Leitsatz (amtlich)

Ist ein Abgabebescheid auf ausdrückliche Rüge hin wegen örtlicher Unzuständigkeit des FA durch Urteil aufgehoben worden, so liegt keine wirksame, die Verjährung unterbrechende Handlung i. S. des § 147 AO 1. d. F. vor AOÄG.

 

Normenkette

AO i.d.F. vor AOÄG § 147

 

Tatbestand

Streitig ist der Übergang der Kreditgewinnabgabe (KGA) von der Beigeladenen auf eine KG.

Am 28. Dezember 1957 veräußerte die Beigeladene ein Grundstück nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör, insbesondere die gesamte Einrichtung einer Molkerei und Käserei an die H KG (KG).

Die Beigeladene war durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 5. Januar 1955 zu einer KGA veranlagt worden.

Nachdem die Beigeladene in den Bereich eines anderen FA verzogen war, erließ dieses am 7. September 1960 einen Bescheid betreffend den Übergang der KGA-Schuld nach § 185 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) auf die KG. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob durch Urteil vom 7. August 1970 III R 116/69 (BFHE 100, 69, BStBl II 1970, 794) den angefochtenen Bescheid auf, weil er von einem örtlich unzuständigen FA ergangen und dies von der KG rechtzeitig gerügt worden sei.

Inzwischen war die Zuständigkeit des früheren Betriebs-FA der Beigeladenen auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (FA) übergegangen. Dieser erließ den jetzt angefochtenen Übergangsbescheid vom 24. April 1974, in dem er davon ausging, daß das Vermögen von der Beigeladenen auf die KG übergegangen sei und der Kläger als Abgabeschuldner in Anspruch genommen werden müsse.

Nach erfolglosem Einspruch wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision als unbegründet. Es hält die Vorentscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg.

Der Erlaß des ersten Übergangsbescheides vom 7. September 1960 stellte keine wirksame Unterbrechungshandlung dar. Dieser Bescheid wurde nämlich vom Senat durch Urteil III R 116/69 ersatzlos aufgehoben, weil er von einem örtlich unzuständigen FA erlassen war.

Zwar unterbricht ein vom zuständigen FA erlassener Bescheid die Verjährung auch dann, wenn er nachträglich aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteile vom 12. November 1959 IV 46/59 U, BFHE 70, 75, BStBl III 1960, 29, und vom 26. November 1974 VII R 45/72, BFHE 114, 522, BStBl II 1975, 460). Im Streitfall ist aber der erste Übergangsbescheid vom örtlich unzuständigen FA erlassen worden. Wenn auch das Gesetz in § 147 AO a. F. allein auf die Tatsache des Handelns abstellt, so kann es sich insoweit nur um Handlungen des zuständigen FA handeln. Jedenfalls verliert ein Steuerbescheid eines örtlich unzuständigen FA, der auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit hin aufgehoben worden ist, jede Rechtswirksamkeit, also auch die in bezug auf die Unterbrechung der Verjährung. Im gleichen Sinne hat der I. Senat im Urteil vom 5. Mai 1976 I R 119/74 (BFHE 119, 11, BStBl II 1976, 604) entschieden. Infolgedessen konnte der Übergangsbescheid des unzuständigen FA die Verjährung nicht unterbrechen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510112

BFHE 1977, 151

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