Leitsatz (amtlich)

1. Die den Einheitswertbescheiden und Grundsteuermeßbescheiden zugrunde liegenden Vorschriften über die sogenannte Baulandsteuer waren mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar.

2. Wendet sich ein Steuerpflichtiger in einem Rechtsmittelverfahren gegen den zusammengefaßten Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid zum 1. Januar 1961 wegen der Heranziehung zur Baulandsteuer, so ist der Streitwert nach der streitigen Grundsteuer für die Jahre 1961 und 1962 zu bemessen.

 

Normenkette

FGO § 140 Abs. 3; Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 10. Juni 1964; GrStG § 12a bis 12 c, § 21 Abs. 3 i.d.F. des § 172 BBauG; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts

Streitig ist, ob die Vorschriften über die sogenannte Baulandsteuer für die Jahre 1961 und 1962 verfassungsgemäß waren.

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines 424 qm großen unbebauten Grundstücks mit einem Einheitswert (1. Januar 1955) von 600 DM und einem Grundsteuermeßbetrag von 3 DM (= 5 v. T. von 600 DM). Auf Grund der durch § 172 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl I 1960, 341, BStBl I 1960, 446) in das GrStG eingefügten Vorschriften über die Grundsteuer C, die sogenannte Baulandsteuer, schrieb das Finanzamt (FA) durch zusammengefaßten Bescheid das Grundstück zum 1. Januar 1961 als "baureif" fort und setzte die Grundsteuermeßbeträge für die Jahre 1961 und 1962 auf 12 DM (= 20 v. T. des Einheitswerts), für die Jahre 1963 und 1964 auf 15 DM (= 25 v. T. des Einheitswerts) und für die Zeit ab 1. Januar 1965 auf 18 DM (= 30 v. T. des Einheitswerts) fest.

Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg. Auf Grund des Gesetzes zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 10. Juni 1964 (BGBl I 1964, 347, BStBl I 1964, 387) hob das FA jedoch durch gesonderten Bescheid die Artfortschreibung "baureif" rückwirkend zum 1. Januar 1963 auf und setzte den Grundsteuermeßbetrag ab 1. Januar 1963 wieder auf 3 DM fest.

Mit der Klage rügte der Steuerpflichtige mangelnde Baureife des Grundstücks und machte Verfassungswidrigkeit der Baulandsteuervorschriften geltend; er wandte sich auch dagegen, daß die Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 23. Dezember 1960 (GVBl 1961, 1) die Gemeinde W. nicht zum Gebiet mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit erklärt habe.

Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Es sah die Vorschriften über die Baulandsteuer als verfassungsmäßig an und legte im einzelnen dar, daß die Baulandsteuer weder gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit noch gegen den Grundsatz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip verstoße. Das Grundstück sei nach § 12a Abs. 1 GrStG baureif gewesen, da es eine Baulücke innerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebiets gewesen, im Bebauungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen und durch Verkehrsanlagen und Versorgungseinrichtungen in ortsüblicher Weise erschlossen sei. Die Verordnung der Bayerischen Landesregierung über Gebiete mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit vom 23. Dezember 1960 beruhe auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung in § 12a Abs. 7 GrStG. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Verordnungsgeber die Gemeinde W. nicht in die von der Baulandsteuer ausgenommenen Gebiete mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit aufgenommen habe. Die Einwohnerzahl der Gemeinde habe sich zwar in den Jahren 1955 bis 1961 nicht erhöht. Trotzdem habe in der Gemeinde eine Nachfrage nach Bauland bestanden; denn in den Jahren 1957 bis 1960 seien 78 Wohnungen neu gebaut worden; hierdurch seien die vorhandenen Wohnungen um etwa 12 Prozent vermehrt worden.

II. Begründung der Revision und Stellungnahme des FA

Der Steuerpflichtige beantragt mit der Revision, den Steuermeßbescheid aufzuheben, soweit dieser auf §§ 12a und 12b GrStG in der Fassung des BBauG beruhe und die Steuermeßzahlen für die Jahre 1961 und 1962 gegenüber der urpsrünglichen Grundsteuermeßbetragsveranlagung erhöht habe. Er trug in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf seine Schriftsätze und die gutachtlichen Stellungnahmen des Studieninstituts für angewandte Haushalts- und Steuerpolitik e. V. im wesentlichen folgendes vor:

Die Baulandsteuer verstoße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, weil der Gesetzgeber die Grundsteuer zu bodenpolitischen Zwangsmaßnahmen mißbraucht habe. Die Baulandsteuer sei keine Steuer, sondern ein zwangsgeld gewesen, durch die der Gesetzgeber die Eigentümer gegen ihren Willen zur Bebauung oder zur Veräußerung ihrer baureifen Grundstücke habe zwingen wollen. Steuergesetze dürften zwar als Nebenzweck auch wirtschaftliche Ziele verfolgen; ihr Hauptzweck müsse jedoch immer die Erzielung von Einnahmen für die öffentliche Hand sein. Der Gesetzgeber habe die Baulandsteuer aber nicht eingeführt, um Einnahmen zu erzielen; denn die Einkünfte aus der Steuer seien für die Finanzwirtschaft der Gemeinden ohne Bedeutung gewesen. Diese "Zwangsgelder" seien für die Gemeinden insbesondere deshalb keine echten Einnahmen gewesen, weil sie nach § 12a Abs. 5 GrStG zurückzuerstatten gewesen seien, wenn die Betroffenen sich dem Willen des Gesetzes gebeugt und ihre Grundstücke bebaut hätten. Sie seien überhaupt keine Steuern im Sinne der AO gewesen, da die Erlaßvorschrift des § 131 AO nach Ansicht des BdF hier nicht anwendbar gewesen sei und beim Vollzug des Gesetzes auch nicht angewandt wurde. Die Baulandsteuer widerspreche außerdem dem Wesen der Grundsteuer, weil sie aus den Erträgen des Grundstücks nicht zu decken gewesen sei. Die Betroffenen hätten sich auch auf die Folgen des Gesetzes nicht rechtzeitig einstellen können, da die Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide erst im Jahre 1962 und später zugestellt worden seien; diese Bescheide hätten die künftige Steuererhöhung nicht zum Ausdruck gebracht.

Es verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze, daß der Gesetzgeber die Grundsteuermeßbeträge für einen Teil des dinglichen Vermögens auf viele Jahre hinaus ohne jeden ernsthaften und überprüften wirtschaftlichen Zusammenhang schematisch progressiv erhöht habe. Die wirtschaftliche und steuerliche Entwicklung lasse sich nicht auf fünf oder mehr Jahre antizipieren. Mit der geschaffenen langfristigen Regelung habe man nur einen weiteren psychologischen Druck auf die Betroffenen ausüben wollen. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen sei dies aber nicht vereinbar; ebensowenig, daß die Verwaltungsbehörden die Tatbestände hätten überstürzt feststellen müssen und die Landesregierung die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die Gebiete mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit nicht bis zum 1. Januar 1961 hätten ausfüllen können. Die Länder hätten die Gebiete mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit gar nicht zuverlässig ermitteln können, da damals noch keine statistischen oder sonstigen Unterlagen über die Entwicklung der Baulandpreise bestanden hätten.

Die Baulandsteuer taste überdies das Grundrecht der Eigentumsgarantie in seinem Wesengehalt an (Art. 14, 19 Abs. 2 GG). Der Gesetzgeber habe durch den Zwang zur Bebauung oder Veräußerung des Grundstücks bewußt auf den ungestörten Bestand des Eigentums eingewirkt. Dieser Eingriff könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Gebrauch des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen habe. Diese soziale Verpflichtung setze voraus, daß das Eigentum selbst unter allen Umständen erhalten bleibe und nicht durch indirekte gesetzliche Maßnahmen zerstört werde. Die Grundstücke seien in beträchtlichem Umfang nicht in die Hände von bauwilligen Interessenten, sondern von Grundstücksspekulanten oder von Personen gelangt, die nicht hätten bauen wollen, aber die erhöhte Grundsteuer hätten tragen können. Der Staat dürfe in das Eigentum nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG eingreifen; denn dann könne und müsse stets geprüft werden, ob eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit im Einzelfall wirklich erforderlich sei. Die Baulandsteuer, die diese Grundsätze nicht beachtet habe, habe daher auch schon in den Jahren 1961 und 1962 die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzt. Man könne sie deshalb nicht als einen rechtmäßigen "Versuch" ansehen, der eingestellt wurde, "als das Bedenkliche dieser Maßnahme deutlich wurde".

