Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Mehraufwendungen, die einem Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes durch eine Abordnung oder Versetzung erwachsen und die nicht durch die vom öffentlichen Dienstherrn gezahlten Trennungsentschädigungen oder Beschäftigungstagegelder gedeckt sind, sind Werbungskosten.

EStG 1961 § 9 Satz 1, § 40 Abs. 1 Ziff. 1; LStDV 1962 § 20 Abs. 1; JAV vom 20. Dezember 1961 §§ 4,

 

Normenkette

EStG § 9 S. 1, § 40/1/1; LStDV § 20 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.), ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, wurde im Oktober 1961 von A nach B abgeordnet und zum 1. Juni 1962 dorthin versetzt. Bis zum 9. Oktober 1962 erhielt er ein Beschäftigungstagegeld bzw. eine Trennungsentschädigung von 8,50 DM und ab 10. Oktober 1962 von 9,50 DM täglich. Beim Lohnsteuerjahresausgleich für 1962 machte er Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen geltend, und zwar als Verpflegungsaufwand monatlich 300 DM für 11 Monate (3.300 DM), für ein Zimmer am Beschäftigungsort monatlich zunächst 80 DM und später 120 DM (= 1.080 DM) und für 22 Familienheimfahrten je 20 DM (440 DM). Von den so errechneten Mehraufwand von 4.820 DM zog er die erhaltene Trennungsentschädigung ("2.805 DM) ab und machte den Rest von 2.015 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) sah lediglich die Kosten für 16 Familienheimfahrten als Werbungskosten an. Es bewilligte dem Stpfl. aber keinen Freibetrag, weil bei dieser Beurteilung die errechneten Werbungskosten unter dem Pauschbetrag für Werbungskosten blieben.

Die Sprungberufung des Stpfl. hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) rechnete zwar die Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft ihrer Natur nach grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Wenn einem Arbeitnehmer solche Mehraufwendungen aber dadurch entständen, daß er aus beruflichen Gründen zwangsläufig von seiner Familie getrennt lebe und nicht täglich nach Hause zurückkehren könne, so seien die Mehraufwendungen Werbungskosten, soweit der Arbeitgeber sie nicht ersetze. Nach Abschn. 26 Abs. 1 Ziff. 1 LStR 1960 seien diese Mehraufwendungen bei einem Jahresarbeitslohn von mehr als 6.600 DM bis zu 8 DM täglich zu berücksichtigen. Der Betrag von 8 DM sei als Mehraufwand bei mittleren Ansprüchen in der Großstadt B angemessen. Bei 28 Urlaubstagen und schätzungsweise 50 anderen Tagen, die der Stpfl. bei seiner Familie habe verbringen können, sei der als Werbungskosten anzusehende Mehraufwand für 1962 auf 2.300 DM zu schätzen. Ebenso seien die für die Zimmermiete angefallenen 1.080 DM angemessen und als Werbungskosten anzuerkennen. Da der öffentliche Dienstherr die Aufwendungen des Stpfl. für Verpflegung und Unterkunft nicht voll ersetzt habe, seien die nicht ersetzten Beträge nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln wie bei privaten Arbeitnehmern. Die Richtsätze in Abschn. 26 LStR seien dabei als Schätzungsgrundlage zu verwenden. Die Mehraufwendungen für Verpflegung und Wohnung von zusammen 3.380 DM habe der Arbeitgeber dem Stpfl. nur mit 2.805 DM ersetzt, so daß 575 DM als Werbungskosten anzuerkennen seien.

Der Vorsteher des FA wendet sich mit seiner nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandelnden Rechtsbeschwerde dagegen, daß das FG den Mehraufwand für Verpflegung und Unterbringung am Beschäftigungsort als Werbungskosten zu behandelt hat. Das FG habe sich damit in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gesetzt, die davon ausgehe, daß den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes die durch eine Abordnung oder Versetzung entstehenden Mehraufwendungen von den Dienstherren voll ersetzt würden. Die Trennungsentschädigungs- und Beschäftigungsvergütungssätze enthielten zwar keine örtlichen Unterscheidungen und seien infolgedessen gelegentlich zu hoch oder auch zu niedrig. Das habe der Gesetzgeber aber in Kauf genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet. Die Kosten für Familienheimfahrten sind nicht streitig; denn der Stpfl. hat die Fahrtkosten für sechs Heimfahrten von seiner Dienststelle ersetzt erhalten und für die weiteren 16 Fahrten hat das FA die Kosten als Werbungskosten anerkannt. Steuerauswirkungen haben sich dadurch für den Stpfl. jedoch nicht ergeben, da diese Aufwendungen zusammen mit den übrigen Werbungskosten unter dem Pauschbetrag des § 9 a EStG blieben.

