Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff "deren Verwertung" in § 49 Abs.1 Nr.2 Buchst.d EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Inländische Einkünfte i.S. des zweiten Halbsatzes von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG sind nur dann anzunehmen, wenn im Inland ausgeübte Darbietungen im Inland verwertet werden.

 

Orientierungssatz

Aus dem Gesetzeszweck des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG --Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf zwischengeschaltete Künstlergesellschaften, die bestimmte Darbietungen im Inland verwerten-- folgt nicht, daß der Inlandsbezug des Verwertungsbegriffes des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG dem des Abs. 1 Nrn. 3 und 4 entsprechen müsse.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d Hs. 2, Nrn. 3-4

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 23.12.1996; Aktenzeichen 10 K 5628/90)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die in Deutschland einen Musikverlag betreibt. Der Kläger erwarb in 1986 von in der Türkei ansässigen Personen dort hergestellte Gesang- und Musikwerke türkischer Interpreten. Die Veräußerer hatten im Inland weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter bestellt. Der Kläger zahlte an die türkischen Produzenten der Tonträger einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von ... DM für deren Erwerb und der damit verbundenen Rechte. Zu den erworbenen Rechten gehörten die Vervielfältigung, die Wiedergabe und die Verbreitung sowohl im Inland als auch im Ausland, letzteres jedoch nur außerhalb der Türkei. Außerdem zahlte der Kläger an einen in der Türkei ansässigen Sänger ... DM. Quellensteuer gemäß § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behielt er nicht ein.

Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die in der Türkei ansässigen Personen hätten den Besteuerungstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG durch die Verwertung von Nutzungsrechtsübertragungen im Inland verwirklicht. Er erließ am 24. November 1987 gegen den Kläger einen Haftungsbescheid, wobei er die ausbezahlten Vergütungen um die Umsatzsteuer erhöhte und auf die sich so ergebende Summe den Steuersatz von 36,51 v.H. anwandte.

Während der Einspruch ohne Erfolg blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage ganz überwiegend statt.

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG.

Es beantragt, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als sie die Festsetzung einer Haftungsschuld in Höhe von ... DM aufhebe, und die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es hat Stellung genommen, jedoch keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Der Senat stimmt dem FG darin zu, daß nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut inländische Einkünfte i.S. des zweiten Halbsatzes von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG nur dann anzunehmen sind, wenn im Inland ausgeübte Darbietungen im Inland verwertet werden. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "deren" im zweiten Halbsatz von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Dieses Wort bezieht die Rechtsfolge des zweiten Halbsatzes nur auf die im ersten Halbsatz genannten Darbietungen. Dort werden aber nicht alle künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen angesprochen, sondern nur die im Inland ausgeübten. Den Ausdruck "im Inland" nur adverbial auf das Erzielen von Einkünften zu beziehen, verbietet sich schon deshalb, weil es nach dem Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG nicht isoliert auf den Ort der Einkünfteerzielung ankommt. Vielmehr werden die Einkünfte in der hier interessierenden Alternative des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG dort erzielt, wo die Darbietung ausgeübt wird. Entsprechend muß sich der Ausdruck "im Inland" auf den Ausübungsort der Darbietungen beziehen.

2. Der Senat hält diese am Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG orientierte Auslegung für grammatikalisch eindeutig. Er folgt nicht der vom FA in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung, wonach die Gesetzesformulierung mehrdeutig sein soll.

3. Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des FA, daß sich aus der Entstehungsgeschichte des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG etwas anderes ergebe. Die Vorschrift wurde durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) in das EStG eingefügt. Damals wollte der Gesetzgeber den Umfang der beschränkten Steuerpflicht erweitern. Unter die beschränkte Steuerpflicht sollten auch zwischengeschaltete Künstlergesellschaften fallen, die bestimmte Darbietungen im Inland verwerten. Aus dem Gesetzeszweck folgt jedoch nicht, daß der Inlandsbezug des Verwertungsbegriffes des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG dem des Abs. 1 Nrn. 3 und 4 entsprechen müsse. Der Inlandsbezug des Verwertungsbegriffes des § 49 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 EStG ist schon deshalb der weitere, weil er nicht auf Darbietungen beschränkt ist. So gesehen geht es auch nicht um eine einschränkende Auslegung des Verwertungsbegriffes, sondern um seine im Gesetz ausdrücklich geregelte sachliche Bezugnahme auf das Inland.

4. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß die Beschränkung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG auf inländische Darbietungen zu "unsinnigen Ergebnissen" führe. Liegt eine Darbietung im Inland vor, so ist der Bezug der Verwertungseinkünfte zum Inland ein wesentlich stärkerer. Auch behält die zweite Alternative des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ihren Sinn, wenn man sie entsprechend der Auffassung des Senats auslegt. Es ist denkbar, daß die Darbietung von einer anderen Person verwertet wird als der, die die Darbietung vornahm. Schließlich zwingt auch der vom BMF geltend gemachte Vergleich des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG mit Nrn. 6 und 9 zu keinem anderen Ergebnis. Außerhalb des § 49 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG können zwar die Verwertungseinkünfte aus Darbietungen allenfalls unter § 49 Abs. 1 Nr. 6 oder 9 EStG fallen. Dies setzt indes eine Nutzungsüberlassung voraus. Es ist nicht vorgegeben, daß die Nutzungsüberlassung i.S. des § 49 Abs. 1 Nrn. 6 und 9 EStG und der Verwertungstatbestand i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG den gleichen Inlandsbezug haben müssen. Ein Unterschied besteht schon insoweit, als im Streitfall die Rechte an einer Darbietung veräußert wurden.

5. Das FA greift zu Unrecht auf den in den Veranlagungszeiträumen 1992 bis 1995 geltenden § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG zurück. Die Vorschrift bezieht sich nicht notwendigerweise auch auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Sie kann sich ausschließlich auf § 49 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 EStG beziehen. Im übrigen ist sie inzwischen wieder aufgehoben worden und galt noch nicht im Streitjahr 1986.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66420

BFH/NV 1998, 912

BFH/NV 1998, 912 (Leitsatz und Gründe)

BStBl II 1998, 440

BFHE 185, 19

BFHE 1998, 19

BB 1998, 1092

BB 1998, 834

DB 1998, 1113

DB 1998, 859

DStR 1998, 638

DStRE 1998, 356

DStRE 1998, 356 (Leitsatz)

HFR 1998, 464

StE 1998, 226

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