Die Baulandsteuer verstoße ferner gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe die Baulandsteuer eingeführt, weil er dadurch die steuerliche Belastung den seit der letzten Einheitsbewertung zum 1. Januar 1935 stark gestiegenen Baulandpreisen habe angleichen wollen. Dadurch habe er gegen den Grundsatz verstoßen, daß die Bewertung des Vermögens und insbesondere des Grundvermögens nur nach einheitlichen, gegeneinander abgewogenen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen dürfe und auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des maßgebenden Stichtags beruhen müsse. Ungerecht sei es auch, daß wertvollster, für industrielle oder gewerbliche Zwecke vorgesehener Grund und Boden einer geringeren Besteuerung unterlegen habe. Erhebliche soziale Ungleichheiten seien auf den vieldeutigen Begriff der "Baureife" in § 12a Abs. 1 GrStG zurückzuführen. So habe man z. B. Villengrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke mit einem erheblichen "Umschwung" um das Haus in Gegenden mit offener Bauweise als bebaute Grundstücke behandelt, während Hauseigentümer in "ärmeren" Siedlungsgebieten, in denen die Häuser enger zusammenständen, selbst für kleine, seit Jahrzehnten bewirtschaftete Gärten zur Baulandsteuer herangezogen worden seien.

Der Gesetzgeber habe schließlich das Prinzip der Sozialpflichtigkeit nicht beachtet. Die Steuer, die die Grundstückseigentümer zum Verkauf oder zum Bebauen ihrer Grundstücke habe zwingen sollen, habe nämlich Steuerpflichtige mit geringem Einkommen und Vermögen und die bauwilligen Bausparer am stärksten betroffen. Nach § 12a Abs. 5 GrStG hätten die Grundsteuermeßbeträge zwar unter Umständen bei Bebauung des Grundstücks rückwirkend wieder herabgesetzt werden können. Diese "Wohltat" sei aber nur kapitalkräftigen Steuerpflichtigen zugute gekommen, die in der Lage gewesen seien, die Durchführung ihres Bauvorhabens kurzfristig zu finanzieren. Der Gesetzgeber habe die Baulandsteuervorschriften rückwirkend zum 1. Januar 1963 mit der Begründung aufgehoben, daß die Steuer allgemein als ungerecht, unmoralisch und unsozial empfunden worden sei. Wenn dies aber der Fall sei, so könne das Gesetz für die zwei Jahre, für die es bestehen geblieben sei, nicht anders beurteilt werden.

Die Vorschriften über die Baulandsteuer verletzten schließlich auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG, da die Betroffenen nicht frei und unbeeinflußt über die Bebauung ihrer Grundstücke entscheiden konnten. Art. 2 Abs. 1 GG gewähre jedoch den Bürgern einen Anspruch darauf, durch staatlichen Zwang nicht zu einer Abgabe herangezogen zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sei.

Das FA hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es halte die Vorschriften über die Baulandsteuer für verfassungsgemäß. Ein Steuergesetz sei nicht deshalb verfassungswidrig, weil es sich in der Praxis teilweise ungerecht und unsozial ausgewirkt habe. Nach den Urteilen des BVerfG 1 BvR 78/56 vom 22. Mai 1963 (BVerfGE 16, 147 [182/188]) und 1 BvR 320/57, 70/63 vom 20. Dezember 1966 (BVerfGE 21, 12 [39 ff.]) sei dem Gesetzgeber eine Frist zuzubilligen, innerhalb der er die Wirkung seiner wirtschaftspolitischen Maßnahmen beobachten und für seine weitere Entschließung auswerten dürfe. Diese Frist habe der Gesetzgeber bei der Baulandsteuer nicht überschritten. Er habe die Baulandsteuervorschriften sofort rückwirkend zum 1. Januar 1963 aufgehoben, als sich der Mißerfolg seiner Bemühungen gezeigt habe. Zum Zweck und zur Höhe der Baulandsteuer verweist das FA insbesondere darauf, daß das BVerfG im Urteil 1 BvR 78/56 vom 22. Mai 1963 (a. a. O. [BVerfGE 16, 161]) steuerrechtliche Eingriffe zu vorwiegend wirtschaftspolitischen Zwecken für zulässig angesehen habe, selbst wenn dies zu einer mehrfach höheren steuerlichen Belastung führe.

 

Entscheidungsgründe

III. Entscheidung des Senats

Die Revision ist unbegründet.

1. Schrifttum und bisherige Rechtsprechung

Die Verfassungsmäßigkeit der Baulandsteuer war von Anfang an in Schrifttum und Rechtsprechung umstritten. Sie wurde insbesondere bejaht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - VGH - (Urteil vom 14. April 1967, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1967 S. 116 - KStZ 1967, 116 -), Verwaltungsgericht - VG - Köln (Urteil vom 21. März 1963, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B, 1963 S. 430 - DStZ B 1963, 430 -), VG Frankfurt (Urteil vom 15. Mai 1963, KStZ 1963, 193, es sei denn, der Hebesatz beträgt 1 000 Prozent), FG Nürnberg (Urteil vom 15. März 1966, EFG 1966, 288), FG Münster (Beschluß vom 28. September 1966, EFG 1966, 587) sowie von Klien, KStZ 1963, 48, und Ostendorf, KStZ 1962, 187 und KStZ 1964, 68.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit haben sich u. a. ausgesprochen Köhler in Deutsches Steuerrecht 1962 S. 92 (DStR 1962, 92) und in den Schriften des Studieninstituts für angewandte Haushalts- und Steuerpolitik e. V.: "Die Baulandsteuer (Grundsteuer C)", "Die Restbaulandsteuer 1961/1962" und "Weißbuch über Die Restbaulandsteuer 1961/1962"; Schupp, Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 1966 S. 241; Hass, Deutsche Wohnungswirtschaft 1959 S. 282, und Schütz-Frohberg, Kommentar zum Bundesbaugesetz, 2. Aufl., § 172, Anm. 1. Folgende FG und VG haben im Hinblick auf die Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuermeßbescheiden oder Grundsteuerbescheiden ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken geäußert: FG Düsseldorf, Kammern in Köln, Urteile vom 29. November 1962 (EFG 1963, 363) und vom 30. Oktober 1963 (DStZ B 1963, 494); FG Münster, Urteil vom 28. Januar 1964 (EFG 1964, 338); Hessisches FG, Urteil vom 18. März 1964 (EFG 1964, 337); VG Hannover, Erste Kammer Hildesheim, Beschluß vom 2. September 1963 (Der Betriebs-Berater 1963 S. 1208 - BB 1963, 1208 -); Oberverwaltungsgericht - OVG - Münster, Beschluß vom 6. Dezember 1963 (DStZ B 1964, 93, jedoch nur bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 3 GrStG).

Das BVerfG hat ebenso wie der erkennende Senat noch nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Baulandsteuer entschieden. In den Entscheidungen III 16/65 U vom 17. Dezember 1965 (BFH 84, 368, BStBl III 1966, 132) und III B 9/66 vom 10. Februar 1967 (BFH 87, 447, BStBl III 1967, 182, Abschnitt III 2 der Begründung) hatte der Senat nur zu prüfen, ob eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide gerechtfertigt sei. Er hat dies in beiden Fällen bejaht, da er bei einer summarischen Prüfung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der Baulandsteuer angeführten Gründe zu dem Ergebnis kam, daß ein Verstoß gegen das GG nicht eindeutig auszuschließen sei. Er hat in den beiden Entscheidungen die verfassungsrechtlichen Zweifel nicht abschließend klären können. Er hat aber ausdrücklich betont, daß es bei diesen Entscheidungen nicht um eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Baulandsteuer gegangen sei.

2. Abgrenzung der Entscheidungserheblichkeit

Der Senat hat in diesem Verfahren zu prüfen, ob die Vorschriften über die Baulandsteuer, die dem angefochtenen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid zugrunde liegen, mit dem GG vereinbar sind und ob sie insbesondere dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dem Grundsatz der Sozialpflichtigkeit der Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG entsprechen. Dagegen ist die Frage, ob § 21 Abs. 3 GrStG, der die Gemeinden zur Festsetzung besonderer Hebesätze bei "baureifen" Grundstücken ermächtigte, verfassungsmäßig war, und ob insbesondere die Festsetzung übermäßig hoher Hebesätze einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 3 GrStG widersprach, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Hierüber kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen die auf Grund der Hebesätze erlassenen Grundsteuerbescheide entschieden werden.

3. Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit

a) Die Baulandsteuer widersprach nicht deshalb dem Begriff der Steuer und damit der rechtsstaatlichen Ordnung, weil sie vorwiegend dem bodenpolitischen Zweck diente, die nicht bauwilligen Eigentümer zur Veräußerung ihrer baureifen Grundstücke zu bewegen, damit das Grundstücksangebot vermehrt und das weitere Ansteigen der Baulandpreise verhindert werde.

Steuern sind nach § 1 AO "einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für besondere Leistungen darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft". Es ist nicht erforderlich, daß Steuergesetze überwiegend oder in erster Linie die Erzielung von Einkünften bezwecken; das hat auch das BVerfG wiederholt entschieden (Gutachten 1 PBvV 2/52 vom 16. Juni 1954, BVerfGE 3, 407 [436]). Die rechtsstaatliche Ordnung wird nicht dadurch verletzt, daß eine Steuer vorwiegend wirtschaftspolitische Ziele zu erreichen sucht, oder in erster Linie bodenpolitische Ziele verwirklichen soll (vgl. z. B. BVerfG-Entscheidungen 1 BvR 78/56 vom 22. Mai 1963, a. a. O. [BVerfGE 16, 161]; 1 BvR 228/65 vom 24. September 1965, BVerfGE 19, 119 [125], und 1 BvR 175/66 vom 29. November 1967, HFR 1968, 88 [89], und das vorstehend zitierte BVerfG-Gutachten 1 PBvV 2/52 vom 16. Juni 1954, BVerfGE 3, 407 ff.). Es genügt, wenn die Steuer als Nebenzweck Einnahmen für ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen erbringen soll. Von einem verfassungswidrigen Formmißbrauch wäre allenfalls zu sprechen, "wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderhandelte, indem es ersichtlich darauf ausginge, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen" (BVerfG-Urteil 1 BvR 78/56 - a. a. O. -). Das ist hinsichtlich der Baulandsteuer aber nicht der Fall.

Die durch § 172 BBauG in das GrStG eingefügten Vorschriften über die Baulandsteuer verfolgten allerdings vorwiegend bodenpolitische Zwecke. Sie dienten aber auch der Einnahmeerzielung. Der Bericht des Bundestagsausschusses für Wohnungswesen (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, zu Drucksache 1794) hebt dies mit folgenden Worten hervor: "Gleichzeitig tragen die den Gemeinden zufließenden Grundsteuermehreinnahmen mit dazu bei, daß sie in Zukunft mehr Bauland erschließen können, wodurch gleichfalls der Grundstücksmarkt belebt wird." Ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts kann auch nicht darin erblickt werden, daß die Baulandsteuer einen wirtschaftlichen und psychologischen Druck auf die Grundstückseigentümer ausüben sollte, die Baulücken zu schließen und die baureifen Grundstücke zu bebauen oder an bauwillige Interessenten zu veräußern, damit die Baulandnachfrage befriedigt und ein weiteres Ansteigen der Baulandpreise verhindert werde. Denn Steuern, die dem Pflichtigen ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten nahelegen sollen, hat es "seit je gegeben" (BVerfG-Entscheidung 1 BvR 78/56, a. a. O.).

Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Steuerpflichtigen, die Baulandsteuer sei für die Gemeinden keine Einnahme, sondern nur ein durchlaufender Posten gewesen, da sie nach § 12a Abs. 5 GrStG in Verbindung mit der Verordnung vom 22. März 1963 (BGBl I 1963, 166, BStBl I 1963, 460) zu erstatten war, wenn die Betroffenen sich dem Willen des Gesetzgebers gebeugt und ihre Grundstücke innerhalb von vier Jahren bebaut hatten. Der Steuerpflichtige übersieht, das Eigentümer, die ihr Grundstück behielten und nicht bebauten oder es verkauften, nach § 12a Abs. 5 GrStG die Baulandsteuer nicht zurückverlangen konnten; die von ihnen entrichtete Baulandsteuer war daher für die Gemeinden eine echte Einnahme. Soweit die Betroffenen ihr Grundstück bebauten, konnte ihnen allerdings nach den obigen Bestimmungen die Baulandsteuer ganz oder teilweise erstattet werden. Es handelte sich dann aber um eine Erstattung aus Rechtsgründen, weil nur die nicht bauwilligen Eigentümer erfaßt werden sollten. Bauten die Betroffenen, so erbrachten sie den Nachweis, daß sie nicht zu dem Personenkreis gehörten, den der Gesetzgeber treffen wollte. Erstattungen aus solchen Rechtsgründen sind mit dem Wesen der Steuer als Einnahmequelle vereinbar; sie sind auch in anderen Steuergesetzen vorgesehen (vgl. z. B. § 34 ErbStG, § 13 KapStDV).

Diese Auslegung des Begriffs Steuern im Sinne des § 1 AO und des GG widerspricht nicht, wie der Steuerpflichtige meint, den BVerfG-Entscheidungen 1 BvR 771/59, 234, 246, 367/61 und 17/62 vom 13. Juli 1965 (BVerfGE 19, 101 [114]) und 1 BvL 31/58 vom 10. Mai 1962 (BVerfGE 14, 76 [99]). Im erstgenannten Urteil hat das BVerfG zu § 17 Abs. 1 GewStG - Zweigstellensteuer - zwar betont, der Gesetzgeber könne "durch wirtschaftspolitische Lenkungsmaßnahmen das freie Spiel der Kräfte korrigieren und zu diesem Zweck auch Steuergesetze erlassen, soweit dieser Nebenzweck mit verfassungsrechtlich unbedenklichen Steuern erreicht wird". Der anschließende Hinweis des BVerfG auf sein Urteil 1 BvR 78/56 (a. a. O.) sowie die späteren Entscheidungen 1 BvR 228/65 und 1 BvR 175/66 (a. a. O.) zeigen jedoch, daß er hiermit nicht zum Ausdruck bringen wollte, wirtschaftspolitische Ziele müßten stets nur "Nebenzweck" der Steuer sein. Er brauchte zu dieser Frage im Urteil 1 BvR 771/59 u. a. vom 13. Juli 1965 (a. a. O.) auch nicht Stellung zu nehmen, da er dort die wirtschaftspolitische Lenkungsmaßnahme offensichtlich nur als Nebenzweck ansah (vgl. auch das dieser Entscheidung mit zugrunde liegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) VII C 29.60 vom 24. März 1961 (BVerwGE 12, 140 [145]). Die vom Steuerpflichtigen zitierte BVerfG-Entscheidung 1 BvL 31/58 (a. a. O.) betraf einen ganz besonderen Sachverhalt, nämlich ein vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenes Vergnügungssteuergesetz, das nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG (Steuern mit örtlich beschränktem Wirkungskreis) der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Länder unterliegt. In diesem Fall, so entschied das BVerfG, sei die verfassungsmäßige Zuständigkeit der Länder zur Gesetzgebung über eine Steuer nur gewahrt, wenn der Hauptzweck der Steuer die Erzielung von Einnahmen für die öffentliche Hand sei. "Das Land würde", so führte das BVerfG aus, "seine Befugnis zur Steuergesetzgebung mißbrauchen, wollte es von diesem Hauptzweck eines Steuergesetzes absehen und eine Regelung, die ihm nach den allgemeinen Kompetenzvorschriften versagt ist, in das Gewand eines Steuergesetzes kleiden. Daher darf es durch ein Steuergesetz das nach den allgemeinen Kompetenzvorschriften den Ländern entzogene Rechtsgebiet nur für einen Nebenzweck betreten". Diese Grundsätze gelten aber nicht für den Erlaß von Steuergesetzen nach Art. 105 Abs. 2 GG durch den Bund selbst (vgl. auch Leibholz-Rinck, Grundgesetz, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 387/388). Im übrigen hat der Bund mit den bodenpolitischen Zielen der Baulandsteuer auch kein ihm fremdes Gebiet betreten, da die Regelung des Grundstücksverkehrs und des Bodenrechts nach Art. 74 Nr. 18 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist.

b) Die Baulandsteuer widerspricht auch sonst nicht allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen des Steuerrechts.

