Leitsatz (amtlich)

Der Finanzrechtsweg ist für eine Klage gegeben, mit der die Klägerin die Erstattung eines Betrags wegen rechtsgrundloser Leistung begehrt, den sie im Rahmen einer Abschöpfungsaussetzung nach Gemeinschaftsrecht gezahlt hat, um der entsprechenden Inanspruchnahme einer als Kaution gestellten Bürgschaft durch die Verwaltung zuvorzukommen.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; EWGV 805/68 Art. 14 Abs. 1, 3 Buchst. a; EWGV 888/68 Art. 1

 

Tatbestand

Das Hauptzollamt (HZA) A bewilligte am 24. September 1968 auf Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) dieser einen Abschöpfungsgutverwendungsverkehr im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (VO Nr. 805/68) des Rates über die gemeinsame Marktordnung für Rindfleisch vom 27. Juni 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 148/24 vom 28. Juni 1968, Bundeszollblatt 1968 S. 793 - BZBl 1968, 793 -) für Rindergefrierfleisch zur Herstellung von Rindfleischkonserven im eigenen Betrieb und zur Verteilung an andere Verwender. Die Klägerin hatte sich zuvor u. a. verpflichtet, für eine etwa nach der Abgabe des Gefrierfleisches an einen anderen Verwender entstehende Abschöpfungsschuld nebst etwaigem Zusatzbetrag einzustehen und zu dulden, daß die Schulden durch Inanspruchnahme der von ihr zu leistenden Sicherheit gedeckt würden. Die vom HZA A geforderte Sicherheit stellte die Klägerin durch Bankbürgschaft zur Verfügung.

Am 21. Oktober 1970 fertigte ein dem Beklagten und Revisionsbeklagten, HZA E, unterstehendes Zollamt (ZA) auf Antrag der Klägerin eine Partie Rindergefrierfleisch zu dem ihr bewilligten Abschöpfungsgutverwendungsverkehr ab. Das Fleisch wurde anschließend aufgrund der Verteilergenehmigung zur Verarbeitung in den Abschöpfungsgutverwendungsverkehr der Firma F übergeführt. Nach den Feststellungen des für diese Firma zuständigen ZA B verwendete die Firma von diesem in ihren Verwendungsverkehr gelangten Rindergefrierfleisch nur 2,25 % zweckgerecht. Die rechtskräftig festgesetzten und angeforderten Abschöpfungsbeträge in Höhe von 10 746,90 DM entrichtete diese Firma nicht.

Mit Schreiben vom 23. Juli 1971 fragte das abfertigende ZA bei der Klägerin an, ob sie bereit sei, diese Abschöpfungsschuld ohne Einschaltung des Bürgen zu bezahlen. Die Klägerin lehnte das ab. Das HZA E wandte sich daraufhin an die Bank, die für die Klägerin die Bürgschaft geleistet hatte, mit der Aufforderung, den geforderten Betrag zu bezahlen. Die Klägerin wies die Bank an, keine Zahlungen aus der Bürgschaft zu leisten. Die Bank war jedoch nicht bereit, entsprechend dieser Anweisung zu verfahren. Daraufhin zahlte die Klägerin den angeforderten Betrag und wies gleichzeitig darauf hin, daß die Zahlung nicht freiwillig und unter Vorbehalt der Rückforderung erfolge.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1973 forderte die Klägerin das abfertigende ZA auf, den genannten Betrag zurückzuzahlen. Das HZA E lehnte das mit Schreiben vom 4. März 1974 ab.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, diesen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA E zu verpflichten, ihr den Betrag von 10 746,90 DM zu erstatten, hilfsweise, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Zur Begründung machte die Klägerin im wesentlichen folgendes geltend: Die Verpflichtungserklärung vom 20. September 1968 sei nichtig. Die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthielten keine Verpflichtung, eine solche Erklärung abzugeben. Der nationale Gesetzgeber sei nicht befugt, die Gewährung auf Gemeinschaftsrecht beruhender Abgabenvergünstigungen von weiteren Bedingungen abhängig zu machen. Die Bankbürgschaft beziehe sich nur auf Abgabenschulden, die in ihrer eigenen Person entstanden seien. Sie sei aber nicht Schuldnerin einer Abschöpfungsschuld geworden. Das HZA E sei daher verpflichtet, den gezahlten Betrag aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung an sie, die Klägerin, zurückzuzahlen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, sie sei zulässig, soweit die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend mache, aber insoweit nicht begründet. Soweit die Klägerin einen privatrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend mache, sei der Finanzrechtsweg nicht gegeben (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 8. März 1977 IV 19/76 H, Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 379 - EFG 1977, 379 -).

