeziehen. Hätten dagegen die nach der Einfuhr durchgeführten Arbeiten den Preis der mit dem Warenzeichen versehenen Waren um mehr als die Kosten dieser Arbeiten erhöht, sei der Wert des Rechts zur Verwendung des Warenzeichens an der bearbeiteten Ware nur anteilmäßig entsprechend dem Kostenanteil der eingeführten Ware an dem Herstellungsaufwand der fertigen Warenzeichenware in den Zollwert der zu bewertenden Ware einzubeziehen. Das sei ebenfalls eine der möglichen Auslegungen des Art. III der Begriffsbestimmung und der dazugehörigen Anm. 1 und damit auch des § 53 Abs. 4 Nr. 2 ZG 1939. Diese Auslegung werde jetzt auch in der Bundesrepublik angewendet (Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 2. Januar 1962).

Die Wirkstoffe stellten Stoffe dar, die auf dem freien Markt nicht käuflich und für die Herstellung der Markenartikel erforderlich seien. Dafür sei ein besonderes Verfahren entwickelt. Die Frage des aliud komme nicht auf, da die eingeführte Ware weiterbearbeitet sei. Bei Arzneien komme es sehr auf das Mischungsverhältnis an. Die vom Lizenzgeber gelieferten Spezialitäten seien erforderlich, um den Markenartikel nach dem überlassenen Verfahren herstellen zu können. Für diesen Fall seien die Verfasser der Brüsseler Begriffsbestimmung davon ausgegangen, daß die Herstellung des Markenartikels ein einheitliches Ganzes bilde, d. h. in einen ausländischen und einen inländischen Herstellungsprozeß gegliedert sei und daß beide Arbeitsgänge entsprechend ihrem Wertanteil an den Herstellungkosten des fertigen Artikels zum Markenwert der Ware beitrügen. Nur wenn es sich um frei käufliche Wirkstoffe handele, seien die Erwägungen der Bfin. richtig.

Auch ein normaler Lizenzvertrag könne den Rechnungspreis beeinflussen. Es frage sich, was ein unabhängiger, nicht durch Lizenzabmachungen gebundener Käufer für die zu bewertenden Waren zu zahlen hätte. Im Streitfall sei der Rechnungspreis durch die Lizenzabmachungen beeinflußt. Da er den Wert des Rechts zur Benutzung des Warenzeichens für die weiterbearbeiteten Waren nicht enthalte, sei er insoweit zu berichtigen.

Die en-vrac-Waren seien mit den von der Bfin. konfektionierten Waren weitgehend identisch. Die Werbung für letztere sei eine Werbung zugunsten der eingeführten Erzeugnisse. Der Hersteller sei gleichgültig, bei allgemein bekannten Markenwaren kümmere sich der Verbraucher nicht darum, wer der Hersteller sei. Die Bfin. werbe also für die en-vrac-Waren und erbringe damit zusätzliche Leistungen. Auch insoweit sei der Rechnungspreis zu berichtigen. Die Kosten der Werbung für die Wirkstoffe seien entsprechend dem Fertigungsgrad der Ware bei der Einfuhr anteilmäßig aufzuteilen, da durch die Werbung für das Endprodukt mittelbar der Absatz der eingeführten Waren gefördert werden solle.

Die Feststellung der Höhe des Zuschlages hänge von der Gültigkeit des § 26 WertZO 1957 ab. Sei er ungültig, beständen keine Bedenken, mit der Vorinstanz die Leistungselemente zusammenzufassen. Im Falle der Gültigkeit müsse bei der Zuschlagfeststellung in die einzelnen Leistungselemente aufgeteilt werden. Gegen Form und Höhe der Schätzung durch die Zollstelle sei nichts einzuwenden. Es werde noch zu prüfen sein, ob hinsichtlich des im Ausland ausgenutzten Rechts zur Benutzung des Patents und der Geheimverfahren eine Erhöhung der Zuschläge erforderlich sei oder ob der entsprechende Wert bereits in dem Forschungskostenzuschlag mitenthalten sei. Es sei bei Konzernen üblich, den Forschungskostenbeitrag erst dann zu erheben, wenn die Waren den Bereich des Konzerns verlassen, was erst beim Absatz der Arzneimittel durch die Bfin. geschehe.

