Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassungsgeld eines Wehrdienstleistenden für Berufsausbildung bestimmt

 

Leitsatz (NV)

Das einem Wehrdienstleistenden gezahlte Entlassungsgeld entfällt auf die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes. Es gehört zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und ist in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen.

 

Normenkette

EStG 2000 § 32 Abs. 4 Sätze 2, 5-6

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (EFG 2001, 904)

 

Tatbestand

I. Der 1978 geborene Sohn S des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) leistete bis 31. März 2000 seinen Wehrdienst. Im März 2000 wurde ihm ein Entlassungsgeld in Höhe von 2 462,50 DM ausbezahlt.

Ab April 2000 studierte S an einer Fachhochschule. Den Antrag des Klägers, ihm für S Kindergeld ab April 2000 zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) ab, weil die Einkünfte und Bezüge des S den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen. Streitig war nur, ob bei den Bezügen auch das Entlassungsgeld zu erfassen war. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien nach dem Zuflussprinzip zu ermitteln. Da das Entlassungsgeld noch im März und damit während des Grundwehrdienstes des S ausbezahlt worden sei, sei es nicht zu berücksichtigen (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 2001, 904).

Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 5 und 6 EStG 2000).

Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Der Kläger hatte für die Zeit vom 1. April 2000 bis 31. Dezember 2000 keinen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn S.

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr 2000 gültigen Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 DM im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen (Kürzungsmonate). Bei der Prüfung, ob der sich danach ergebende anteilige Jahresgrenzbetrag ―im Streitfall (neun Zwölftel von 13 500 DM =) 10 125 DM― überschritten ist, bleiben nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG diejenigen Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, die auf die Kürzungsmonate entfallen.

2. S hatte berücksichtigungspflichtige Einkünfte und Bezüge von insgesamt mindestens 11 978,78 DM. Zu den "Bezügen" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört auch das von S im letzten Monat seines Zivildienstes bezogene Entlassungsgeld.

a) Was unter "Bezügen" i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Nach ständiger Rechtsprechung sind darunter solche Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder im Einzelfall für steuerfrei erklärte Einnahmen (Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 26. September 2000 VI R 85/99, BFHE 192, 485, BStBl II 2000, 684). Das Entlassungsgeld ist eine steuerfreie Einnahme (§ 3 Nr. 5 EStG). Es gehört zu den Geldbezügen i.S. des Wehrsoldgesetzes (vgl. dazu bereits BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 48/89, BFHE 164, 286, BStBl II 1991, 716).

b) Das Entlassungsgeld entfällt nicht auf die Kürzungsmonate der Wehrdienstzeit; es bleibt deshalb nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge außer Ansatz. Insoweit gilt nichts anderes als für das Entlassungsgeld von Zivildienstleistenden. Der Senat verweist deshalb hinsichtlich der Begründung auf sein beiliegendes Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 57/00 (DStR 2002, 1391).

 

Fundstellen

Haufe-Index 846327

BFH/NV 2002, 1590

DStRE 2002, 1506

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