Ihre Revision begründet die Klägerin im wesentlichen wie folgt:

Die Entscheidung des FG, eine Teilverweisung sei nicht zulässig, verstoße gegen § 34 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie, die Klägerin, sei allerdings der Überzeugung, daß für ihre Klage insgesamt der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Es gehe nicht um eine Rückabwicklung des Bürgschaftsverhältnisses und nicht um die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aus dem zivilrechtlichen Bürgschaftsvertrag, sondern allein darum, ob die Hauptschuld bestehe oder nicht. Für die nicht im Bürgschaftsverhältnis, sondern in den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien begründeten Rückzahlungsansprüche der Klägerin sei der Finanzrechtsweg eröffnet. Der Rückzahlungsanspruch sei auch begründet.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Bescheid des HZA E vom 4. März 1974 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 1976 aufzuheben und das HZA E zu verpflichten, ihr den Betrag von 10 746,90 DM zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, weiter hilfsweise, den Rechtsstreit, soweit der Finanzrechtsweg nicht gegeben sein sollte, an das zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen.

Das HZA E beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Auch das HZA hält den Finanzrechtsweg für gegeben, hält die Klage jedoch für nicht begründet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Der Finanzrechtsweg ist für die Klage in vollem Umfang gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dies bereits aus § 29 Abs. 1 MOG ergibt. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO erfüllt (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 23. November 1976 VII R 90/73, BFHE 121, 234, 237, und vom 29. August 1978 VII R 56/75, BFHE 126, 341, 343). Danach sind die FG zuständig in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten.

Für die Frage der Zulässigkeit des Finanzrechtswegs braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch etwa ein solcher nach §§ 150 ff. der Reichsabgabenordnung (AO) ist. Ist das der Fall, so ist der Finanzrechtsweg ohne weiteres gegeben. Aber auch wenn es sich im vorliegenden Fall nicht um die Erstattung von Steuern im Sinne der §§ 150 ff. AO handelt, sind die FG für die Entscheidung zuständig, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten vorliegt.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine solche Streitigkeit gegeben ist, ist auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen, wie sie sich aus dem dem Klageantrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt. Dabei ist der Begriff der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ganz allgemein zu fassen; er umfaßt alle Streitigkeiten über Rechtsbeziehungen, die dem öffentlichen Recht angehören. Zu berücksichtigen ist auch, durch welche Rechtssätze der Sachverhalt wesentlich geprägt und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1979 VII R 106/75, BFHE 127, 314, 317, BStBl II 1979, 442, mit weiteren Nachweisen).

Die Klägerin begehrt die Erstattung eines von ihr an das HZA E gezahlten Betrags mit der Begründung, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, und die Aufhebung einer Entscheidung des HZA E, in der dieses die Erstattung abgelehnt hatte. Die materielle Grundlage dieses Begehrens ist in einem allgemeinen Rückforderungsrecht zu sehen, das in der Rechtsordnung immer dann gegeben ist, wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert. Dieser Rechtssatz hat im bürgerlichen Recht seine Ausgestaltung in den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und im öffentlichen Recht in dem sogenannten Erstattungsanspruch gefunden. Die Frage, wann die Rechtslage mit der Vermögenslage nicht übereinstimmt, beantwortet sich nach demjenigen Recht, das Grundlage für die Gewährung der Leistung gewesen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 19. Dezember 1956 V C 118.55, BVerwGE 4, 215, 218; vom 9. Mai 1958 III C 42.57, BVerwGE 6, 323; vom 27. Mai 1964 VIII C 316.63, BVerwGE 18, 308, 314, und vom 21. September 1966 V C 155.65, BVerwGE 25, 72, 81, sowie Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 30. Januar 1962 2 RU 219/56, BSGE 16, 151, 156).

Rechtliche Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist das öffentlich-rechtliche Verhältnis, das zwischen ihr und der Verwaltung bei Anwendung einer sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Abschöpfungsvergünstigung auf die Klägerin entstanden ist. Grundlage sind die VO Nr. 805/68 und die VO Nr. 888/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABlEG Nr. L 156/7 vom 4. Juli 1968, BZBl 1968, 1000), die eine Abschöpfungsvergünstigung für eingeführtes Rindergefrierfleisch bei Verwendung zur Herstellung von Konserven vorsahen und dafür besondere Verfahrensvorschriften enthielten. Um in den Genuß dieser Vergünstigung zu gelangen, hatte die Klägerin Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft geleistet. Nachdem in der Person eines Verwenders, an den die Klägerin von ihr unter Inanspruchnahme der Abschöpfungsvergünstigung eingeführtes Fleisch abgegeben hatte, eine Abschöpfungsschuld bestandskräftig entstanden und nicht beglichen worden war, hielt sich die Verwaltung für berechtigt, deswegen die von der Klägerin gestellte Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Um eine Zahlung durch den leistungsbereiten Bürgen zu vermeiden, zahlte die Klägerin unter Vorbehalt.