 

Entscheidungsgründe

II. -

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Für die Entscheidung des Streitfalles ist von hauptsächlicher Bedeutung die Frage, inwieweit zum Zollwert einer eingeführten Ware Linzenzgebühren gehören, die an den Verkäufer für Verfahren zur inländischen Herstellung bestimmter Erzeugnisse aus der Ware sowie für auf diesen Erzeugnissen anzubringende Warenzeichen entrichtet werden.

Nach dem auf die streitigen Einfuhren anzuwendenden § 53 Abs. 2 ZG 1939 ist Zollwert der normale Preis, der für die eingeführte Ware in dem für die Anwendung der Zollvorschriften maßgebenden Zeitpunkt (§ 58 Abs. 1 und 2, § 60) bei einem Verkauf unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen unabhängigen Verkäufern und Käufern erzielt werden kann (Normalpreis). Ein normgemäßes Kaufgeschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Käufer gegen die Zahlung des Kaufpreises die unbeschränkte Verfügung über die Ware erhält. Das bedeutet, daß durch die Abwicklung des Kaufgeschäfts das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers an der verkauften Ware durch die Zahlung des Kaufpreises abgegolten ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein Teil des Ertrages aus dem späteren Weiterverkauf oder der Verwertung der Ware unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt (§ 53a Abs. 1 Nr. 2 ZG 1939) und damit die Zahlung des Preises nicht die einzige Leistung des Käufers darstellt (§ 53a Abs. 1 Nr. 1 ZG 1939).

Der Norm widerspricht es jedoch nicht, wenn Verkäufer und Käufer sich neben dem Veräußerungsgeschäft zu weiteren Leistungen und Gegenleistungen verpflichten.

Ist dem Käufer einer eingeführten Ware ein Verfahren überlassen oder eine Lizenz an einem Verfahren eingeräumt, das der inländischen Herstellung eines Erzeugnisses unter Verwendung der Ware dient, gehören die für das Verfahren oder die Lizenz daran zu entrichtenden Gebühren grundsätzlich nicht zum Zollwert der eingeführten Ware (vgl. das Urteil des erkennenden Senats VII 89/60 U vom 7. August 1962, BStBl 1962 III S. 549, Slg. Bd. 75 S. 779, Bundeszollblatt - BZBl - 1963 S. 45, das zugleich eine Ausnahme von diesem Grundsatz behandelt). Denn verzollt werden Waren, nicht aber die Erbringung von Leistungen, wie die überlassung eines patentrechtlich geschützten Verfahrens (bzw. einer Lizenz) oder auch eines zwar nicht geschützten, jedoch geheimen und somit einen besonderen Wert darstellenden Verfahrens. Kommt dagegen dem Verfahren nur ein so geringer Wert zu, daß es nicht abgeltungswürdig ist, oder sind die zu zahlenden Lizenzgebühren unangemessen hoch, können sie eine zusätzliche Leistung für die Lieferung der zu bewertenden Ware darstellen und zu deren Zollwert gehören.

Wird ein Warenzeichen zur Anbringung auf einem aus der eingeführten Ware durch Verarbeitung im Inland hergestellten Erzeugnis überlassen, gilt für die dafür zu zahlenden Lizenzgebühren Entsprechendes wie bei der überlassung des der Herstellung dienenden Verfahrens. Nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 ZG 1939, der entgegen der Meinung der Bfin. keine bloße Kann-Klausel ist, umfaßt der Normalpreis einer eingeführten Ware den Wert eines ausländischen Warenzeichens dann, wenn die Ware bereits bei der Einfuhr das Warenzeichen trägt oder zum Verkauf unter einem solchen Warenzeichen - auch nach weiterer Bearbeitung - eingeführt wird.

