Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH

 

Leitsatz (NV)

1. Die Verpflichtung zur Kürzung der auszuzahlenden Nettolöhne und zur Bereitstellung der darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge zum Zwecke der Abführung an das FA bis zum Fälligkeitszeitpunkt trifft den GmbH-Geschäftsführer nur dann, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne zu der Besorgnis Anlaß gibt, daß die finanziellen Mittel für die spätere Abführung der einzubehaltenden Lohnsteuer am Fälligkeitszeitpunkt nicht ausreichen werden. Der Geschäftsführer ist dagegen zur Kürzung der Löhne und abgesonderten Bereithaltung der darauf entfallenden Steuern dann nicht verpflichtet, wenn zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhergesehene Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist.

2. Die Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz der Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Eintritt ihrer Überschuldung geleistet werden, schließt die Verpflichtung zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer an das FA nicht aus.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 34, 69; GmbHG § 64 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH, die 1983 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Nachdem Kreditverhandlungen mit der D-Bank gescheitert waren und die Bank die Konten der GmbH gesperrt hatte, stellte der Kläger am 8. August 1983 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH, der mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt wurde. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für die Monate Januar bis August 1983 sowie wegen der darauf entfallenden Säumniszuschläge als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid führte zu einer Herabsetzung der Haftungssumme wegen nicht ausgezahlter Arbeitslöhne.

Auf die Klage des Klägers reduzierte das Finanzgericht (FG) die auf § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Haftung auf die rückständigen Steuerabzugsbeträge für die Monate Januar und März bis Juni 1983. Es führte aus, die Zahlungsunfähigkeit der GmbH sei im Juli 1983 eingetreten. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers habe die Bank zu diesem Zeitpunkt mit der Offenlegung der Zessionen begonnen sowie das Kreditkonto der GmbH gesperrt, so daß die Möglichkeit der Fortführung des Betriebs nicht mehr bestanden habe. Dies werde durch den nachfolgenden Konkursantrag vom 8. August 1983 und dessen Ablehnung mangels Masse im August 1983 bestätigt. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, daß im August 1983 Lohnzahlungen nicht mehr erfolgt und somit für diesen Lohnsteueranmeldungszeitraum keine Steuern einzubehalten, anzumelden und abzuführen gewesen seien.

Für Juli 1983 seien zwar noch Lohnzahlungen der GmbH erfolgt. Der Kläger hafte aber nicht für die darauf entfallenden Abzugsteuern. Er werde dadurch entlastet, daß durch das für ihn nicht erwartete Verhalten der Bank vom Juli 1983 (Offenlegung der Zessionen, Sperrung des Kreditkontos der GmbH) die Zahlungsunfähigkeit der GmbH eingetreten sei mit der Folge, daß der Kläger die angemeldete Lohnsteuer für Juli 1983 nicht mehr habe entrichten können und wegen des Konkursantrags auch nicht mehr habe entrichten dürfen. Der Kläger könne nicht für die Verletzung von Pflichten haftbar gemacht werden, die er wegen des unerwarteten Verhaltens der Bank tatsächlich nicht mehr habe erfüllen können.

Mit der vom FG zugelassenen Revision wendet sich das FA gegen die Freistellung des Klägers von der Haftung für den Lohnsteueranmeldungszeitraum Juli 1983.

Es macht geltend, das FG habe verkannt, daß dem Geschäftsführer eine Pflichtverletzung schon deshalb angelastet werden müsse, weil er es versäumt habe, bereits im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne - als die GmbH also noch zahlungsfähig gewesen sei - einen der Lohn- und Kirchenlohnsteuer entsprechenden Teil des Bruttolohnes so einzubehalten bzw. in einer Weise bereitzustellen, daß die Steuern am Fälligkeitstag trotz inzwischen eingetretener Zahlungsunfähigkeit der GmbH zur Verfügung gestanden hätten. Diese Verpflichtung habe den Kläger als Geschäftsführer um so mehr getroffen, als die GmbH sich in dem betreffenden Zeitraum der Lohnzahlung - wie das FG festgestellt habe - in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befunden habe: Die Steuerabzugsbeträge für vorangegangene Fälligkeitstermine seien nicht entrichtet worden, die Kredite seien bereits ausgeweitet gewesen, Umfinanzierungsmaßnahmen seien in die Wege geleitet worden und die Konkursreife habe sich abgezeichnet. Da - wie der Kläger selbst eingeräumt habe - die Löhne unter Ausweitung der Kredite gezahlt worden seien, hätten auch die Steuerabzugsbeträge nur unter Gewährung eines weiteren Kredits abgeführt werden können.