Dieser dem Klageantrag zugrunde liegende Sachverhalt gehört allein dem öffentlichen Recht an. Die Klägerin hat also eine Zahlung auf Grund öffentlichen Rechts bewirkt. Ihr Rückzahlungsbegehren kann daher auch nur öffentlich-rechtlicher Natur sein.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Finanzrechtsweg gegeben ist, bedarf es nicht des Eingehens darauf, ob der Rechtsgrund für die Zahlung durch die Klägerin in ihrer mit dem Antrag auf Gewährung der Abschöpfungsvergünstigung abgegebenen Verpflichtungserklärung lag, für eine etwa nach der Abgabe des Gefrierfleisches an einen anderen Verwender entstehende Abschöpfungsschuld einzustehen und zu dulden, daß die Schulden durch Inanspruchnahme der geleisteten Sicherheit gedeckt wurden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich daraus nichts gegen die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs. Denn diese Erklärung ist jedenfalls nicht bürgerlich-rechtlicher Natur. Auch der Umstand, daß sich die Klägerin für ihren Erstattungsanspruch auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) berufen hat, belegt im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht, daß es sich im vorliegenden Fall um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit handelt. Für die Beurteilung der Rechtsnatur des Klagebegehrens ist zwar der Sachvortrag der Klage maßgebend, nicht aber auch die rechtliche Würdigung, die die Klagepartei ihrem Klagebegehren angedeihen läßt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Dezember 1976 IV R 2/76, BFHE120, 571, 573, BStBl II 1977, 318, und Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 1. Juli 1976 III ZR 187/73, Anwaltsblatt 1977 S. 106, 108 - AnwBl 1977, 106, 108 -, mit weiteren Nachweisen). Überdies kann aus der Berufung auf die Vorschriften des § 812 BGB für einen Erstattungsanspruch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht werden sollte. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung finden nämlich unter gewissen Voraussetzungen auch auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechende Anwendung (vgl. z. B. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., S. 340, 341).

Nicht zu folgen ist auch der Auffassung des FG, das Klagebegehren sei deswegen teilweise privatrechtlicher Natur, weil die Klägerin Zahlung zur Ablösung der Bürgschaft geleistet habe. Die Zahlung beruhte auf einem Sachverhalt, der in die geschilderten Vorschriften öffentlichen Rechts eingebettet ist. In einem solchen Fall ist es nicht zulässig, bei der Frage nach der Rechtsnatur dieser Leistung darauf abzustellen, aus welchen Motiven sie erbracht worden ist, und dabei zu einer Aufspaltung dieser Rechtsnatur je nach Art der Motive zu gelangen. Es liegt ein einheitlich zu betrachtendes Rechtsverhältnis vor; es ist daher nicht angängig, einzelne Teilaspekte auszuklammern und getrennt daraufhin zu untersuchen, ob sie etwa privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1975 VII R 40/74, BFHE 117, 23, 29).

Das Klagebegehren ist nach allem öffentlich-rechtlicher Natur. Es liegt auch eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 FGO vor. Danach sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Die Aufforderung des HZA E an die Klägerin, den fraglichen Betrag zu zahlen, hängt mit der Anwendung der VO Nr. 805/68 und der VO Nr. 888/68 zusammen, die eine Abschöpfungsvergünstigung vorsahen und daher als abgabenrechtliche Vorschriften anzusehen sind. Damit ist aber auch die daraufhin erfolgte Leistung eine Abgabenangelegenheit. Für die Rückforderung des Betrags durch die Klägerin mit der Begründung, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, muß folgerichtig das gleiche gelten.

Da der Finanzrechtsweg für die Klage in vollem Umfang gegeben ist, brauchte auf die vom FG entschiedene Frage der Unzulässigkeit einer Teilverweisung des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte nicht eingegangen zu werden.

Nicht zu folgen ist auch der Auffassung des FG hinsichtlich der Begründetheit der Klage. Das FG hat die Klage, soweit es den Finanzrechtsweg für gegeben erachtet hatte, deswegen für nicht begründet gehalten, weil die Klägerin keine öffentlich-rechtliche Leistung erbracht habe, so daß sie insoweit auch im Finanzrechtsweg nichts zurückfordern könne. Diese Auffassung ist schon deswegen unrichtig, weil die Leistung der Klägerin eine solche nach öffentlichem Recht war, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73447

BStBl II 1980, 249

BFHE 1980, 445

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