Der Senat tritt der Ansicht des Steuerpflichtigen nicht bei, die Baulandsteuer sei deshalb keine echte Steuer im Sinne der AO, weil auf sie die Erlaßvorschrift des § 131 AO nicht anwendbar sei. Nach den zutreffenden Ausführungen des FG gilt nämlich § 131 AO nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 AO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952 [BGBl I 1952, 209, BStBl I 1952, 221]) auch für die Baulandsteuer (so auch: Gürsching-Stenger, Die Baulandsteuer, § 21 Anm. 106). Bei einem Erlaß von Baulandsteuer aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen wird zwar in der Regel ein strenger Maßstab anzulegen sein, da die Erwägung des Eigentümers, ein baureifes Grundstück im unbebauten Zustand zu belassen, im allgemeinen hinter bodenpolitischen Zielen des Gesetzgebers zurücktreten muß. Dies widerspricht jedoch nicht dem Wesen der Grundsteuer, da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen auch sonst beim Erlaß der Grundsteuer nach § 131 AO wegen des Objektcharakters dieser Steuer nur beschränkt berücksichtigungsfähig sind (vgl. zum Erlaß der Grundsteuer auch BVerwG-Urteil VII C 93.57 vom 26. Februar 1960, BVerwGE 10, 189 [191], und Stenger, Neues Steuerrecht von A-Z, Grundsteuer, Erlaß, Darstellung 1 S. 25). Sollte der BdF, wie der Steuerpflichtige behauptet, einen Erlaß von Baulandsteuer überhaupt nicht für zulässig gehalten haben, so könnte der Senat dieser Ansicht nicht zustimmen.

Die Baulandsteuer widersprach auch nicht dem Charakter der Grundsteuer, weil sie teilweise nicht aus dem Ertrag des Grundstücks zu decken war. Das GG und die hier maßgebliche Bayerische Verfassung enthalten keine Norm, nach der Objektsteuern so ausgestaltet sein müssen, daß sie aus den Erträgnissen des Steuergegenstands geleistet werden können. Bei der Regelung des Finanzwesens geht das GG im X. Teil von dem herkömmlichen Steuersystem aus. Es billigt damit Steuern, wie die vom Vermögen, von Erbschaften und von Schenkungen (Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG), für die noch nie der Grundsatz galt, sie müßten immer aus dem wirtschaftlichen Ertrag des Steuergegenstands gedeckt werden. Bauland ist daher stets zur Vermögensteuer herangezogen worden, auch wenn es keinen oder nur geringen Nutzen abwirft (Urteil des Senats III 186/64 U vom 30. Juli 1965, BFH 83, 200, BStBl III 1965, 574 [576 linke Spalte unten]). Dies gilt schon immer für die Grundsteuer (Gürsching-Stenger, Grundsteuergesetz, Kommentar, § 26a Anm. 73). Die Ertraglosigkeit des Grundstücks begründete für sich allein auch keinen Anspruch auf Erlaß der Grundsteuer, soweit nicht Sondervorschriften eingreifen (BVerwG-Urteil VII C 193/57 vom 23. Oktober 1959, BVerwGE 9, 238).

c) Die Vorschriften über die Baulandsteuer verletzten entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen auch nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Die Steuerpflichtigen konnten sich auf die Baulandsteuer rechtzeitig einstellen. Das Gesetz enthielt keine unzulässige - echte oder unechte - Rückwirkung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerfG-Beschluß 2 BvL 4/59 vom 31. Mai 1960, BVerfGE 11, 139 [145, 146]; Urteil 2 BvL 6/59 vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 261 [271], und Beschluß 1 BvL 22/57 vom 11. Oktober 1962, BVerfGE 14, 288 [297]). Es wurde sechs Monate vor dem ersten Feststellungs- und Fortschreibungszeitpunkt, nämlich am 29. Juni 1960, im BGBl I 1960, 341 veröffentlicht und knüpfte weder an abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände an (echte Rückwirkung), noch wirkte es auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ein (unechte Rückwirkung).

Die Vorschriften entsprachen auch dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß ein Gesetz genügend klar formuliert oder wenigstens in seinen Grundgedanken erkennbar sein muß, damit die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können (vgl. auch BVerfG-Beschlüsse 1 BvL 12/63 vom 7. April 1964, BVerfGE 17, 306 [314], und 1 BvR 169/63 vom 12. Januar 1967, BVerfGE 21, 73 [79]). Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes war zu erkennen, welche Grundstücke in der Regel als baureif zu bewerten und wie hoch die Steuermeßzahlen waren und daß die Gemeinden besondere Hebesätze festsetzen durften (§ 12a Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3 GrStG). Die Klarheit des Gesetzes wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die zur Ausführung des Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über die Gebiete mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit (vgl. die Übersicht in Gürsching-Stenger, Die Baulandsteuer, § 12a Anm. 12) und die Hebesätze erst im Laufe des Jahres 1961 erlassen bzw. festgesetzt wurden; denn diese Maßnahmen betrafen nur einen Gegenstand, der noch nicht geregelt und dessen Regelbedürftigkeit für alle ersichtlich war (vgl. auch BVerfG-Urteil 2 BvR 2/60 vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 279 [282 ff.]).

Es verstieß auch nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, daß die Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide in der Regel erst im Jahre 1962 ergingen und daß aus ihnen nur die Meßbeträge und nicht auch die Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer ersichtlich war. Die Steuerpflichtigen mußten auf Grund des Gesetzes mit diesen Bescheiden rechnen. Die Finanzämter konnten nicht gleichzeitig die Baulandsteuer festsetzen, da hierfür grundsätzlich - und so auch im Streitfall - die Gemeinde zuständig war (§ 21 Abs. 1 GrStG, § 1 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen - EinfGRealStG -); hierauf wurden die Steuerpflichtigen im Meßbescheid ausdrücklich hingewiesen. Bei dem Massenverfahren und den vielen Feststellungen, die zu treffen waren, mußte der Gesetzgeber zwar von vornherein damit rechnen, daß die Finanzämter und Gemeinden das Gesetz nicht bis zum 1. Januar 1961, dem ersten Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt und Veranlagungszeitpunkt, vollziehen konnten. Dies stand jedoch dem Zweck des Gesetzes, die Steuerpflichtigen zur Veräußerung oder Bebauung ihrer Grundstücke zu veranlassen, nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es allgemein zulässig ist, Maßnahmen, die Steuerpflichtige zu einem bestimmten Verhalten bewegen sollen, für bereits abgelaufene Zeiträume zu treffen. Bei der Baulandsteuer bestehen diese Bedenken jedenfalls nicht, weil der Gesetzgeber im Jahr 1960 im übergeordneten Interesse der Allgemeinheit sofort handeln mußte, um die wachsende Baulandnachfrage zu befriedigen und die ständig steigenden Baulandpreise zu stabilisieren. Die Gefahr weiterer Preissteigerungen wurde damals noch durch die gleichzeitige Aufhebung der bisherigen Preisvorschriften für den Grundstücksverkehr in § 185 BBauG verstärkt. Der Gesetzgeber konnte sich von dem Gesetz eine sofortige stabilisierende Wirkung erhoffen, da die Steuerpflichtigen durch die zahlreichen Besprechungen und Hinweise in der Tagespresse auf den Zweck des Gesetzes und die erhöhte Steuerbelastung hingewiesen worden waren. Sollten die Verordnungen über die Gebiete mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit und die Einheitswertbescheide wegen des Zeitdrucks, in denen sie erlassen wurden, Mängel oder Unrichtigkeiten enthalten, so berührt dies nicht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Die Steuerpflichtigen konnten die Mängel im Rechtsbehelfsverfahren rügen, wenn sie sich hierdurch in ihren Rechten beeinträchtigt fühlten.