Abgesehen von den Fällen, in denen die eingeführte Ware frei erhältlich ist oder zwar nur an Lizenznehmer verkauft wird, jedoch die im Inland entstandene Ware auch dann mit dem ausländischen Warenzeichen versehen werden darf, wenn sie nicht unter Verwendung der zu bewertenden Ware hergestellt wird, möchte der Bundesminister der Finanzen einen Wertanteil des Warenzeichens in den Zollwert der eingeführten Ware ohne Rücksicht auf das Ausmaß des inländischen Herstellungsvorganges einbeziehen. Er befindet sich insoweit in übereinstimmung mit der Vorinstanz. Unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Brüsseler Zollrats (abgedruckt in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1960 S. 162 ff., 194 ff., siehe S. 203) macht er geltend, daß es sich bei nicht auf dem freien Markt erhältlichen Waren, die nach weiterer Bearbeitung unter einem Warenzeichen verkauft werden sollen, um Spezialartikel des Inhabers des Warenzeichens handle, und daß das Warenzeichen in bezug auf die besonderen Merkmale dieser Waren benutzt werden solle. Da die Spezialartikel zur Herstellung des Markenartikels erforderlich seien, bilde die Herstellung des Markenartikels ein einheitliches Ganzes, ausländischer und inländischer Arbeitsgang trügen entsprechend ihrem Wertanteil an den Herstellungskosten des fertigen Artikels zum Markenwert der Ware bei.

Es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß diese überlegungen wirtschaftlich gesehen nicht von der Hand zu weisen sind, insbesondere dann, wenn es sich bei der eingeführten Ware um ein als solches nicht verwertbares Zwischenprodukt handelt, das ausschließlich zur Herstellung des mit dem Warenzeichen zu versehenden Fertigerzeugnisses dienen kann, also im Zeitpunkt der Einfuhr nichts anderes als eine Vorstufe eines ganz bestimmten Erzeugnisses darstellt. Von solchen Erwägungen hat sich nach den Ausführungen des Bundesministers der Finanzen auch der Brüsseler Zollrat leiten lassen.

Diese Auffassung - daß nämlich auch bei wesentlicher Umgestaltung der eingeführten Ware (also bei ihrer Verarbeitung) ein Anteil des Warenzeichenwerts in den Zollwert dieser Ware einzubeziehen sei - hat jedoch in den in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften keinen Ausdruck gefunden. § 53 Abs. 4 Nr. 2 ZG 1939 spricht von weiterer Bearbeitung. Das ist etwas anderes als Verarbeitung. Diesen Unterschied erkennt auch § 16 ZG 1939 an, indem er in Abs. 4 sagt: "Zollveredelung ist das über eine Lagerbehandlung hinausgehende Bearbeiten oder Verarbeiten von Zollgut, das zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist." Auch in § 53 Abs. 4 ZG 1939 ist daher unter Bearbeitung nicht dasselbe zu verstehen wie unter Verarbeitung, denn, wie der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen ausgesprochen hat, ist es ausgeschlossen, daß in einem einheitlichen Gesetz gleichlautende Begriffe in verschiedener Bedeutung verstanden werden, ohne daß dies besonders zum Ausdruck gebracht ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VII 76/58 S vom 10. Dezember 1959, BStBl 1960 III S. 41, Slg. Bd. 70 S. 109, und die dort angeführten früheren Urteile). übrigens spricht auch das ZG 1961 in § 29 Abs. 3 - der § 53 Abs. 4 ZG 1939 entspricht - von weiterer Bearbeitung, und wenn auch das ZG 1961 nicht selbst Bearbeitung und Verarbeitung ausdrücklich gegenüberstellt, so ist dieser Unterschied jedenfalls in § 103 der Allgemeinen Zollordnung 1961 aufrechterhalten worden, da es dort in Abs. 1 heißt: "Veredelung ist das Bearbeiten, Verarbeiten und Ausbessern von Waren". Nach Schulz-Zimmermann (Der Veredelungsverkehr, S. 5) bleibt bei der Bearbeitung die Ware gegenständlich erhalten und hat sie auch nach der Bearbeitung die wesentlichen Merkmale, die sie zuvor gehabt hat, nicht verloren. Die Verarbeitung indes führt zu einer Veränderung wichtiger Merkmale, in der Regel sogar zum Aufgehen in einer neuen Ware. Bei der Verarbeitung bleibt die Ware nicht individuell, sondern nur substantiell erhalten.

Im Widerspruch dazu dehnt der Bundesminister der Finanzen - und im Ergebnis auch die Vorinstanz - den Begriff der Bearbeitung zu weit aus. In seinem allerdings erst nach Inkrafttreten des ZG 1961 herausgegebenen Erlaß vom 2. Januar 1962 (BZBl 1962 S. 102) heißt es unter 2.: "Unter dem Begriff, weitere Bearbeitung im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 2 ZG ist jede Art der Bearbeitung einschließlich der Verarbeitung der eingeführten Ware zu verstehen." Damit fällt jeder Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen. Auf diese Weise kommt es zu einer - wenn auch nur proportionalen - Einbeziehung des Warenzeichenwerts in den Zollwert auch bei grundlegender Veränderung der eingeführten Ware, ja der Herstellung eines ganz anderen Erzeugnisses. Das ist nicht, wie der Bundesminister der Finanzen meint, nur eine andere Auslegungsmöglichkeit neben der in § 26 WertZO 1957 enthaltenen, sondern geht über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinaus.

