Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO 1977 i.d.F. des JStG 1997 bei offener Gewinnausschüttung als rückwirkendes Ereignis

 

Leitsatz (NV)

Durch den Beschluß über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird jedenfalls dann kein abweichender Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO 1977 i.d.F. des JStG 1997 ausgelöst, wenn dieser Beschluß ein erstmaliger ist.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 38, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 233a Abs. 2 S. 1, Abs. 2a, 7; EGAO 1977 Art. 97 § 15; KStG § 23 Abs. 5, § 27 Abs. 1, 3, §§ 43, 48

 

Verfahrensgang

FG München (EFG 1999, 101)

 

Fundstellen

Haufe-Index 56486

BFH/NV 1999, 1448

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