4. Der Grundsatz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG)

Die Vorschriften über die Baulandsteuer verstoßen nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

Die Baulandsteuer griff unstreitig nicht unmittelbar in das Eigentum ein. Das Eigentum am Bauland wurde den Betroffenen nicht entzogen und die Eigentümer wurden auch rechtlich nicht dazu verpflichtet, ihre Grundstücke zu bebauen oder zu veräußern. Das Gesetz wirkte sich vielmehr nur dahin aus, daß die Eigentümer von baureifen Grundstücken auf Grund höherer Steuermeßzahlen und Hebesätze mehr Grundsteuer zahlen mußten. Geldleistungspflichten, wie höhere Steuerbelastungen, berühren jedoch, wie das FG zutreffend ausführt, grundsätzlich nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (vgl. z. B. BVerfG-Urteil 1 BvR 459/52 u. a. , BVerfGE 4, 7 [17]; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - IV 300/64 vom 27. Juli 1967, BFH 89, 422, BStBl III 1967, 690 [698 linke Spalte]; BVerwG-Urteil VII C 29.60 vom 24. März 1961, BVerwGE 12, 140 [162], und Urteil des Bundesgerichtshofs III ZR 55/59 vom 25. April 1960, BGHZ 32, 208 [211]). Der Schutz des Eigentums in Art. 14 GG wurde auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Baulandsteuer mittelbar auf das Eigentumsrecht einwirken und die Betroffenen zur Veräußerung oder Bebauung ihrer Grundstücke bewegen sollte. Einen mittelbaren und nur wirtschaftlichen "Zwang" haben - wie oben erwähnt - Steuergesetze schon oft verfolgt (vgl. BVerfG-Urteil 1 BvR 78/56, a. a. O. [BVerfGE 16, 161]). Ein solcher "Zwang" ist nicht verfassungswidrig, auch wenn er auf die Aufgabe von Rechtspositionen gerichtet ist (BVerfG-Beschluß 1 BvR 239/52 vom 25. Februar 1960, BVerfGE 10, 354 [371]). Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist ein "Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinn" grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn hoheitliche Maßnahmen sich nur mittelbar auf das Eigentum auswirken (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 27. Aufl. § 903 Anm. 5 c, und BGH-Urteil III ZR 211/60 vom 15. März 1962, BGHZ 37, 44 [47] mit weiteren Nachweisen).

Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung können Steuergesetze zwar unter Umständen gegen Art. 14 GG verstoßen (vgl. z. B. BFH-Urteil IV 300/64, a. a. O., und BVerwG-Urteil VII C 84.57 vom 7. März 1958, BVerwGE 6, 247 [266 ff.]). Ein solcher Eingriff ist aber nur anzunehmen, wenn es sich um Steuergesetze mit "konfiskatorischen" oder "erdrosselnden" Folgen handelt. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Höhe der Steuer die Ausübung des Eigentums "in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht" (BVerfG-Beschluß 1 BvL 29/56 vom 15. Oktober 1963, BVerfGE 17, 135 [137]), oder wenn sie den Pflichtigen "übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen" würde (BVerfG-Urteil 2 BvL 15, 16/61 vom 24. Juli 1962, BVerfGE 14, 221 [241]; BVerfG-Beschluß 1 BvR 228/65, a. a. O. [BVerfGE 19, 129], und BVerfG-Urteil 1 BvR 571/60 vom 14. Dezember 1965, BVerfGE 19, 253 [268]). So einschneidend hat sich die Baulandsteuer in der Regel jedoch nicht ausgewirkt.

Sie war nicht konfiskatorisch, da sie das Eigentum nicht völlig wegsteuerte oder aufzehrte. Wie das FG zutreffend hervorhebt, hat sich die steuerliche Belastung durch die rückwirkende Aufhebung der Vorschriften zum 1. Januar 1963 und durch den Wegfall der in § 12a Abs. 2 GrStG vorgesehenen Steigerung der Meßzahlen auf 25 bzw. 30 v. T. wesentlich vermindert. Für die Jahre 1961 und 1962 erhöhte sich zwar die Grundsteuermeßzahl von 5 v. T. auf 20 v. T. (§ 12a Abs. 2 Satz 1 GrStG) und die Gemeinden konnten auf die hiernach ermittelten Meßbeträge besondere Hebesätze festsetzen (§ 21 Abs. 3 GrStG). Berücksichtigt man, daß die Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 ermittelt waren und daß der gemeine Wert der Baugrundstücke seitdem bis auf das acht- und zehnfache gestiegen war, so betrug die Baulandsteuer selbst bei einem Hebesatz von 500 % jedoch nur jährlich etwa 1 % bis 1,25 % des Verkehrswerts des Grundstücks. Von einer konfiskatorischen Wirkung kann man daher bei der Baulandsteuer selbst dann nicht sprechen, wenn man nach § 12a Abs. 2 Satz 2 GrStG von den Grundstücksmeßzahlen für die Zeit ab 1. Januar 1963 von 25 bzw. 30 v. T. des Einheitswerts ausgeht; denn dies ergibt z. B. bei einem Hebesatz von 500 % ebenfalls nur eine Belastung von 1,25 % bis 1,875 % des realen Grundstückswerts.

Die Baulandsteuer war auch keine "Erdrosselungssteuer". Sie konnte vielmehr bei entsprechender wirtschaftlicher Nutzung teilweise schon aus den Erträgen des Grundstücks und im übrigen auch in den Jahren 1963 und 1964 in der Regel aus dem Einkommen gezahlt werden, das nach Abzug anderer Steuern unter Berücksichtigung des Existenzminimums verblieb. Sie belastete die Steuerpflichtigen im allgemeinen wesentlich weniger als die für baureife Grundstücke zu entrichtenden Erschließungsbeiträge, die nach Inkrafttreten des BBauG in erheblichem Umfang von den Gemeinden angefordert bzw. nachgefordert wurden, da die Beitragspflicht nach § 133 BBauG ohne Rücksicht auf die Bebauung schon mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen bzw. bei bereits erstellten Anlagen mit dem Inkrafttreten des BBauG entstand und die Gemeinden sogar für noch nicht beitragspflichtige Grundstücke Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangen konnten. Die Baulandsteuer und die Erschließungsbeiträge haben trotzdem in der Regel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen nicht derart "erdrosselt", daß sie das Eigentum an den Baugrundstücken hätten aufgeben müssen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Vorschriften über die Baulandsteuer aufhob, weil die Steuer nach seinen Feststellungen nicht zu der von ihm beabsichtigten Vermehrung des Grundstücksangebots geführt hat. Soweit die Baulandsteuer in Einzelfällen zu sozialen Härten führte, konnten die Gemeinden durch Stundung oder Erlaß helfen. Von dieser Möglichkeit haben auch viele Gemeinden Gebrauch gemacht (vgl. Czapski, Deutsche Gemeindesteuerzeitung 1963 S. 81 - DGemStZ 1963, 81 -). Anträge auf Erlaß der Baulandsteuer wurden aber - zumindest in vielen Gemeinden - nur selten gestellt (in einer westdeutschen Großstadt nach dem Bericht von Kamps in DGemStZ 1963, 67 [69] z. B. nur in 0,3 % aller Fälle).

Fehl geht schließlich der Einwand des Steuerpflichtigen, die Betroffenen seien dadurch entrechtet worden, daß der Gesetzgeber seine bodenpolitischen Ziele nicht im Wege der Enteignung verfolgt, sondern den "Zwang" zur Aufgabe des Eigentums in das Gebiet der Grundsteuer "verlagert" habe. Der Gesetzgeber hätte möglicherweise zwar den Weg der Enteignung wählen können. Diese Entscheidung oblag jedoch seinem Ermessen. Sie ist von den Gerichten zu respektieren, da Anhaltspunkte für ein willkürliches Handeln des Gesetzgebers nicht ersichtlich sind (s. unten zu 5.). Die Grundstückseigentümer wurden durch die Baulandsteuer in der Regel auch nicht schlechter-, sondern bessergestellt als bei einer Enteignung; denn sie konnten sich dem nur mittelbaren wirtschaftlichen "Zwang" zur Aufgabe des Eigentums dadurch entziehen, daß sie die Steuern entrichteten, ihr Grundstück bebauten, es in Pacht oder in Erbpacht gaben und durch den Pächter bebauen ließen, in Härtefällen Stundung oder Erlaß der Steuerbeträge beantragten oder zur Zahlung der Steuern ein Darlehen aufnahmen. Ähnliche Möglichkeiten hätten zur Erhaltung des Eigentums in einem Enteignungsverfahren nicht bestanden.

5. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

a) Nach den zutreffenden Ausführungen des FG widersprach es nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber für baureife Grundstücke höhere Steuermeßzahlen festsetzte als für den übrigen Grundbesitz.

Nach dem Urteil des Senats III 16/65 U (a. a. O.) wird Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so eindeutig sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG-Beschluß 1 BvL 39, 44/56 vom 17. März 1959, BVerfGE 9, 201 [206]). Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine ungleiche Behandlung rechtfertigt, ist grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG-Beschluß 1 BvR 241/56 vom 21. Februar 1957, BVerfGE 6, 273 [280]). Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfG-Beschluß 2 BvF 1/60 vom 16. Mai 1961, BVerfGE 12, 341 [348]). Nachprüfbar ist mithin nur die äußerste Grenze der gesetzgeberischen Freiheit; soll der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein, so muß die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident sein (BVerfG-Beschluß 1 BvR 375/62 vom 1. Juli 1964, BVerfGE 18, 121 [124]).

