Leitsatz (redaktionell)

1. Die erstattete Kapitalertragsteuer kann erst nach Aufhebung des der Erstattung zugrunde liegenden Freistellungsbescheids zurückgefordert werden.

2. Ob Zinsen i.S. des Art.11 Abs.1 DBA-Schweiz aus der Bundesrepublik "stammen", richtet sich nach deutschem Steuerrecht.

3. Ob Einkünfte einer Person nach dem DBA-Schweiz zuzurechnen sind, richtet sich nach deutschem Steuerrecht.

4. Als Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen gilt auch der Nachfolger in dem Rechtsverhältnis, das der Überlassung des Kapitals zugrunde liegt; als Nachfolger ist dabei auch der wirtschaftliche Eigentümer anzusehen, der nicht rechtlicher Eigentümer ist.

 

Orientierungssatz

1. § 5 Abs. 3 StAnpG gilt für alle Fälle bürgerlich-rechtlicher Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (vgl. BFH-Urteil vom 14.5.1969 VI R 174/68).

2. Parallelentscheidung: BFH, 18.12.1986, I R 53/83, NV.

 

Normenkette

AO 1977 § 37; DBA CHE Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 11, Art. 11 Abs. 1; StAnpG § 5 Abs. 3; EStG § 20

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 18.12.1986 - I R 52/83 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132238

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