Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung des Übergangsgeldes nach § 62 Abs. 1 BAT bei zeitlich befristeten Dienstverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei zeitlich befristeten Dienstverträgen ist das Übergangsgeld nach § 62 Abs.1 BAT weder nach § 3 Nrn.9 und 10 EStG steuerbefreit noch Entschädigung i.S. des § 24 Nr.1 Buchst.a und b EStG; es kann nach § 34 Abs.3 EStG verteilt werden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 9-10, § 24 Nr. 1 Buchst. a, b, § 34 Abs. 3; BAT § 62 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war vom 1.Juni 1971 bis zum 30.Juni 1983 bei einem Forschungsinstitut (Institut) als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Dem Anstellungsverhältnis lagen mehrere aufeinander folgende, jeweils zeitlich befristete Arbeitsverträge zugrunde. Mit Schreiben vom 31.Januar 1983 "kündigte" das Institut das Arbeitsverhältnis zum 30.Juni 1983, weil "mit Auslauf des gegenwärtigen Forschungsprojektes eine Weiterbeschäftigung aus Arbeitsmangel nicht möglich" sei.

Aus Anlaß seines Ausscheidens erhielt der Kläger ein Übergangsgeld nach § 62 Abs.1 des Bundesangestelltentarifes (BAT) in Höhe von 8 079 DM, das in zwei Teilbeträgen im Jahr 1984 ausgezahlt wurde.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 20.Februar 1986 unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) das Übergangsgeld der Einkommensteuer.

Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt; das Übergangsgeld sei gemäß § 3 Nr.9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 3 Nr.9 EStG.

Es beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Das Übergangsgeld ist nicht steuerbefreit. § 3 Nr.9 EStG verlangt eine vom Arbeitgeber veranlaßte oder gerichtlich ausgesprochene Auflösung des Dienstverhältnisses; § 3 Nr.10 EStG begünstigt Übergangsgelder auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis.

Beide Tatbestände sind nicht gegeben. Bei einem befristeten Dienstverhältnis beruht dessen Beendigung nicht auf einem Verhalten des Arbeitgebers, sondern auf der früheren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.April 1980 VI R 86/77, BFHE 130, 168, BStBl II 1980, 393; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 3 Rdnr.B 9/41). Dem steht nicht entgegen, daß der Arbeitgeber der äußeren Form nach das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Sache nach bedeutet die Kündigung lediglich die Mitteilung, daß das von vornherein befristete Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt wird.

Übergangsgelder nach dem BAT beruhen nicht auf gesetzlicher Vorschrift; zudem stellt ein im Anschluß an ein befristetes Dienstverhältnis gezahltes Übergangsgeld keine Leistung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis dar (BFH-Urteile vom 8.Oktober 1965 VI 257/64 U, BFHE 84, 283, BStBl III 1966, 102; vom 1.März 1974 VI R 47/71, BFHE 111, 516, BStBl II 1974, 490; v. Beckerath in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 3 Rdnr.B 10/15).

2. Das Übergangsgeld ist keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr.1 Buchst.a EStG. Der Begriff der Entschädigung verlangt u.a., daß aufgrund einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Übergangsgeld wird im Rahmen der vertraglich getroffenen Vereinbarungen gezahlt. Die Zahlung stand dem Grunde nach von vornherein fest.

3. Die Anwendung des § 24 Nr.1 Buchst.b EStG scheitert bereits daran, daß dem Kläger das Übergangsgeld nicht (als Gegenleistung) für die Aufgabe oder Nichtausübung seiner Tätigkeit gewährt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 21.Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88). Das Übergangsgeld ist eine in Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geleistete zusätzliche Entgeltzahlung, die mit Rücksicht auf die geleisteten Dienste aus besonderem Anlaß, nämlich wegen des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, gewährt wird; ferner soll das Übergangsgeld als Überbrückungshilfe dem ausgeschiedenen Angestellten die Umstellung erleichtern (vgl. Uttlinger/Breier, Bundesangestelltentarif, 5.Aufl., Stand 1.Februar 1988, § 62, Erl.1; ferner BFH-Urteil vom 21.August 1974 VI R 243/71, BFHE 113, 370, BStBl II 1975, 62).

4. Das Übergangsgeld kann nach § 34 Abs.3 EStG verteilt werden (vgl. BFH-Urteile vom 10.Juni 1983 VI R 106/79, BFHE 138, 454, BStBl II 1983, 575, und vom 21.Juni 1990 X R 46/86, BFHE 161, 370, BStBl II 1990, 1020).

Das Urteil in BFHE 113, 370, BStBl II 1975, 62 steht der Anwendung des § 34 Abs.3 EStG nicht entgegen. Die einzelnen Formen der Übergangsgelder, wie sie in § 62 BAT aufgeführt sind, entziehen sich einer einheitlichen Behandlung. Maßgebend ist vielmehr die jeweilige Funktion des einzelnen Übergangsgeldes (vgl. zum Übergangsgeld gemäß § 62 Abs.3 Nr.2 Buchst.b BAT BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 88). Während das im Streitfall gezahlte Übergangsgeld in erster Linie bezweckt, mit Rücksicht auf die geleisteten Dienste ein zusätzliches Entgelt zu gewähren (s. oben unter 3), ist das wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlte Übergangsgeld nach dem genannten Urteil in BFHE 113, 370, BStBl II 1975, 62 in erster Linie Versorgungsbezug. Im übrigen behandelt dieses Urteil lediglich die Frage, ob ein Versorgungsbezug i.S. des § 19 Abs.3 Satz 2 Nr.2 EStG 1974 gegeben ist, geht aber auf die Anwendung des § 34 Abs.3 EStG (zu Recht) nicht ein.

Bei seiner erneuten Entscheidung hat das FG zu prüfen, wie sich die Anwendung des § 34 Abs.3 EStG auf die Steuerfestsetzung auswirkt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63770

BFH/NV 1992, 4

BStBl II 1992, 34

BFHE 165, 285

BFHE 1992, 285

BB 1992, 259

BB 1992, 259 (LT)

DB 1991, 2525 (LT)

DStR 1991, 1585 (KT)

DStZ 1992, 56 (KT)

HFR 1992, 46 (LT)

StE 1991, 406 (K)

WPg 1992, 129 (S)

StRK, R.8 (LT)

FR 1992, 82 (KT)

NWB 1993, 1211

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