Auch wenn ein abgeltungswürdiges Verfahren (bzw. eine Lizenz) überlassen worden ist und das überlassene Warenzeichen nicht auf der nur bearbeiteten eingeführten Ware, sondern auf einem daraus hergestellten anderen Erzeugnis angebracht wird, schließlich auch die zu zahlenden Lizenzgebühren angemessen erschienen, steht damit entgegen der Meinung der Bfin. noch nicht fest, daß der für die eingeführte Ware in Rechnung gestellte Preis dem Normalpreis entspricht. Denn damit ein normgemäßes Kaufgeschäft vorliegt und der dabei erzielte Preis der Normalpreis ist, darf der vereinbarte Preis - abgesehen von den Beziehungen, die aus dem betreffenden Verkauf selbst herrühren - nicht beeinflußt sein durch Handels-, Finanz- oder sonstige Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (§ 53a Abs. 1 Nr. 3 ZG 1939). Es ist aber durchaus möglich, daß zwar die Lizenzgebühren angemessen sind und keinen abgespaltenen Teil des Kaufpreises der Ware enthalten, aber, abgesehen von Bindungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, das Bestehen eines eine ständige Bindung darstellenden Lizenzvertrages auf den Preis der Ware, die zur Anwendung des lizenzierten Verfahrens und der Verwendung des überlassenen Warenzeichens eingeführt wird, nicht ohne Einfluß geblieben ist. Allerdings darf eine solche Beeinflussung des Preises nicht unterstellt werden, sondern kann nur aus einwandfreien Unterlagen entnommen werden. wie z. B. im Vergleich zu gleichartigen Waren zu geringe Höhe des Preises, Senkung des Preises nach Abschluß des Lizenzvertrages und dergleichen.

Im Streitfall hat die Bfin. zwei Sendungen Wirkstoffsubstanzen und zwei Sendungen Ampullen (Arzneimittel), die sie von ihrer ausländischen Muttergesellschaft erworben hat, eingeführt. Aus den Wirkstoffsubstanzen wurden in von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellten Verfahren Arzneimittel hergestellt und vor dem Verkauf mit den entsprechenden, der Muttergesellschaft international geschützten Warenzeichen versehen. Die Ampullen fertiger Arzneimittel (sogenannte en-vrac- Ware) wurden ohne weiteres Be- oder Verarbeitung verkaufsfertig hergerichtet und, mit den ebenfalls der Muttergesellschaft geschützten Warenzeichen versehen, im Inland weiterveräußert. Außer den Rechnungspreisen für die eingeführten Waren hatte die Bfin. auf Grund des im Jahre 1927 zwischen ihr und der Muttergesellschaft geschlossenen Vertrages als Entgelt für die ausschließliche Benutzung der Verfahren und Warenzeichen der Muttergesellschaft für pharmazeutische Erzeugnisse eine Abgabe in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des Nettofakturenwerts ihrer Verkäufe zu zahlen (§ 3 des Vertrages). Durch einen Nachtrag zu diesem Vertrage wurden ab 1. Januar 1957 die en-vrac- Waren "aus der Lizenzpflicht entlassen".

Von den Lizenzgebühren hat die Vorinstanz einen dem Verhältnis der Lizenzgebühren zu den Herstellungskosten der Bfin. entsprechenden Anteil zum Rechnungspreis der eingeführten Waren hinzugeschlagen.

Hinsichtlich der en-vrac-Waren ist sie davon ausgegangen, daß ein Vomhundertsatz des Gesamtumsatzes der Bfin., also einschließlich des Umsatzes an en-vrac-Waren, zu zahlen war und insofern auch ein entsprechenden Anteil der Lizenzgebühren auf die en-vrac-Waren entfällt. Die sich hiergegen richtenden Einwendungen der Bfin. sind nicht unbegründet.

