Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Rechtsbehelfseinlegung bei zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten; Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten für den anderen ―mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagten― Ehegatten setzt voraus, dass der Einspruch einlegende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird.

2. Ist bei Zugrundelegung dieses Maßstabes kein Einspruch für den anderen Ehegatten eingelegt worden und erlässt die Finanzbehörde gleichwohl eine Einspruchsentscheidung gegen beide Ehegatten, steht dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu, soweit diese gegen ihn ergangen ist.

 

Normenkette

AO § 357 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 7 K 5021/07 E, G; EFG 2009, 1005)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Streitjahr 2003 mit ihrem Ehemann (E) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. E betrieb ein Einzelunternehmen. Im Anschluss an eine Außenprüfung erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2003, in dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) höhere Einkünfte des E aus Gewerbebetrieb ansetzte.

Rz. 2

Gegen diesen Bescheid legte allein E --durch seine Prozessbevollmächtigte-- Einspruch ein. Das FA erließ die Einspruchsentscheidung indes gegen beide Eheleute, die anschließend gemeinsam Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, dem E stehe der begehrte Betriebsausgabenabzug nicht zu.

Rz. 3

Hiergegen wenden sich beide Eheleute mit der Revision. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage das Revisionsverfahren der Klägerin vom Verfahren des E abgetrennt.

Rz. 4

Die Klägerin beantragt,das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 5. November 2007 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 26. September 2006 weitere Betriebsausgaben in Höhe von 154.000 € zu berücksichtigen.

Rz. 5

Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

II. 1. Die Revision der Klägerin ist zulässig, da sie durch das --auch gegen sie ergangene-- FG-Urteil beschwert ist.

Rz. 7

2. Soweit der Revisionsantrag der Klägerin auf eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 gerichtet ist, ist ihre Revision allerdings unbegründet. Denn die von ihr erhobene Klage war unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.

Rz. 8

Gegen den genannten Bescheid hat die Prozessbevollmächtigte ausdrücklich nur im Namen und Auftrag des E Einspruch eingelegt. Soll der von nur einem der Ehegatten eingelegte Rechtsbehelf auch für den anderen --mit ihm zusammen veranlagten-- Ehegatten wirken, muss im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.1., m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Rz. 9

Ist danach der Einkommensteuerbescheid 2003 mit Ablauf der Einspruchsfrist gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden, fehlt es insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens. Dies ist gemäß § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aber Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage.

Rz. 10

3. Die Revision ist begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung der gegen sie ergangenen Einspruchsentscheidung begehrt.

Rz. 11

Das FA hätte die Einspruchsentscheidung nicht auch gegen die Klägerin richten dürfen, weil diese keinen Einspruch eingelegt hatte. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu, soweit diese gegen sie ergangen ist (vgl. auch hierzu Senatsurteil in BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.4.). Dies hat das FG verkannt, als es die Klage insgesamt abgewiesen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3431824

BFH/NV 2012, 1939

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