Die Baulandsteuer verstößt nicht gegen diese Grundsätze. Wie der Senat bereits im Urteil III 16/65 U (a. a. O., Begründung zu II 4 b) hervorgehoben hat, hatte der Gesetzgeber triftige Gründe, die Eigentümer von baureifen Grundstücken durch Erhöhung der Grundsteuermeßzahlen finanziell stärker zu belasten. Er wollte dadurch die Betroffenen zur Veräußerung ihrer Grundstücke veranlassen, weil die Nachfrage der Bauwilligen nach baureifem Gelände im Jahr 1960 bei weitem nicht durch das Angebot von Bauland gedeckt wurde, viele Grundstückseigentümer ihre bebaubaren Grundstücke in der Hoffnung auf weitere Preissteigerungen zurückhielten und die Aufhebung der Preisstoppvorschriften in § 185 BBauG ein weiteres Ansteigen der Grundstückspreise erwarten ließ. Bei der damals noch großen Wohnungsnot konnte der Gesetzgeber dieser Entwicklung nicht tatenlos zusehen, zumal die Gefahr bestand, daß kapitalschwache Bauwillige keine Baugrundstücke mehr erwerben konnten. Er durfte im Hinblick auf einen organischen Städtebau zugleich auch Maßnahmen ergreifen, um die Grundstückseigentümer zum baldigen Schließen der Baulücken zu veranlassen, damit die an ausgebauten Straßen bestehenden Anschlußund Versorgungsleitungen und die vorhandenen Verkehrsunternehmen besser ausgenützt würden und die am Rande dicht besiedelter Gebiete gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksflächen zur Reinhaltung von Luft und Wasser erhalten blieben (vgl. VG Frankfurt/Main, a. a. O. [KStZ 1963, 195]). Wie das BVerfG im Beschluß 1 BvR 169/63 vom 12. Januar 1967 (BVerfGE 21, 73 [82, 83]) in anderem Zusammenhang mit Recht ausgeführt hat, verbietet "die Tatsache, daß der Grund und Boden unvermehrbar und unentbehrlich ist, ... seine Nutzung dem unübersehbaren Spiel der freien Kräfte und dem belieben des einzelnen vollständig zu überlassen; eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwingt vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern. Der Grund und Boden ist weder volkswirtschaftlich noch in seiner sozialen Bedeutung mit anderen Vermögenswerten ohne weiteres gleichzustellen; er kann im Rechtsverkehr nicht wie eine mobile Ware behandelt werden. ... (In dem Gebot sozialgerechter Nutzung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2) liegt ... die Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualinteresse den unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft hat". Ob der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Grundsteuermeßzahlen bei baureifen Grundstücken allerdings den "zweckmäßigsten", "vernünftigsten" oder "gerechtesten" Weg zur Regulierung des Grundstücksmarkts gewählt hatte, muß dahingestellt bleiben, da der Senat diese Frage nicht zu prüfen hat (vgl. auch BVerfG-Urteil 2 BvK 1/54 vom 16. März 1955, BVerfGE 4, 144 [155]). Maßgebend ist allein, daß die Erhöhung der Grundsteuermeßzahl für baureife Grundstücke nicht auf Willkür, sondern auf sachlich anzuerkennenden Erwägungen des Gesetzgebers beruhte, und dies ist, wie oben ausgeführt der Fall.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine gesetzliche Vorschrift gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, spielt auch der Gedanke der Systemgerechtigkeit (Folgerichtigkeit) eine erhebliche Rolle (vgl. BFH-Urteil IV 300/64, a. a. O., Begründung zu VI 1 b; Leibholz-Rinck, Grundgesetz, Kommentar, 1966, Anm. 11 zu Art. 3). Die Baulandsteuer ist entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen unter diesem Gesichtspunkt verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Unterschiedliche Grundsteuermeßzahlen je nach Art des Grundbesitzes hat es immer schon gegeben. Die Meßzahlen betragen seit 1952 z. B. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 DM des Einheitswerts 8 v. T. und für den Rest des Einheitswerts 10 v. T., bei bebauten Grundstücken je nach Art des Gebäudes und der Höhe des Einheitswerts zwischen 5 bis 10 v. T. und bei unbebauten Grundstücken entweder 5 oder 10 v. T. (§ 12 GrStG in Verbindung mit §§ 28, 29, 33 GrStDV in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1952, BGBl I 1952, 79, BStBl I 1952, 87). Die Abstufung der Meßbeträge sollte bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vor allem die Kleinbetriebe entlasten, bei bebauten Grundstücken einen Ausgleich für verschieden hohe Wertsteigerungen schaffen und bei unbebauten Grundstücken den Bombenschäden des letzten Krieges und der erlahmten Bautätigkeit Rechnung tragen (vgl. Gürsching-Stenger, Grundsteuergesetz, Kommentar, § 12 Anm. 9, 13, 32 und 33; Scholz, Grundsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 12 Anm. 5; Rössler, DStZ A, 1960, 241 [242 linke Spalte]). Die Erhöhung der Meßzahlen in § 12a Abs. 2 GrStG diente dagegen anderen, nämlich bodenpolitischen Zwecken. Dies widersprach jedoch nicht dem System des GrStG; denn es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, in die Steuergesetze neue Bestimmungen oder neue Steuersätze einzuführen, die andersartige Zwecke verfolgen (vgl. auch die Ausführungen oben zu 1a und BVerfG-Beschluß 1 BvL 3, 4/57, 8/58 vom 16. Dezember 1958, BVerfGE 9, 20 [28]; Urteil 1 BvR 845/58 vom 24. Januar 1962, BVerfGE 13, 331 [345], und Beschluß 1 BvR 33/64 vom 21. Dezember 1966, BVerfGE 21, 54 [64, 65], sowie BFH-Urteil IV 166/63 S vom 13. Dezember 1963, BFH 78, 116, BStBl III 1964, 47 [50]). Von allen Steuern eignete sich die Grundsteuer ohnehin am ehesten dazu, mit steuerlichen Mitteln Bodenpolitik zu treiben. Ob die Anhebung der Steuermeßzahlen allein wegen der Wertsteigerung der Baugrundstücke systemgerecht gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da der Gesichtspunkt der Wertsteigerung hier keine entscheidende Rolle gespielt hat.

Wie die späteren statistischen Erhebungen ergaben, hat die Baulandsteuer ihren Zweck, die Baulandpreise zu stabilisieren, nicht erreicht (vgl. Statistisches Bundesamt Wiesbaden Fachserie M Reihe 5, II. Baulandpreise 1964 S. 37). Wie oben erwähnt, hat die Baulandsteuer nach den Feststellungen des Bundestags auch das Grundstücksangebot nicht vermehrt. Andererseits hat die Baulandsteuer teilweise zu unerwünschten Folgen geführt, wie insbesondere zur überhitzten Baukonjunktur des Jahres 1962 und zum Ankauf von Grundstücken durch Spekulanten (vgl. auch die Stenographischen Berichte, Band 52 über die 64. Sitzung des Deutschen Bundestags, 4. Wahlperiode, S. 2996 ff.).