Nach dem Vertrage von 1927 verpflichtete sich die Muttergesellschaft, der Bfin. die Fabrikation und den Vertrieb ihrer pharmazeutischen Spezialitäten in ganz Deutschland zu überlassen, während die Bfin. sich verpflichtete, die Fabrikation und den Verkauf der pharmazeutischen Spezialitäten der Muttergesellschaft in Deutschland zu übernehmen und nach Möglichkeit zu fördern (§ 1). Die Bfin. ist nach dem Vertrage berechtigt und verpflichtet, die pharmazeutischen Spezialitäten der Muttergesellschaft nach den von dieser mitzuteilenden Verfahren herzustellen und sie unter den von der Muttergesellschaft zu bezeichnenden Marken in Deutschland zu verkaufen. Sie erhielt somit für das Vertragsgebiet das ausschließliche Recht zur Ausübung der die Vertragsobjekte betreffenden patentierten und nicht patentierten Verfahren von der Muttergesellschaft sowie zur Benützung der dafür zugunsten der Muttergesellschaft beim Reichspatentamt eingetragenen Warenzeichen (§ 2).

Nach seinem Wortlaut bezieht sich der Vertrag auf die in Deutschland erzeugten Waren und berücksichtigt die - nach dem Betriebsprüfungsbericht vom 4. Februar 1960 über Jahre hin nur 3 % des Umsatzes der Bfin. ausmachenden - en-vrac-Waren nicht besonders. Auch bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage für die Lizenzgebühren erwähnt er sie nicht. Unter diesen Umständen ist er, auch wenn die en-vrac-Waren nicht besonders ausgenommen sind, dahin auszulegen, daß es sich bei der Zugrundelegung des Gesamtumsatzes der Bfin. für die Lizenzgebühren nur um einen Berechnungsmodus handelt, die Lizenzgebühren aber nicht ein zusätzliches Entgelt für die nur einen unwesentlichen Teil des Gesamtumsatzes ausmachenden en-vrac-Waren enthalten. Daß die auch vom Umsatz der en-vrac-Waren berechneten Lizenzgebühren keinen Teil des Warenpreises für diese darstellten, ist durch die spätere Herausnahme dieses Umsatzes aus der Berechnungsgrundlage klargestellt worden.

Wenn demnach sowohl vor der Vertragsänderung als auch hinterher keine auf die en-vrac-Waren entfallenden Lizenzgebühren gezahlt wurden, kann kein Teil der Lizenzgebühren als zusätzliche Leistung für die Ware dem Rechnungspreis zugeschlagen und in den Zollwert einbezogen werden.

Soweit das jedoch geschehen ist, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben.

Hinsichtlich der eingeführten Wirkstoffe ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß es sich um Spezialartikel handelt, die in dieser Qualität nur von der Muttergesellschaft hergestellt werden können, die Bfin. die Artikel nach den Rezepten und Fabrikationsmethoden der Muttergesellschaft be- oder verarbeitet, es sich also um Zwischenprodukte handle, die für das im Inland hergestellte Enderzeugnis so bestimmend seien, daß die fertigen Arzneimittel patentrechtlich noch als unmittelbare Erzeugnisse (des Verfahrens zur Herstellung der Zwischenprodukte) im Sinne des § 6 Satz 2 des Patentgesetzes, also als patentrechtlich geschützt anzusehen seien. Derjenige Teil der Lizenzgebühr, der auf die Ausnutzung der Dienstleistungen der Muttergesellschaft im Inland entfalle, gehöre nicht zum Zollwert der eingeführten Wirkstoffsubstanzen. Der Vergleich der Kosten der inländischen Weiterbearbeitung mit dem Wert der eingeführten Ware zeige, daß die Lizenzgebühr nicht allein auf die inländische Fertigung der Bfin. bezogen werden könne. Der Lizenzvertrag könne daher nur so verstanden werden, daß mit den Lizenzgebühren alle übertragenen (immateriellen) Rechte und Dienstleistungen abgegolten werden, gleich ob sie bereits in den eingeführten Waren verkörpert seien oder nicht. Soweit sich ihr Wert durch die sogenannte Verkörperung in den eingeführten Waren niedergeschlagen habe, gehöre er auch zu deren Normalpreis.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Vertrag bezieht sich auf die Herstellung und den Vertrieb von Arzneiwaren und - wie die Bfin. zutreffend geltend macht - nicht auf die Herstellung und den Kauf der Wirkstoffe. Mögen diese auch im Verhältnis zum Fertigerzeugnis (Arzneimittel) ein Zwischenprodukt darstellten, fallen sie nicht schon deshalb unter einen die weitere Erzeugung und den Verkauf der Fertigware betreffenden Vertrag. Sie sind ungeachtet des herstellungsmäßigen Zusammenhangs mit den Arzneimitteln ein selbständiger Rechtsgegenstand und auch eine Ware im Sinne des Zollrechts.