Dem FG könne auch nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger die Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Juli 1983 wegen des im August 1983 gestellten Konkursantrags nicht mehr hätte entrichten dürfen. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) könnten zwar nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH Zahlungen ohne nachteilige Folgen für den Geschäftsführer nur dann geleistet werden, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar seien. Aus der Natur der Lohnsteuer als zurückbehaltener Teil des Bruttoarbeitslohns, der gewissermaßen treuhänderisch für den Arbeitnehmer und den Steuerfiskus wie wirtschaftlich fremdes Geld gehalten werde, folge aber, daß der Geschäftsführer berechtigt sei, die Lohnsteuer aus diesen Lohnzahlungen gesondert und abgesichert bereitzustellen und am Fälligkeitstag abzuführen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Fälligkeit der Steuerabzugsbeträge jedenfalls dann nicht gelten lassen, wenn sich die Gesellschaft bereits in einer Liquiditätskrise befunden habe. Wegen der schwierigen finanziellen Situation der GmbH hätte der Kläger aus den ihm eingeräumten Kreditmitteln oder aufgrund einer Sondervereinbarung mit der Bank die spätere Abführung der Lohnsteuern bereits bei der Lohnzahlung sicherstellen müssen. Da ihm diese Verpflichtung aus einem vorangegangenen Haftungsverfahren bekannt gewesen sei, habe er zumindest grob fahrlässig gehandelt. Das FA rügt ferner, das FG habe bei seiner Tatsachenwürdigung, eine Pflichtverletzung des Klägers hinsichtlich der Abführung der Lohnsteuer für Juli 1983 liege wegen der unerwarteten Kreditsperre durch die Bank nicht vor, seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Denn es habe den Sachverhalt hinsichtlich der eingeräumten Kreditrahmen und der schwebenden Kreditverhandlungen nicht aufgeklärt.

Der Kläger meint, die Auffassung des FA von der Verpflichtung zur Absonderung der abzuführenden Lohnsteuer im Lohnzahlungszeitpunkt lasse die Praxis des normalen kaufmännischen Verhaltens außer Betracht. Danach würden die Steuerabzugsbeträge regelmäßig erst bei ihrer Fälligkeit zur Zahlung angewiesen. Der Arbeitgeber und seine Geschäftsführer könnten davon ausgehen, daß sie im Fälligkeitszeitpunkt diese Steuerbeträge auch bezahlen könnten. Auch er (der Kläger) habe erwarten können, daß die geplante Umschuldungsvereinbarung mit der Bank zustande komme und er die Lohnsteuer für Juli 1983 von dem Bankkonto würde überweisen können. Jedenfalls habe er darauf vertrauen dürfen, die Steuerschulden aus den noch ausstehenden Kundenforderungen bezahlen zu können. Nach Stellung des Konkursantrags vom 8. August 1983 habe er keine Steuerzahlungen mehr leisten dürfen, weil die Zahlung nicht geeignet gewesen sei, den sofortigen Zusammenbruch der GmbH zu verhindern (§ 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Bei dieser Sachlage könne ihm - selbst wenn seine Beurteilung fehlerhaft gewesen sei - nicht vorgeworfen werden, seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt zu haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

