Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von Fußbekleidung zur Fußtherapie

 

Leitsatz (NV)

Zum Tragen über einem Gipsverband am Fuß bestimmte Sandalen und Schuhe sind ihrer Beschaffenheit nach zolltariflich als Schuhe, nicht aber als orthopädische Vorrichtungen einzureihen (Anschluß an Rspr. EuGH).

 

Normenkette

KN Unterpos. 6404 1990; KN Unterpos. 6402 9190; KN Pos. 9021

 

Tatbestand

Gestritten wird über die Rechtmäßigkeit von zwei der Klägerin von der beklagten Oberfinanzdirektion erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA), in denen als "X-Shoe" bzw. "XY-Shoe" bezeichnete Erzeugnisse, die die Klägerin als orthopädische Vorrichtungen der Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ansieht, als "andere " Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff, Oberteil aus Spinnstoffen bzw. aus Kunststoff, in die Unterpositionen 6404 1990 bzw. 6402 9190 KN eingereiht wurden. Wegen der Auslegung der Position 9021 hat der Senat im Verfahren über die Klage gegen die vZTA eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vorlagebeschluß vom 2. Februar 1993 VII K 14/92 (BFH/NV 1993, 760) verwiesen. Auf das Ersuchen des Senats hat der EuGH durch Urteil vom 24. März 1994 C-148/93 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 120/6 vom 30. April 1994) wie folgt entschieden:"

1) Sandalen und Schuhe mit Laufsohlen aus Kunststoff und Oberteil aus Spinnstoff bzw. Kunststoff, die zum Tragen über einem Gipsverband am Fuß bestimmt sind, stellen keine ,orthopädischen Vorrichtungen' im Sinne der Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (1992) dar.

2) Die genannten Waren sind nicht als ,Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen' (Unterposition 9021 1990) oder als Teile oder Zubehör orthopädischer Apparate, anderer orthopädischer Vorrichtungen oder Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen anzusehen."

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen vZTA sind rechtmäßig. Die "X"-Schuhe sind darin zutreffend tarifiert worden. Sie gehören nicht zu der von der Klägerin für einschlägig erachteten Position 9021 KN. Das ergibt sich aus der im Klageverfahren eingeholten Vorabentscheidung, an die der Senat gebunden ist (EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977 Rs. 52/76, EuGHE 1977, 163, 183). Scheidet aber diese Position aus, so kommt nur eine Einreihung als "Schuhe", wie in den vZTA vorgenommen, in Betracht (BFH/NV 1993, 760).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423323

BFH/NV 1995, 77

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