Soweit die Verfahren zur Herstellung der Wirkstoffe patentgeschützt und demgemäß dem Patentinhaber nach § 6 des Patentgesetzes das Recht zusteht, gewerbsmäßig die Wirkstoffe als unmittelbare Erzeugnisse des Verfahrens herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen, kann nur mit ihm oder einem von ihm entsprechend Ermächtigten ein der Zollwertnorm entsprechendes Kaufgeschäft über den patentgeschützten Gegenstand zustande kommen. Denn nur vom Patentinhaber oder einem Lizenznehmer kann der Käufer das geschützte Verfahren oder dessen unmittelbare Erzeugnisse zur uneingeschränkten Verfügung erwerben. Bei einem Kauf von einem anderen muß er die diesem etwa fehlenden patentrechtlichen Befugnisse von dem Berechtigten besonders erwerben. Beim Kauf eines patentgeschützten Gegenstandes vom Patentinhaber oder einem sonstigen Berechtigten erwirbt dagegen der Käufer auch das Recht, den vom Berechtigten nunmehr in den Verkehr gebrachten Gegenstand feilzuhalten oder zu gebrauchen (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 2 S. 267 unten; Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2. Auflage, 1958, Anm. 86 zu § 6; Lindenmaier, Das Patentgesetz, 4. Aufl., 1958, Anm. 41 zu § 6; Bernhardt, Lehrbuch des Deutschen Patentrechts, 2. Aufl., 1963 § 24 IV). Er darf jedoch ohne entsprechende Lizenz den gleichen Gegenstand nicht auch selbst herstellen, da er zwar den gekauften Gegenstand, nicht aber das Recht zu dessen Herstellung erworben hat, und daher ihm die Herstellung patentrechtlich verwehrt ist (vgl. dazu Reimer, a. a. O.). Das gilt sowohl für Gegenstände, die durch Sachpatent geschützt sind, als auch für Gegenstände, die unmittelbare Erzeugnisse eines geschützten Verfahrens sind, da sie den gleichen patentrechtlichen Schutz genießen (vgl. Schlotterbeck, Beeinflussung des Zollwerts durch Lizenzgebühren, Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters 1962 S. 247 und dort angeführt, Lindenmaier, a. a. O., Anm. 62 zu § 6). Er darf aber einen vom Berechtigten erworbenen Gegenstand nicht nur veräußern, sondern auch daraus andere Waren herstellen, ohne daß dem patentrechtliche Hindernisse entgegenstehen, es sei denn, daß das bei der weiteren Herstellung anzuwendende Verfahren oder das herzustellende Erzeugnis selbst patentgeschützt ist.

Da im Streitfalle die Bfin. die Wirkstoffe von ihrer Muttergesellschaft, die Inhaberin der etwa bestehenden Patentrechte war, erworben hat, war sie auf Grund des Kaufgeschäfts - soweit es um das Patentrecht geht - befugt, die Wirkstoffe feilzuhalten oder auch in Form der Weiterverarbeitung zu gebrauchen. Es kommt daher darauf, ob mit der Vorinstanz auch die fertigen Arzneimittel patentrechtlich noch als unmittelbare Erzeugnisse des Verfahrens zur Herstellung des betreffenden Wirkstoffes anzusehen sind, nicht an.