1. Die von den Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der GmbH für den Monat Juli 1983 einzubehaltende Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer war von der GmbH als Arbeitgeberin spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteueranmeldungszeitraums - hier: bis zum 10. August 1983 - dem FA anzumelden und an dieses abzuführen (§ 41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die steuerliche Verpflichtung der GmbH zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer hatte innerhalb der Gesellschaft der Kläger als deren Geschäftsführer zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Er hatte insbesondere dafür zu sorgen, daß die Steuern aus den Mitteln entrichtet wurden, die er verwaltete (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Nach § 69 Abs. 1 AO 1977 haftet der GmbH-Geschäftsführer, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftungsvorschrift umfaßt demnach als selbständige Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung die Nichtfestsetzung, die nicht rechtzeitige Festsetzung, die Nichterfüllung und die nicht rechtzeitige Erfüllung der Steueransprüche (ab 1. Januar 1987 - Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985, BGBl I, 2436 - auch die Zahlung von Steuervergütungen und Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund). Für den Kläger als GmbH-Geschäftsführer kommt nach den Feststellungen des FG eine Verwirklichung des Haftungstatbestands dadurch in Betracht, daß er die Steuerabzugsbeträge für den Monat Juli 1983 zwar von den Löhnen der Arbeitnehmer der GmbH einbehalten und dem FA angemeldet, sie aber nicht an das FA abgeführt hat.

2. a) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers i.S. der §§ 34, 69 AO 1977 wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß im Juli 1983 - wie das FG festgestellt hat - wegen der Sperrung der Bankkredite und der Offenlegung der Forderungsabtretungen an die Bank die Zahlungsunfähigkeit der GmbH eingetreten ist, was zu dem Konkursantrag des Klägers vom 8. August 1983 geführt hat, so daß dieser am Fälligkeitstag der streitigen Steuerabzugsbeträge - 10. August 1983 - nicht mehr über die Mittel zur Erfüllung der Steueransprüche verfügte. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß finanzielle Schwierigkeiten der Gesellschaft den für die Abführung der Lohnsteuer verantwortlichen Geschäftsführer nicht ohne weiteres entlasten können. Der Geschäftsführer darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, so daß er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521; vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128, und vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229). Wenn der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten - etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung von Außenständen - ausgleichen können, so ist er damit bewußt das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (Senat in BFH/NV 1986, 126, 128 und BFH/NV 1987, 227, 229).

b) Die Verpflichtung zur Kürzung der auszuzahlenden Nettolöhne und zur Bereitstellung der darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge zum Zwecke der Abführung an das FA bis zum Fälligkeitszeitpunkt trifft den Geschäftsführer jedoch nur, wenn die Liquiditätslage der Gesellschaft im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne zu der Besorgnis Anlaß gibt, daß die finanziellen Mittel für die spätere Abführung der einzubehaltenden Lohnsteuer am Fälligkeitszeitpunkt möglicherweise nicht ausreichen werden. Bei einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen und in Zeiten normaler Geschäftstätigkeit kann der Geschäftsführer davon ausgehen, daß er die abzuführende Lohnsteuer am Fälligkeitszeitpunkt aus den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln - und sei es auch unter Ausschöpfung des der Gesellschaft von den Banken eingeräumten Kreditrahmens - werde entrichten können. Deshalb kann für den Regelfall der unternehmerischen Tätigkeit eine Verpflichtung des Geschäftsführers zur Absonderung und Bereitstellung der später abzuführenden Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer bereits ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne nicht angenommen werden. Denn die gesetzliche Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer ist an den Fälligkeitszeitpunkt geknüpft (§ 41a Abs. 1 EStG). Der erkennende Senat hat demgemäß die Auffassung vertreten, daß der Geschäftsführer zur Kürzung der Löhne und abgesonderten Bereithaltung der darauf entfallenden Steuern dann nicht verpflichtet ist, wenn zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist (BFH/NV 1986, 126, 128; vgl.auch BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 523 und Urteil des Senats vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BFHE 163, 119, BStBl II 1991, 282, zum unerwarteten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO 1977).

