Leitsatz (amtlich)

Ein Künstleragent, dem nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957 (BGBl I 1957, 321) ein Auftrag zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung für Tanz- und Unterhaltungskapellen sowie Alleinunterhalter erteilt ist, übt keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus. Der VIII. Senat schließt sich insoweit dem Urteil I 157/63 U vom 30. November 1965 (BFH 84, 97, BStBl III 1966, 36) an.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2; GewStDV § 1

 

Tatbestand

Streitig ist für sämtliche Revisionen, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger), Inhaber einer Kapellenagentur, gewerblich oder freiberuflich tätig ist.

Der Steuerpflichtige ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung damit beauftragt, "auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlung" für Tanz- und Unterhaltungskapellen und Alleinunterhalter durchzuführen.

FA und FG sahen in dieser Tätigkeit eine gewerbliche. Demzufolge wurde der Steuerpflichtige zur Gewerbesteuer herangezogen, während ihm für die Einkommensteuer der Freibetrag gemäß § 18 Abs. 4 EStG versagt wurde.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revisionen, mit denen sich der Steuerpflichtige ausschließlich gegen die Bejahung der Gewerbesteuerpflicht bzw. die Versagung des Freibetrages nach § 18 Abs. 4 EStG wendet, sind unbegründet.

Die Vorentscheidung läßt weder einen Fehler im Verfahron noch einen solchen in der Anwendung des geltenden Rechts erkennen. Sie steht vielmehr in Einklang mit dem BFH-Urteil I 157/63 U vom 30. November 1965 (BFH 84, 97, BStBl III 1966, 36), nach dem ein Künstleragent, dem nach § 54 Abs. 1 Satz 1 AVAVG in der Fassung vom 3. April 1957 ein Auftrag zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung für Tanz- und Unterhaltungskapellen und Alleinunterhalter erteilt ist, keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe ausübt. Dieser Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im einzelnen Bezug genommen wird, schließt sich der erkennende Senat an. Es muß daher die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als gewerbliche beurteilt werden. Trotz seines öffentlichrechtlichen Auftrages wird der Steuerpflichtige nicht als Behörde tätig. Sein Rechtsverhältnis zu den Beteiligten ist im wesentlichen privatrechtlich gestaltet. Seine Gebühren sind ein bürgerlich-rechtliches Entgelt für seine Tätigkeit. Der Steuerpflichtige kann sie nicht kraft eigenen Vollstreckungsrechts beitreiben, sondern muß sie gegegebenenfalls vor den Zivilgerichten einklagen. Für das Rechtsverhältnis des Steuerpflichtigen zu den Beteiligten gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Maklervertrag. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen läßt somit das Gesamtbild eines Gewerbetreibenden erkennen. Die öffentlich-rechtliche Seite seiner Aufgabe tritt demgegenüber zurück.

Im Katalog des § 18 Abs. 1 EStG ist die Arbeitsvermittlung nicht aufgeführt. Die Tätgikeit eines Arbeitsvermittlers ist auch keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe ähnlich. Daraus, daß in dieser Vorschrift auch bestimmte Berufe genannt werden, die der öffentlich-rechtlichen Bindung unterliegen, kann nicht geschlossen werden, alle öffentlich-rechtlich gebundenen Tätigkeiten als freiberuflich anzusehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422742

BStBl II 1972, 624

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