Aus dem Umstande allein, daß die von der Bfin. eingeführten Wirkstoffe zur Herstellung der Arzneiwaren notwendig waren und ihrerseits infolge des noch bestehenden oder abgelaufenen Patentschutzes für die der Herstellung dienenden Verfahren einen erhöhten Wert darstellten, kann nicht geschlossen werden, daß die im Vertrage als Entgelt für die ausschließliche Benutzung der - nach dem Zusammenhang: der Herstellung der Arzneimittel dienenden - Verfahren (und Warenzeichen) vereinbarten Lizenzgebühren ganz oder zum Teil eine Abgeltung für den erhöhten Wert der Wirkstoffe enthalten und insoweit zu deren Zollwert gehören. Wenn ein Käufer der Wirkstoffe mit diesen praktisch nichts anfangen kann, ohne die speziellen Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln daraus zu besitzen, er diese Verfahren also aus diesem Grunde erwerben oder erworben haben muß, ist es allerdings möglich, daß Lizenzgebühren zwar angesichts der Bedeutung der Verfahren an sich berechtigt erscheinen, aber unangemessen hoch sind und insofern - wie oben dargelegt - einen abgespaltenen Teil des Kaufpreises der Wirkstoffe enthalten. Ebenso können sie die Höhe des Kaufpreises beeinflußt haben.

Da die Vorinstanz infolge ihrer Rechtsauffassung es unterlassen hat, diesbezügliche Feststellungen zu treffen, war sie auch deshalb aufzuheben.

Hinsichtlich der Lizenzgebühren für die Benutzung von Warenzeichen der Muttergesellschaft geht die Vorinstanz zwar von der Gültigkeit des § 53 Abs. 4 ZG 1939 aus, meint aber, daß § 26 WertZO 1957 über das Gesetz hinausgehe, weil der volle Wert des Warenzeichens in den Zollwert einbezogen werde. Nach ihrer Auffassung kommt es nicht darauf an, ob durch weitere "Be- oder Verarbeitung" im Inland ein "aliud" entstanden ist, sondern wie bei den Verfahren darauf, welcher Wertanteil des übertragenen Warenzeichens in der eingeführten Ware bereits enthalten ist. Ausgehend vom Charakter der Wirkstoffe als Spezialartikel und der von der Muttergesellschaft geleisteten Garantie, spricht die Vorinstanz den Wirkstoffen eine Werterhöhung zu, die vom Zollwert nicht ausgeschlossen werden könne. Auf Grund dessen hat sie dem Rechnungspreis der Wirkstoffe einen - wie oben angegeben - berechneten Prozentsatz der Lizenzgebühren hinzugerechnet.

Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Wie unter 1b dargelegt, sieht das Gesetz eine Einbeziehung des Warenzeichenwerts in den Zollwert nur bei weiterer Bearbeitung eingeführter Waren vor, nicht dagegen auch im Falle einer Verarbeitung. Es geht demnach davon aus, daß die eingeführte Ware das Warenzeichen erhält, nicht aber ein daraus hergestelltes Erzeugnis. Die Vorinstanz geht daher, soweit sie Be- und Verarbeitung gleichsetzt und damit auch bei Herstellung eines aliud den Warenzeichenwert in den Zollwert der eingeführten Ware einbeziehen will, über das Gesetz hinaus, auch wenn sie nicht den vollen Wert, sondern nur einen Wertanteil dem Zollwert zuschlägt.

Im übrigen sind im Streitfalle unter Warenzeichen diejenigen Wortzeichen zu verstehen, die der Muttergesellschaft für die einzelnen fertigen Arzneimittel international geschützt waren, nicht aber das Firmenzeichen, das sich nicht auf eine bestimmte Ware bezieht. Die Warenzeichen für die Arzneimittel stimmen aber nicht mit der Bezeichnung der eingeführten Wirkstoffe überein, sondern bezeichnen die daraus hergestellten Erzeugnisse.

Infolge ihrer irrigen Rechtsauffassung hat die Vorinstanz es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob die im Inland angewendeten Verfahren der Arzneimittelherstellung sich noch im Rahmen einer Bearbeitung der eingeführten Wirkstoffe halten - und daher eine Einbeziehung von Lizenzgebühren in den Zollwert in Betracht kommt - oder aber darüber hinausgehen. Die Vorentscheidung war daher auch aus diesem Grunde aufzuheben.