3. Das FG hat den Kläger mit der Begründung von der Haftung für die Lohnsteuer für den Monat Juli 1983 freigestellt, daß durch das für den Kläger unerwartete Verhalten der Bank (Offenlegung der Zessionen, Sperrung des Kreditkontos der GmbH) im Juli 1983 die Zahlungsunfähigkeit der GmbH eingetreten sei mit der Folge, daß die angemeldete Lohnsteuer nicht mehr habe entrichtet werden können. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, aufgrund deren das FG eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers verneint hat, reichen für eine abschließende rechtliche Beurteilung der Haftungsfrage nicht aus. Zudem ist die Schlußfolgerung des FG, die Zahlungsunfähigkeit sei für den Kläger unerwartet eingetreten, mit den sonstigen tatrichterlichen Feststellungen zu den Liquiditätsverhältnissen der GmbH in dem für die Haftung maßgeblichen Zeitraum nicht ohne weiteres vereinbar. Die Vorentscheidung ist somit bereits wegen nicht ausreichender Begründung (§ 96 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Es kann deshalb dahinstehen, ob die von der Revision im Zusammenhang mit dem angeblich unerwarteten Verhalten der Bank gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) eine zulässige und begründete Verfahrensrüge darstellt.

a) Das FG hat seine Tatsachenwürdigung, die Offenlegung der Zessionen (der GmbH an die Bank) und die Sperrung des Kreditkontos der GmbH durch die Bank sei für den Kläger unerwartet erfolgt, nicht näher begründet. Die Schlußfolgerung des FG ist damit nicht nachvollziehbar. Nach den Feststellungen des FG fanden zwischen der Bank und der GmbH Kreditverhandlungen statt, die im Zeitpunkt der Lohnzahlungen für den Monat Juli 1983 noch nicht abgeschlossen waren. Bei einer solchen Sachlage wird - soweit nicht besondere, hier nicht festgestellte Umstände vorliegen - der Kreditnehmer nach der Lebenserfahrung damit rechnen müssen, daß sein Kreditantrag auch abgelehnt werden kann. Er muß dann bereits bei der Lohnzahlung die notwendigen Vorkehrungen zur Befriedigung des FA wegen der Abzugsteuern aus den Zahlungsmitteln treffen, die ihm zu diesem Zeitpunkt noch zur Verfügung stehen. Da nach den Feststellungen des FG bereits die Lohnzahlungen unter Ausweitung der Kredite geleistet worden sind und diese zur Entrichtung der Steuerabzugsbeträge noch weiter ausgeweitet werden mußten, war bei einem Scheitern der Kreditverhandlungen auch mit einer Sperrung der Bankkredite und damit mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu rechnen. Das FG hätte jedenfalls seine gegenteilige Schlußfolgerung, daß diese Folgen für den Kläger nicht voraussehbar waren, gegebenenfalls unter Angabe weiterer Feststellungen zum Verlauf und zum Stand der Kreditverhandlungen näher begründen müssen.

Es fehlen auch Feststellungen über die Höhe des der GmbH eingeräumten Kreditrahmens, den Grad seiner Ausschöpfung und etwaiger Kreditmöglichkeiten bei anderen Banken. Soweit das neue Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren zutreffen sollte, wonach die GmbH noch Konten bei anderen Kreditinstituten unterhalten hat und eine Zahlungsanweisung über die hier streitigen Steuerbeträge am Fälligkeitstag (10. August 1983) von der Volksbank ... ohne Schwierigkeiten ausgeführt worden wäre, wäre die Haftung des Klägers schon deshalb gegeben, weil er sich - ohne Rücksicht auf die Voraussehbarkeit des Verhaltens der D-Bank - nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der GmbH berufen könnte.

