Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlt der Werbungsmittler vorzeitig an den Verleger für die Aufnahme von Anzeigen in dessen Zeitschrift und erhält er hierfür vom Verleger einen Skonto, so stellt der Skonto nicht das Entgelt für eine Kreditgewährung des Werbungsmittlers an den Verleger dar. Der Skonto vermindert das Entgelt, das der Werbungsmittler an den Verleger zu leisten hat.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 8

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.), eine GmbH, ist Werbungsmittler im Sinne des § 7 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober 1933 (Reichsgesetzblatt 1933 Teil I S. 791). Auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit den Verlegern verschiedener Zeitschriften und Zeitungen erteilt sie diesen Aufträge zur Aufnahme von Anzeigen ihrer Kunden in den Zeitschriften. Die Bfin. und die Verleger teilen sich vereinbarungsgemäß in den festgesetzten Bruttoanzeigenpreis nach einem bestimmten prozentualen Verhältnis. Die Abrechnung mit den Verlegern geschieht in der Weise, daß die Bfin. den Verlegern aus den Entgelten, die sie von ihren Kunden erhalten hat, den auf die Verleger treffenden und von ihnen der Bfin. in Rechnung gestellten Anteil entrichtet. Es kommt jedoch auch öfter vor, daß die Bfin. die Anteile der Verleger an diese bezahlt, bevor sie von ihren Kunden das Entgelt erhalten hat, und zwar geschieht dies in Pauschalbeträgen unter Zusammenfassung der laufenden Engagements. Für diese vorzeitigen Zahlungen wird ihr von den Verlegern ein Skonto von 2 v. H. gewährt.

Streitig ist, ob die im Jahre 1950 erhaltenen Skontobeträge umsatzsteuerpflichtig sind. Finanzamt und Finanzgericht haben die Steuerpflicht bejaht. Die Bfin. macht mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) - wie schon in den Vorinstanzen - geltend, daß es sich bei dem Skonto um das Entgelt für eine Kreditgewährung der Bfin. an den Verleger handele, das nach § 4 Ziff. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1934 umsatzsteuerfrei sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Der Auffassung der Bfin., daß es sich bei den vorzeitigen Zahlungen und dem gewährten Skonto um einen Vorgang handele, der steuerrechtlich gesondert für sich zu betrachten sei und eine Kreditgewährung gegen Entgelt darstelle, kann nicht zugestimmt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Umsatzgeschäftes allein dessen gesamter wirtschaftlicher Inhalt in Betracht. Im Streitfalle ist deshalb zu prüfen, ob die von der Bfin. geleisteten vorzeitigen Zahlungen ihrem wirtschaftlichen Kern nach Hingabe von Kapital zur Nutzung (Kreditgewährung) oder eine andere Leistung darstellen. Das erfordert ein Eingehen auf das zwischen dem Werbungsmittler und dem Verleger bestehende Verhältnis.

Nach § 7 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober 1933 ist Werbungsmittler, wer Personen oder Gesellschaften, die Werbung für andere durchführen, Werbeaufträge für andere im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt. Hiernach unterscheidet sich der Werbungsmittler sowohl vom Vermittler (Agenten), der im fremden Namen, nämlich dem seines Geschäftsherrn, auftritt, als auch vom Treuhänder, der zwar im eigenen Namen, aber im fremden Interesse handelt. Zutreffend weist der Beschwerdegegner darauf hin, daß aus der für Werbungsmittler in § 48 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) 1938 getroffenen Regelung, wonach der Werbungsmittler lediglich die Vermittlungsgebühr zu versteuern hat, nicht Schlüsse dahin gezogen werden können, daß der Werbungsmittler schlechthin als Agent anzusprechen sei. § 48 Abs. 1 a. a. O. regelt nur den Maßstab der Besteuerung, sagt aber nichts über die rechtliche Stellung des Mittlers. Wie diese zivil- oder handelsrechtlich letzten Endes einzureihen ist, kann dahingestellt bleiben. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des streitigen Vorganges ist allein entscheidend, ob und zu welchem Leistungsaustausch das Verhältnis des Werbungsmittlers zu dem Verleger führt. In dieser Hinsicht ist festzustellen, daß der Werbungsmittler, da er dem Verleger im eigenen Namen und für eigene Rechnung Werbeaufträge seiner Kunden erteilt, im unmittelbaren Leistungsaustausch zu dem Verleger steht, indem der Verleger durch die Aufnahme der Anzeige in der Zeitschrift oder Zeitung den ihm vom Werbungsmittler erteilten Auftrag erfüllt und der Werbungsmittler hierfür dem Verleger ein Entgelt entrichtet. Die Zahlungen, die die Bfin. aus den von ihr vereinnahmten Entgelten an die Verleger abführt, sind sonach Entgelte für die von den Verlegern an die Bfin. durch die Anzeigeaufnahme bewirkten Leistungen.

