Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestellung bei versteckten Waren; Gestellungspflichtiger und Zollschuldner bei Verletzung der Gestellungspflicht

 

Leitsatz (NV)

1. In einem Beförderungsmittel eingeführte versteckte oder verheimlichte Waren sind nur gestellt, wenn ihr Vorhandensein der zuständigen Zollstelle ausdrücklich mitgeteilt wird. § 8 Satz 2 ZollV ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

2. Gestellungs- und mitteilungspflichtig (Nr. 1) sind all die Personen, die die Herrschaft über das Beförderungsmittel im Zeitpunkt der Verbringung haben, nämlich der Fahrer, der das Fahrzeug lenkt, und sein Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet, sowie jede andere sich im Fahrzeug befindende Person, wenn sie nachweislich hinsichtlich der Verbringung der Waren die Verantwortung trägt (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02).

3. Bereits die objektive Verletzung der Gestellungspflicht führt zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1Buchst. a ZK in der Person des Gestellungspflichtigen. Etwaige Härten können im Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsregelungen abgemildert werden.

 

Normenkette

ZK Art. 4 Nr. 19, Art. 38 Abs. 1, Art. 40, 202, 213, 233 Unterabs. 1 Buchst. d; TabStG § 21; ZollV § 8 S. 2

 

Verfahrensgang

EuGH (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen C-238/02, C-246/02)

FG Hamburg (Entscheidung vom 21.06.2001; Aktenzeichen IV 161/99)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1261244

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