b) Die Würdigung des FG hinsichtlich der mangelnden Voraussehbarkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der GmbH durch den Kläger ist auch mit den sonstigen Tatsachenfeststellungen schwer zu vereinbaren. Nach den Feststellungen der Vorinstanz befand sich die GmbH seit März 1983 in einem Liquiditätsengpaß, der dazu führte, daß bereits die Steuerabzugsbeträge für die Monate Januar und März bis Juni 1983 nicht (fristgerecht) an das FA abgeführt werden konnten. Bei dieser Sachlage lag es nahe, daß die Mittel der GmbH auch nicht ausreichen würden, um am Fälligkeitstag die auf die Lohnzahlungen für den Monat Juli 1983 entfallende Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer zu entrichten. Wie oben ausgeführt, war in einem solche Falle nach der Rechtsprechung des Senats den bestehenden Zahlungsschwierigkeiten durch Kürzung der zur Verfügung stehenden Nettolöhne und Absonderung und Bereithaltung der darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge ab dem Tage der Lohnzahlung zum Zwecke der anteiligen Befriedigung des FA Rechnung zu tragen. Wenn der Kläger dennoch trotz der vorangegangenen Zahlungsschwierigkeiten im Hinblick auf die schwebenden Kreditverhandlungen im Zeitpunkt der Auszahlung der Juli-Löhne damit rechnen konnte, daß ihm im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzubehaltenden und abzuführenden Steuern ausreichende Zahlungsmittel zur Verfügung stehen würden, so bedurfte dies einer besonderen Begründung durch das FG.

c) Für den Fall, daß das FG bei seiner erneuten Entscheidung die Verpflichtung des Klägers zur Absonderung und Bereithaltung der Lohnsteuer im Wege der Kürzung aus dem ihm zur Verfügung stehenden ausgezahlten Arbeitslohn bejahen sollte, hat es das Urteil des Senats vom 26. Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) über den eingeschränkten Haftungsumfang zu berücksichtigen, sofern dem Geschäftsführer im letzten Lohnzahlungszeitraum (hier: Juli 1983) außer den in voller Höhe ausgezahlten Nettolöhnen keine sonstigen Zahlungsmittel zur Verfügung standen. Bei einer Verwirklichung des Haftungstatbestands durch den Kläger wird das FG ferner auf den für die Haftung nach § 69 AO 1977 erforderlichen Verschuldensmaßstab (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) einzugehen haben.

d) Eine Haftung des Klägers nach den vorstehenden Grundsätzen - Verpflichtung zur Kürzung der Löhne und Absonderung und Bereithaltung der darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge ab dem Zeitpunkt der Lohnzahlung - würde nicht bereits - wie das FG meint - aus der Erwägung entfallen, der Geschäftsführer habe die Steuern zum Fälligkeitszeitpunkt (10. August 1983) wegen des am 8. August 1983 gestellten Konkursantrags nicht mehr entrichten dürfen. Da es nicht zur Eröffnung des Konkursverfahrens und damit nicht zu einem Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über das Vermögen der GmbH gemäß § 6 der Konkursordnung gekommen ist, blieb der Kläger weiterhin - auch nach Ablehnung des Konkursantrags mangels Masse - zur Entrichtung der rückständigen Steuern verpflichtet. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Zahlung der aus den Löhnen abgesonderten und zurückbehaltenen Lohnsteuer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar wäre und deshalb gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbH-Gesetz ohne Eintritt einer Ersatzverpflichtung für den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft von diesem geleistet werden konnte, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Steuerzahlung entfällt nicht bereits dadurch, daß sie (möglicherweise) mit privat-rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen - hier Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz - konkurriert. Für den Fall, daß der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge im Hinblick auf die ihm drohende Ersatzpflicht nach § 64 Abs. 2 GmbH-Gesetz nicht an das FA abführt, könnte dies allenfalls bei dem für die Haftung nach § 69 AO 1977 erforderlichen Verschulden berücksichtigt werden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Kläger von vornherein keine Steuerbeträge zum Zwecke der fristgerechten Befriedigung des FA bei der Lohnzahlung abgesondert und zur Abführung bereitgehalten hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419155

BFH/NV 1994, 142

GmbHR 1994, 496

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