In den streitigen Fällen zahlt die Bfin. nach ihren Angaben nach Vorliegen der Verlegerrechnung, aber bevor sie ihrerseits von ihren Kunden die geschuldeten Beträge vereinnahmt hat. Mögen diese Zahlungen auch in der Form von Pauschbeträgen unter Zusammenfassung der laufenden Engagements erfolgen, so handelt es sich hierbei doch wirtschaftlich und tatsächlich in gleicher Weise wie in den Fällen, in denen nicht vorzeitig gezahlt wird, um das Entgelt für die Leistung der Verleger an die Bfin. und nicht wie die Bfin. meint, um Hingabe von Kapital zur Nutzung, also nicht um Kreditgewährung. Ist aber dies der Fall, so können die Skonti auch nicht Entgelte für eine Kreditgewährung sein. Durch diesen Sachverhalt unterscheidet sich der Streitfall entscheidend von dem Tatbestand, der dem von der Bfin. angezogenen Urteil des Reichsfinanzhofs V A 755/27 vom 6. Februar 1928 (Mrozek-Kartei, Rechtsspruch 1 zu § 2 Nr. 2 UStG 1926) zugrunde lag. Dort ergab der Tatbestand, daß im Gegensatz zu hier die Zahlungen gerade nicht als Vorauszahlungen auf die Lieferpflicht angesprochen werden konnten. Auch der Hinweis der Bfin. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs V z 34/58 U vom 17. Juli 1958 (Bundessteuerblatt 1958 III S. 369) kann die hier vertretene rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen, da das Urteil Auswirkungen eines Vorauszahlungsskontos auf Bestimmungen des Zollrechts betrifft, die mit den hier maßgeblichen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften in keinem Zusammenhang stehen. Daß die Bfin. die vorzeitigen Zahlungen aus eigenen Mitteln leistet, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Jedenfalls kann dieser Umstand ein entscheidendes Merkmal für die Annahme einer Kreditgewährung nicht sein.

Handelt es sich aber bei den vorzeitigen Zahlungen um die Entgelte für bereits bewirkte oder auf Grund eines erteilten Auftrags zu bewirkende Leistungen, so stellt der von den Verlegern der Bfin. gewährte Skonto nach der ständigen Rechtsprechung eine Minderung des für eine Leistung geschuldeten Entgelts dar (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 691/29 vom 29. November 1929, Reichssteuerblatt - RStBl - 1930 S. 128). Nach § 48 Abs. 1 UStDB 1938 sind Werbungsmittler befugt, der Berechnung der Steuer lediglich die Vermittlungsgebühren zugrunde zu legen. Dies bedeutet, daß der Werbungsmittler die Beträge, die er an den Verleger für die Aufnahme der Anzeigen in den Zeitschriften zu entrichten hat, von den von seinen Kunden vereinnahmten Entgelten absetzen kann (Urteil des Reichsfinanzhofs V 181/41 vom 24. April 1942, RStBl 1942 S. 733). Da die Bfin., wie oben ausgeführt, nur ein um den Skonto vermindertes Entgelt an den Verleger zu entrichten hat, kann er nur dieses, nicht auch den Skonto von seinen vereinnahmten Entgelten absetzen.

Hiernach haben die Vorinstanzen mit Recht die Bfin. mit den streitigen Beträgen zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Rb. war deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 307 der Reichsabgabenordnung zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409265

BStBl III 1959, 65

BFHE 1959, 167

BFHE 68, 167

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