Entscheidungsstichwort (Thema)

Beförderung von Baustellenabfällen

 

Leitsatz (NV)

Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Halten von Fahrzeugen zur Abfallbeseitigung/Abfallentsorgung ist ausgeschlossen bei Fahrzeug-Verwendung zur Beförderung von Baustellenabfällen (,,Bauschutt").

 

Normenkette

KraftStG 1979 § 3 Nr. 4 Buchst. b; AbfG § 12

 

Tatbestand

Die Klägerin hatte einen für sie zum Verkehr zugelassenen Lastkraftwagen an das Abfallbeseitigungsunternehmen ihres Ehemannes vermietet. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerin Kraftfahrzeugsteuer fest. Den Antrag auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 Buchst. b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 lehnte das FA mit der Begründung ab, daß das Fahrzeug regelmäßig zur Beseitigung von Baustellenabfällen verwendet worden sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die Ausnahme von Bauschutt usw. in der Befreiungsvorschrift habe lediglich erklärende und abgrenzende Bedeutung im Verhältnis zum Abfallbegriff, weil für die Abfallart ,,Bauschutt" - nur Steine, Betonreste, Putz und Dachpfannen - eine wirtschaftliche Verwertung möglich sei. Hier wolle der Besitzer sich der Gegenstände entledigen; er erhalte für die Überlassung keinen materiellen Vorteil. Daraus ergebe sich, daß Abfall (im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs) vorliege, dessen Beförderung steuerbegünstigt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat zutreffend entschieden, daß das Halten des für die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs nicht nach § 3 Nr. 4 Buchst. b KraftStG 1979 kraftfahrzeugsteuerfrei ist, weil das Fahrzeug regelmäßig zur Beseitigung von Bauabfall eingesetzt worden ist, der ,,Bauschutt" im Sinne des Gesetzes darstellt. Zur Begründung verweist der Senat auf sein in der Parallelsache ergangenes Urteil vom heutigen Tage VII R 76/87 (zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416845

BFH/NV 1990, 605

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