Im Gegensatz zum Hauptzollamt hat die Vorinstanz einen Zuschlag zum Rechnungspreis für Forschungskosten nicht als berechtigt angesehen. Dem ist beizutreten, soweit es sich um die Kosten der Forschung handelt, die sich auf die der Bfin. überlassenen Verfahren beziehen. Denn diese Forschungskosten haben, gleichgültig, ob sie mit den Lizenzgebühren für diese Verfahren und die damit zusammenhängenden Leistungen abgegolten werden oder nicht, mit dem Zollwert der eingeführten Wirkstoffe nichts zu tun. Dagegen könnte ein Zuschlag für Forschungskosten, die sich auf die Wirkstoffe beziehen, in Betracht kommen, wenn die oben erwähnte Behauptung des Bundesministers der Finanzen, daß es bei Konzernen üblich sei, die Forschungskosten erst dann hereinzuholen, wenn eine Ware den Konzernbereich verlasse, sich als auch für den Streitfall zutreffend erweisen sollte. Das würde nämlich bedeuten, daß der Preis für die Wirkstoffe den auf sie entfallenden Forschungskostenanteil nicht enthält, sondern daß dieser von der Bfin. an ihre Muttergesellschaft durch die Zahlung der Lizenzgebühren mitabgegolten wird. Das heißt, daß die Zahlung des Rechnungspreises der Wirkstoffe in diesem Fall nicht die einzige Leistung des Käufers wäre und daher zur Erlangung des Zollwerts dem Rechnungspreis die in den Lizenzgebühren anteilig enthaltenen Forschungskosten als zusätzliche Leistung hinzugerechnet werden müßten. Auch in dieser Hinsicht sind die Feststellungen der Vorinstanz nicht erschöpfend, so daß auch dieser Umstand die Aufhebung der Vorentscheidung gebietet.

Hinsichtlich der Kosten der Werbung nimmt die Vorinstanz auf Grund des Vertrages von 1927 an, daß die Bfin. Alleinvertreterin ihrer Muttergesellschaft sei, meint jedoch, daß der Streitfall nicht ohne weiteres mit dem im Urteil des erkennenden Senats VII 74/58 S vom 15. Oktober 1959 (BStBl 1959 III S. 495, Slg. Bd. 69 S. 630) behandelten Fall zu vergleichen sei, weil die Bfin. als Tochtergesellschaft auch finanziell mit ihrer Lieferfirma verbunden sei, durch den Lizenzvertrag das ausschließliche Recht zur Ausübung der die Vertragsobjekte betreffenden Verfahren sowie zur Benutzung der für die Muttergesellschaft eingetragenen Warenzeichen erhalten habe; ferner trete die Bfin. selbst als Herstellerin auf und bringe dies durch Aufdruck auf den Kleinverkaufspackungen zum Ausdruck. Für den Käufer entstehe der Eindruck, daß die Warenzeichen für die Bfin. eingetragen seien.

Der darauf gestützten Ablehnung eines besonderen Zuschlages für Werbungskosten ist aus den nachstehenden Gründen beizutreten.

Soweit es sich um die eingeführten Wirkstoffe handelt, entfällt ein Zuschlag für Werbungskosten schon aus dem - auch von der Vorinstanz erwähnten - Grunde, daß diese Wirkstoffe, wie sich auch aus den obigen Ausführungen über die Zurechenbarkeit der Lizenzgebühren für die Warenzeichen ergibt, im Zeitpunkt der Verzollung noch nicht Markenwaren darstellten, für deren Marke die Bfin. im Interesse der Lieferantin und Markeninhaberin hätte werben können.

Bei den en-vrac-Waren liegt es insofern anders, als sie schon bei der Einfuhr durch Warenzeichen geschützte Waren darstellten, so daß Kosten der Werbung für derartig geschützte waren im Falle reiner Markenwerbung zum Zollwert gehören könnten. Dies hätte jedoch zur Voraussetzung, daß - wie es bei reiner Markenwerbung im allgemeinen angenommen werden kann (siehe das vorerwähnte Urteil) - die von der Bfin. betriebene Werbung im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Warenzeicheninhabers erfolgt wäre. Einer solchen Annahme steht im Streitfalle aber entgegen, daß nach der ganzen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Bfin. und ihrer Muttergesellschaft die Bfin. die Herstellung auch der zunächst als en-vrac-Ware eingeführten Erzeugnisse übernehmen und sie dann unter den ihr überlassenen Warenzeichen vertreiben sollte, so daß ihre Werbung für diese Waren der Erschließung ihres eigenen künftigen Marktes für diese Markenerzeugnisse und damit überwiegend ihrem eigenen Interesse diente.

Da es nach den unter 2 bis 4 genannten Aufhebungsgründen noch weiterer Feststellungen bedarf, ist die Sache nicht spruchreif. Sie war daher zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411106

BStBl III 1964, 226

BFHE 1964, 598

BFHE 78, 598

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