Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen, die eine Hotelsekretärin nach Absolvierung einer Hotelfachschule und Praktikantenzeit für einen Sprachlehrgang in Französisch im Hinblick auf eine angestrebte Anstellung in Frankreich macht, sind den Fortbildungskosten zuzurechnen und damit als Werbungskosten absetzbar.

 

Normenkette

EStG 1974 § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) besuchte nach Abschluß der mittleren Reife von Oktober 1971 bis September 1972 eine Hotel- und Gaststättenberufsfachschule. Anschließend arbeitete sie bis November 1974 als Praktikantin in drei verschiedenen Hotels. Von Dezember 1974 bis November 1975 besuchte sie einen Lehrgang für französische Sprache an der Berlitz-Schule.

Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 machte sie die Aufwendungen für den Sprachlehrgang einschließlich Fahrtkosten als vorweggenommene Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Sie trug vor, sie habe sich nach Abschluß der Praktikantenzeit auf mehrere Anzeigen in Hotelfachzeitschriften um eine Stelle im Ausland, vor allem in Frankreich, beworben, um ihre Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern. Ihre Einstellung sei jedoch an nicht ausreichenden Sprachkenntnissen gescheitert. Im Jahr 1975 habe sie dann im elterlichen Hotel gearbeitet und während dieser Zeit ihre Kenntnisse in der französischen Sprache erweitert. Daraufhin habe sie für die Saison 1976 eine Anstellung in einem französischen Badeort erhalten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte lediglich 900 DM als Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FInanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 489 (EFG 1976, 489) veröffentlicht ist, führte aus:

Die Aufwendungen für den Sprachkurs zählten zu den Ausbildungs- und nicht zu den Berufsfortbildungskosten. Nach den Angaben der zuständigen Industrie- und Handelskammer übe eine Hotelsekretärin keinen nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Beruf aus. Da für ihn in der Regel keine Abschlußprüfung erforderlich sei, die zuverlässige Auskunft über den Abschluß der Berufsausbildung gebe, müsse deren Beendigung nach anderen Kriterien festgestellt werden. Ein solches Ende sei anzunehmen, wenn der Auszubildende die Kenntnisse erworben habe, die zur Ausübung des angestrebten Berufes notwendig seien. Bei einer Hotelsekretärin genüge hierzu nicht das auf der Hotelfachschule und in der Volontärzeit im Hotel erworbene Wissen. Für diesen Beruf seien zumindest auch gute Kenntnisse in der französischen Umgangssprache unerläßlich. Die Klägerin habe daher ihre Berufsausbildung als Hotelsekretärin erst mit dem erfolgreichen Abschluß des französischen Sprachkurses im November 1975 beendet. Die Kosten für den Sprachlehrgang habe sie somit zur Schaffung einer beruflichen Grundlage aufgewendet. Das im Streitjahr bestehende Volontärverhältnis und das Arbeitsverhältnis im elterlichen Hotelbetrieb im Jahr 1975 seien lediglich Ausbildungsabschnitte auf dem Weg zum angestrebten Berufsziel "Hotelsekretärin".

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 9 Abs. 1 EStG. Sie trägt vor, sie habe ihre Berufsausbildung mit Beendigung der Praktikantenzeit abgeschlossen. Dies ergebe sich bereits daraus, daß sie anschließend im elterlichen Hotel gearbeitet habe. Sie übe diese Tätigkeit auch heute wieder aus. Der Sprachkurs sei geeignet gewesen, ihr Fortkommen im bereits ausgeübten Beruf wesentlich zu fördern.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Ausbildungskosten gehören zu den privaten Kosten der allgemeinen Lebensführung und sind nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerlich absetzbar. Sie werden nach ständiger Rechtsprechung aufgewendet, um Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen auszuübenden Beruf notwendig sind. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind wegen ihres Zusammenhangs mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1971 VI R 112/70, BFHE 104, 197, BStBl II 1972, 251).

Als Werbungskosten werden auch solche Ausgaben anerkannt, die vor Beginn einer Tätigkeit und vor Erzielung von Einnahmen gemacht werden (vorweggenommene Werbungskosten). Bei ihnen muß jedoch ein ausreichend klarer Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsart bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1961 VI 196/60 U, BFHE 74, 319, BStBl III 1962, 123). Daher können Fortbildungskosten auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seinen Beruf zwar noch nicht ausübt, seine Berufsausbildung aber abgeschlossen hat und Aufwendungen macht, um seine Kenntnisse in dem Bereich des erlernten Berufs zu vertiefen und zu erweitern. Dementsprechend hat der BFH z. B. im Urteil vom 24. August 1962 VI 218/60 U (BFHE 75, 545, BStBl III 1962, 467) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Sprachlehrgang, an dem er nach dem Assessorexamen, aber vor Aufnahme seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt teilgenommen hatte, als Fortbildungskosten anerkannt.

Im Streitfall hat die Klägerin mit Abschluß der Hotelfachschule und der Praktikantenzeit die notwendigen Kenntnisse für die Ausübung ihres Berufes als Hotelsekretärin erworben. Zwar hat die Industrie- und Handelskammer darauf hingewiesen, daß bei dem branchenspezifischen Beruf einer "Hotelsekretärin" Sprachkenntnisse unbedingt notwendig seien, um erfolgreich in diesem Beruf tätig sein zu können. Dem tritt der Senat mit der Maßgabe bei, daß für den Beruf der "Hotelsekretärin" Sprachkenntnisse erwünscht und nützlich sind. Dies ergibt sich schon daraus, daß auch in der Hotelfachschule Sprachunterricht erteilt wird. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann hieraus jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß die Ausbildung einer Hotelsekretärin erst beendet ist, wenn sie nach Abschluß der Hotelfachschule und der Praktikantenzeit gute Kenntnisse in der französischen Sprache durch einen zusätzlichen Lehrgang erworben hat. Welche Sprache eine Hotelsekretärin beherrschen muß, hängt wesentlich von den Anforderungen der jeweiligen Stellung ab. Aufgrund ihrer Ausbildung wäre die Klägerin mit den vorhandenen Sprachkenntnissen wohl befähigt gewesen, im Inland in der Mehrzahl der Hotels als Hotelsekretärin tätig zu werden. Die von ihr erstrebte Anstellung in Frankreich erforderte jedoch besondere Kenntnisse in der französischen Sprache. Die Lehrgangskosten sind als Fortbildungskosten zu werten, weil der Sprachlehrgang dazu diente, den Anforderungen dieses in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes gerecht zu werden.

Die Vorentscheidung, die von anderen Grundsätzen ausgeht, ist aufzuheben. Da die Aufwendungen für den Sprachlehrgang zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Änderung des Bescheids über Lohnsteuer-Jahresausgleich wird der Lohnsteuererstattungsbetrag auf … DM festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72985

BStBl II 1979, 114

BFHE 1979, 275

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