Diese Fehlentwicklung und der mangelnde Erfolg machen die Baulandsteuer jedoch nicht von Anfang an verfassungswidrig. Daß die Baulandsteuer zum Erreichen der bodenpolitischen Ziele objektiv untauglich war, läßt sich aus den später gewonnenen Erfahrungen nicht mit Sicherheit herleiten, da die Erfolgsaussichten jedenfalls teilweise von der nicht vorhersehbaren Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftskonjunktur und des Bau- und Grundstücksmarkts abhingen. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber selbst die Baulandsteuer als taugliches Mittel angesehen hat (vgl. auch BVerfG-Urteil 1 BvR 78/56, a. a. O., [BVerfGE 16, 181], und BFH-Urteil IV 166/63 S, a. a. O.). Dem steht nicht entgegen, daß bei der Beratung des BBauG im Bundestag schon Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit dieser Steuer erhoben wurden (vgl. Stenographische Berichte, Bd. 46 über die 116. Sitzung des Deutschen Bundestags, 3. Wahlperiode, S. 6640/41, 6644 rechte Spalte und 6652 rechte Spalte); denn die Verabschiedung des Gesetzes zeigt, daß Bundestag und Bundesrat zumindest in ihrer Mehrheit die Baulandsteuer für sachdienlich hielten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist bei wirtschaftslenkenden Maßnahmen des Gesetzgebers innerhalb einer bestimmten Marktordnung ohnehin eine starke Zurückhaltung bei Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes geboten. "Dem Gesetzgeber kann nicht schon Willkür vorgeworfen werden, wenn seine Prognose durch die Entwicklung nachträglich widerlegt wird. Ein gewisses zeitliches 'Nachhinken' der Gesetzgebung muß dabei in Kauf genommen werden, da Veränderungen der wirtschaftlichen Lage sich nicht sofort in Rechtsvorschriften niederschlagen können. Noch weniger als sonst läßt sich aus der Änderung einer Vorschrift das Eingeständnis des Gesetzgebers herauslesen, daß die frühere Regelung verfassungswidrig gewesen sei" (BVerfG-Urteil 1 BvR 213, 715/58 und 66/60 vom 27. Januar 1965, BVerfGE 18, 315 [332]). Das gilt nach dem Urteil des Senats III 97/65 vom 29. April 1966, BFH 86, 4 [18], auch für wirtschaftspolitische Steuergesetze. Haben diese Maßnahmen nur vorläufigen Charakter und sollen mit ihnen ständig zunehmende Gefahren rasch abgewandt werden, so kann es gerechtfertigt sein, auch dem Gesetzgeber eine längere Frist zuzubilligen, innerhalb deren er die Wirkung einzelner von ihm versuchsweise getroffener Anordnungen beobachten und für seine weiteren Entschließungen auswerten darf (BVerfG-Urteil 1 BvR 78/56, a. a. O. [BVerfGE 16, 182 und 188]).

Wie das FA zutreffend hervorhebt, konnte der Gesetzgeber eine solche Frist auch für die Baulandsteuer in Anspruch nehmen. Er mußte im Jahre 1960 im Interesse der Allgemeinheit rasch handeln und er konnte die Erhöhung der Grundsteuer als geeignetes bodenpolitisches Mittel ansehen, zumal ihm diese Maßnahme vom Wissenschaftlichen Beirat für Fragen der Bodenbewertung beim Bundesminister für Wohnungsbau vorgeschlagen worden war. Die Vorschriften über die Baulandsteuer sollten ohnehin nur vorübergehend gelten und mit dem Wirksamwerden der nächsten Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge außer Kraft treten (§ 12c GrStG). Da dem Gesetzgeber Erfahrungen bei der Stabilisierung des Baulandmarktes fehlten, durfte er die Auswirkungen seiner Maßnahmen zunächst abwarten. Als sich nach etwa vier Jahren die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen zeigte, zögerte er nicht, die Vorschrift über die Baulandsteuer sofort rückwirkend zum 1. Januar 1963 aufzuheben. Hierin liegt entgegen der Meinung des Revisionsklägers nicht das Eingeständnis des Gesetzgebers, die Vorschriften seien von Anfang an verfassungswidrig gewesen.

Der Gesetzgeber mußte die Baulandsteuervorschriften nicht rückwirkend ab 1. Januar 1961 beseitigen. Für die Fortgeltung des Gesetzes in den Jahren 1961 und 1962 waren sachliche Gesichtspunkte maßgebend. Der Gesetzgeber durfte auf die angespannte Finanzlage der Gemeinden Rücksicht nehmen, die für die beiden Jahre sonst insgesamt etwa 60 Millionen DM hätten zurückzahlen müssen. Er konnte den Stichtag 1. Januar 1963 auch deshalb wählen, weil der durch die Steuer ausgeübte indirekte Zwang zur Bebauung der Grundstücke in gewissem Gegensatz zu den in den Jahren 1962 und 1963 ergangenen Maßnahmen zur Dämpfung der überhitzten Baukonjunktur stand, wie insbesondere zu den Baubeschränkungen auf Grund der Gesetze vom 8. Juni 1962 (BGBl I 1962, 365) und vom 27. Juni 1963 (BGBl I 1963, 439) und zur Einschränkung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG durch Gesetz vom 16. Mai 1963 (BGBl I 1963, 319).

b) Unbegründet sind auch die sonstigen aus Art. 3 Abs. 1 GG erhobenen Bedenken des Steuerpflichtigen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Baulandsteuer. Der Gesetzgeber hat den Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, daß er Grundstücke, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder ähnlichen Betriebes bewirtschaftet werden, von der Baulandsteuer ausnahm, wenn der Betrieb dem Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Erwerbsgrundlage dient und eine Veräußerung oder anderweitige Nutzung des Grundstücks die Wirtschaftlichkeit des Betriebes beeinträchtigen würde; denn er konnte im Rahmen des Ermessens dem Gesichtspunkt der Erwerbsgrundlage und der Wirtschaftlichkeit des Betriebes entscheidende Bedeutung beimessen. Es ist ihm auch nicht Willkür vorzuwerfen, weil er auf die Nacherhebung von Baulandsteuer verzichtete, wenn diese Grundstücke unter Ausnutzung der Baukonjunktur verkauft wurden, da der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, daß solche Fälle nur selten vorkommen.

Wegen der bodenpolitischen Zielsetzung war es auch nicht rechtswidrig, baureife Grundstücke stärker zu besteuern als wertvolleres gewerbliches oder industrielles Vorratsgelände. Der Senat kann auch nicht dem Einwand folgen, daß die Baulandsteuer diejenigen Steuerpflichtigen, die ihr Grundstück veräußern mußten, ungerechtfertigt schlechtergestellt habe als andere Grundstückseigentümer, denen das Land enteignet wurde und die nach § 100 Abs. 3 BBauG Ersatzland beanspruchen konnten. Sollte der Anspruch auf Ersatzland den Gleichheitssatz verletzen, so könnte der Senat die Gleichheit jedenfalls nicht dadurch wiederherstellen, daß er anstelle des Gesetzgebers bisher nicht berücksichtigte Steuerpflichtige in die Anwendung der Begünstigungsvorschrift einbezieht (vgl. auch BVerfG-Beschluß 1 BvL 19, 21/58 vom 14. April 1959, BVerfGE 9, 250 [255], und Urteil des Senats III 186/64 U vom 30. Juli 1965, BFH 83, 200, BStBl III 1965, 574 [576 rechte Spalte]).

6. Der Grundsatz der Sozialpflichtigkeit (Art. 20 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG)

Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik ein demokratischer und "sozialer" Bundesstaat und nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG muß "die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern ... den Grundsätzen des ... sozialen Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen". Mit diesen Vorschriften hat das GG, wie der Senat im Urteil III 125/61 S vom 8. September 1961 (BFH 74, 42, BStBl III 1962, 19 [21]) hervorgehoben hat, die Sozialstaatlichkeit zu einem tragenden Prinzip unseres Staates erklärt. Dieser Grundsatz kann nach dem BVerfG-Beschluß 1 BvR 220/51 vom 19. Dezember 1951 (BVerfGE 1, 97 [105]) bei der Auslegung des GG wie bei der Auslegung anderer Gesetze von entscheidender Bedeutung sein. Zweifelhaft könnte lediglich sein, ob dem Sozialstaatsprinzip darüber hinaus auch eine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung zukommt mit der Folge, daß bei Verletzung dieses Prinzips gesetzliche Vorschriften für verfassungswidrig erklärt werden müßten. Der Senat kann diese Frage dahingestellt sein lassen; denn ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip könnte nach dem vorerwähnten BVerfG-Beschluß 1 BvR 220/51 allenfalls dann zur Verfassungswidrigkeit von Vorschriften führen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht, die soziale rechtsstaatliche Ordnung zu verwirklichen, willkürlich, d. h. ohne rechtlichen Grund, versäumt hätte. Dies ist bei der Baulandsteuer aber nicht der Fall.