Hinsichtlich der Reisekosten hat der Senat die Vermutung aufgestellt, daß bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes Mehraufwendungen in der Regel keine Werbungskosten seien, weil im allgemeinen der öffentliche Dienstherr seinen Arbeitnehmern alle durch Dienstreisen erwachsenden Mehraufwendungen ersetze (z. B. Urteile des Senats VI 9/59 U vom 29. Januar 1960, BStBl 1960 III S. 163, Slg. Bd. 70 S. 435; VI 264/62 S vom 22. November 1963, BStBl 1964 III S. 141, Slg. Bd. 78 S. 364). Eine solche Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden (Urteil des Senats VI 41/60 vom 27. Januar 1961, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962 S. 25). Wenn z. B. feststeht, daß eine Behörde es ablehnt, einem Bediensteten die Kosten der doppelten Haushaltsführung und eines Umzugs bei einer beruflichen Versetzung zu erstatten, so wurden bereits die dem Beamten oder Angestellten entstehenden Mehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt (Urteil des Senats VI 220/64 U vom 5. Februar 1965, BStBl 1965 III S. 228, Slg. Bd. 81 S. 632). Dasselbe gilt, wenn die von den Behörden gezahlten Beträge die Kosten nicht voll ersetzen sollen, sondern nur als Zuschüsse gedacht sind. Aus diesem Grund hat der Senat z. B. im Urteil 200/61 U vom 10. August 1962 (BStBl 1962 III S. 453, Slg. Bd. 75 S. 512) zugelassen, daß abgeordnete Beamte die Kosten für Familienheimfahrten, wie alle anderen Arbeitnehmer, als Werbungskosten absetzen können, obgleich die Behörde nach den Reisekostenvorschriften nur geringere Beträge erstattet.

Für Trennungsentschädigungen und Beschäftigungstagegelder, die Behörden zahlen, hat der Senat bisher regelmäßig angenommen, daß sie den dienstlich veranlaßten Mehraufwand voll abgelten sollten, so daß etwaige Mehraufwendungen der öffentlichen Bediensteten grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzusetzen waren (Urteil VI 264/62 S a. a. O.). In der Sache VI 219/64, das im BStBl veröffentlicht wird, hat der Bundesminister der Finanzen (BdF) aber nunmehr erklärt, daß die Kostenerstattung für Familienheimfahrten nach § 5 der Trennungsgeldverordnung vom 12. August 1965 (BGBl I S. 808) nur den Charakter einer Beihilfe habe. Der Senat schließt aus dieser Erklärung des BdF, daß auch die Trennungsentschädigungen und Beschäftigungsgelder, die nach dieser Verordnung gezahlt werden, beamtenrechtlich ebenso zu beurteilen sind. Mit dieser Erklärung des BdF ist eine wesentliche Voraussetzung für die bisherige Rechtsprechung des Senats fortgefallen. Denn wenn die aus Anlaß einer dienstlichen Abordnung oder Versetzung vom öffentlichen Dienstherrn als Trennungsentschädigungen oder Tagegelder gezahlten Beträge nur Beihilfen sind, bestehen keine Bedenken, den Mehraufwand eines abgeordneten oder versetzten Beamten bzw. Angestellten an seinem neuen Dienstort als Werbungskosten zu behandeln, soweit sie nicht von der Behörde ersetzt werden. Es ist nicht vertretbar, öffentlich bedienstete Arbeitnehmer in diesem Punkt schlechter zu behandeln als andere Arbeitnehmer. Der Gedanke der Gleichstellung aller Arbeitnehmer hat den Senat in der Entscheidung VI 200/61 U (a. a. O.) veranlaßt, die Kosten für Familienheimfahrten bei allen Arbeitnehmern in gleichem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen.

Im Streitfall hat daher das FG zutreffend ermittelt, ob der Stpfl. den vollen Ersatz für seine Mehraufwendungen bekommen hat. Es hat dies verneint. Seine Ausführungen lassen keinen Verstoß gegen das geltende Recht oder die Denkgesetze erkennen. Der Senat ist daher an die auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Feststellung des FG gebunden. Da auch die rechtlichen Folgerungen, die das FG aus dem festgestellten Sachverhalt gezogen hat, rechtlich nicht zu beanstanden sind, war die gegen die Vorentscheidung gerichtete Revision des Vorstehers des FA als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412011

BStBl III 1966, 385

BFHE 1966, 85

BFHE 86, 85

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge