Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollschuldnerschaft bei Besitz eingeschmuggelter Waren

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung.

2. Zollschuldner i. S. des Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK kann auch der Fremdbesitzer einer eingeschmuggelten Ware sein. Ein Besitzverhältnis ist aber nur dann anzunehmen, wenn zumindest eine tatsächliche Herrschaft der Person über die Sache besteht und diese von dem Besitzwillen der betreffenden Person getragen ist.

3. Zum Nachweis, daß der Fahrer des auf seine Ehefrau zugelassenen Pkw eine Sachherrschaft an den darin mitgeführten Schmuggelzigaretten hat, wenn bei Sicherstellung der Zigaretten der Mitfahrer angibt, Eigentümer derselben zu sein.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 120 Abs. 2; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. A, Abs. 3 Anstrich 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 20.01.1998 - VII R 57/97 (NV); BFH/NV 1998, 893

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132992

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