Die Baulandsteuer belastete zwar die sozial schwachen Bevölkerungsschichten relativ stärker als wohlhabende Grundstückseigentümer. Sie konnte u. U. auch bei Villenbesitzern mit großem "Umschwung" um das Haus zu gewissen Begünstigungen führen. Kapitalkräftige Steuerpflichtige konnten der Baulandsteuer außerdem durch Bebauung ihrer Grundstücke vor Ablauf der in § 12a Abs. 5 GrStG gesetzten Frist ausweichen. Andererseits ist jedoch zu bedenken, daß Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens erfassen. Sie müssen daher, um praktikabel zu sein, die Sachverhalte, an die sie steuerrechtliche Folgen knüpfen, typisieren. Das hat notwendigerweise zur Folge, daß u. U. die Besonderheiten nicht nur des einzelnen Falls, sondern auch ganzer Gruppen vernachlässigt werden müssen. Eine gewisse ungleiche wirtschaftliche Auswirkung auf die einzelnen Steuerschuldner ist daher bei Steuergesetzen unvermeidbar und hinzunehmen, wenn sie ein gewisses Maß nicht übersteigt. Dies trifft insbesondere für die Baulandsteuer zu. Die Baulandsteuer war eine Erhebungsform der Grundsteuer. Steuern vom Grundvermögen haben, wie das BVerfG im Beschluß 1 BvR 102/51 vom 24. April 1953 (BVerfGE 2, 237 [263]) anerkannt hat, stets eine Sonderstellung gehabt. Die Grundsteuer war immer eine Objektsteuer, die ohne Rücksicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers erhoben wurde. Sie ist trotz Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - ebenso wie z. B. die Kraftfahrzeugsteuer, Mineralölsteuer, Vermögensteuer und alle indirekten Steuern - verfassungsmäßig, da das GG diese Steuern in ihrer herkömmlichen Form in Art. 105 und 106 übernommen hat (BFH-Urteil IV 166/63 S a. a. O. [BFH 78, 124 bis 125, BStBl III 1964, 50]). Für sie gilt somit nicht der vom BVerfG in den Urteilen 2 BvF 1/57 vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [68, 69]) und 1 BvR 845/58 (a. a. O. [BVerfGE 13, 346]) bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer anerkannte Grundsatz, daß der wirtschaftlich Leistungsfähigere einen höheren Prozentsatz seines Einkommens bzw. seines Gewinns als Steuer zu zahlen hat als der wirtschaftlich Schwächere (vgl. auch Art. 134 der früheren Weimarer Reichsverfassung). Die Baulandsteuer könnte daher die Grundsätze des sozialen Rechtsstaats nur verletzt haben, wenn sie sich auf die finanziell schwachen Bevölkerungsschichten in der Regel konfiskatorisch oder erdrosselnd ausgewirkt hätte, und wenn der Gesetzgeber eine Stundung oder einen Erlaß aus Billigkeitsgründen allgemein ausgeschlossen hätte. Dies war jedoch - wie bereits dargelegt - nicht der Fall.

7. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG)

Die Vorschriften über die Baulandsteuer verstießen auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG.

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfaßt die Handlungsfreiheit im weitesten Sinne, wie insbesondere die Freiheit auf wirtschaftlichem Gebiet, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsnormen geschützt wird (BVerfG-Urteil 1 BvR 394/58 vom 29. Juli 1959, BVerfGE 10, 89 [99], und Beschluß 2 BvF 1/60 a. a. O. [BVerfGE 12, 347]). Sie erstreckte sich, "in der grundgesetzlichen Ordnung auch (auf) den grundrechtlichen Anspruch, nicht durch staatlichen Zwang mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist" (BVerfG-Urteil 1 BvR 413, 416/60 vom 14. Dezember 1965, BVerfGE 19, 206 [215]). Diese Grundsätze gelten auch für Steuergesetze, da die öffentliche Gewalt durch die Auferlegung von Steuern die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen berührt (BVerfG-Beschluß 1 BvR 488/57 vom 3. Dezember 1958, BVerfGE 9, 3 [11], und Urteil 1 BvR 413, 416/60, a. a. O. [BVerfGE 19, 216]). Steuergesetze entsprechen der verfassungsmäßigen Ordnung und verletzen nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn die Steuer dem Unternehmer einen angemessenen Spielraum für eine freie wirtschaftliche Entfaltung läßt (BVerfG-Beschluß 2 BvF 1/60, a. a. O. [BVerfGE 12, 347, 348]) und wenn die Rechtsvorschriften "formell und materiell der Verfassung gemäß sind" (BVerfG-Urteile 1 BvR 413, 414/60, a. a. O. [BVerfGE 19, 216], und 1 BvR 571/60 vom 14. Dezember 1965, BVerfGE 19, 253 [257]), d. h. wenn sie "keinem Satz der geschriebenen Verfassung, aber auch keinem der sie übergreifenden und durchdringenden allgemeinen Rechtsgrundsätze, namentlich nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Sozialprinzip" widersprechen (BVerfG-Beschlüsse 1 BvR 239/52 vom 25. Februar 1960, BVerfGE 10, 354 [363], und 1 BvL 22/57 vom 11. Oktober 1962, BVerfGE 14, 288 [306]).

Die Vorschriften über die Baulandsteuer hielten sich in diesem Rahmen. Die Steuerpflichtigen wurden - wie dargelegt - nicht schlechthin zur Bebauung oder Veräußerung ihrer Grundstücke gezwungen. Die Baulandsteuer verletzte weder den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit noch das Sozialstaatsprinzip oder andere Verfassungsgrundsätze oder Grundgesetznormen.

8. Zur Ausnahme wegen geringer Wohnsiedlungstätigkeit

Das FG hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Bayerische Landesregierung nicht willkürlich den Ort W. nicht in ihrer Verordnung vom 23. Dezember 1960 über die Gebiete mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit aufgeführt hat. Es konnte aus den in den Jahren 1957 bis 1960 gebauten 78 Wohnungen, die einer 12 %igen Vermehrung der vorhandenen Wohnungen entsprachen, den Schluß ziehen, daß zum 1. Januar 1961 in W. eine entsprechende Nachfrage nach Bauland bestand. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG war das Grundstück des Steuerpflichtigen auch "baureif" im Sinne des § 12a Abs. 1 GrStG. Der Senat ist an diese Feststellung gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da der Steuerpflichtige hiergegen keine zulässigen und begründeten Einwendungen erhoben hat.

Die Revision des Steuerpflichtigen war daher als unbegründet zurückzuweisen.

IV. Streitwert und Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Der Streitwert war gemäß § 140 Abs. 3 FGO unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Rechtsmitteln gegen Grundsteuermeßbescheide in der Regel der Streitwert pauschal mit dem Vierfachen der auf den streitigen Grundsteuermeßbetrag entfallenden Jahressteuer zu bemessen (Urteil des Senats III 159/52 U vom 19. September 1952, BFH 56, 736, BStBl III 1952, 283). Von dieser Berechnung ist nach dem Urteil des Senats III 47/59 vom 3. März 1961 (vgl. Klapszus, DStR 1964, 391 Anm. 63) auch bei der Anfechtung einer streitigen Artfortschreibung des Grundstücks auszugehen, sofern sich die Fortschreibung nur auf die Grundsteuer auswirkt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sich gegen die Heranziehung zur Grundsteuer C, der sogenannten Baulandsteuer, wendet und deswegen den in einem Bescheid zusammengefaßten Grundsteuermeßbescheid und Einheitswertbescheid zum 1. Januar 1961 angefochten hat, in dem das Grundstück als "baureif" fortgeschrieben wurde. Da die Baulandsteuer aber nur für die Jahre 1961 und 1962 bestehen blieb, ist der Streitwert hier nicht nach dem Vierfachen der auf den streitigen Grundsteuermeßbetrag entfallenden Jahressteuer, sondern nach dem Unterschied zwischen der in den Jahren 1961 und 1962 erhobenen Grundsteuer C zu der bisher gezahlten Grundsteuer B festzusetzen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats im Urteil III 152/59 vom 29. April 1960 (BB 1961, Beilage zu Heft 8), wo der Senat als Streitwert nur den einfachen Grundsteuerjahresbetrag angesetzt hat, weil sich der Streit um den Grundsteuermeßbetrag nur für ein Jahr auswirkte. Im Urteil III 106/63 U vom 16. August 1963 (BFH 77, 467, BStBl III 1963, 490) hatte der Senat den Streitwert in Baulandsteuersachen allerdings anders festgesetzt. Er hatte dort den Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten gegen Einheitswertbescheide, durch die die Grundstücke als "baureif" fortgeschrieben wurden, pauschal auf das 2,5fache von 20 v. T. des Einheitswerts = 50 v. T. des Einheitswerts festgesetzt, da er von der Erwägung ausging, daß die Baulandsteuer für eine Vielzahl von Jahren erhoben und nach § 12a Abs. 2 Satz 2 GrStG progressiv erhöht werden sollte. Diese Entscheidung ist jedoch durch die rückwirkende Aufhebung der Baulandsteuervorschriften zum 1. Januar 1963 gegenstandslos geworden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68108

BStBl II 1968, 620

BFHE 1968, 495

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