Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer Sonstiges Handelsrecht Gesellschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Unterscheidung des Falles, daß der vorletzte Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheidet und seine Gesellschaftsrechte dem verbleibenden Unternehmer anwachsen, von dem Falle, daß eine zweigliedrige Gesellschaft aufgelöst wird und die Teile des Geschäfts durch die ehemaligen Gesellschafter getrennt im eigenen Namen und für eigene Rechnung weitergeführt werden.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, § 3/1; UStDB § 2 Abs. 1, § 85; UStG § 10/4; BGB § 738 Abs. 1; HGB § 105 Abs. 2

 

Tatbestand

Die OHG X. & Cie. betrieb bis zum 30. April 1954 in Y. eine Strickwarenfabrik und ein Textilwaren-Einzelhandelsgeschäft. Durch einen vor dem Landgericht Z. am 2. April 1954 abgeschlossenen Vergleich vereinbarten die Gesellschafter der Firma, A. X. und B. X., die Gesellschaft zum 30. April 1954 zu beendigen und unter sich eine Auseinandersetzung derart vorzunehmen, daß jeder der beiden Gesellschafter die Hälfte des Gesellschaftsvermögens erhalten sollte. In Anrechnung hierauf sollte A. X. die Fabrik mit den dazugehörigen Grundstücken, B. X. das Einzelhandelsgeschäft mit dem dazugehörigen Gebäudekomplex übernehmen. Etwaige Ausgleichsansprüche sollten innerhalb von fünf Jahren getilgt werden. Mit Wirkung ab 1. Mai 1954 führten die bisherigen Gesellschafter die ihnen durch den Vergleich zugewiesenen Teile der bisherigen OHG selbständig und auf eigene Rechnung. Die Vergleichspartner einigten sich, daß nach vollzogener Auseinandersetzung A. X. das Recht zur Führung der bisherigen Firmenbezeichnung "X. & Cie." zustehen sollte, während es B. X. überlassen blieb, unter Verwendung des Namens "X." eine Firmenbezeichnung zu wählen, die eine Verwechslung mit "X. & Cie." ausschloß. Im Handelsregister des Amtsgerichts Y. wurden unter anderem eingetragen: unter dem 4. Juli 1956 die Auflösung der OHG und die Bestellung der bisherigen Gesellschafter als Liquidatoren, unter dem 15. Februar 1957 die übernahme des Fabrikbetriebes durch A. X. und die übernahme des Einzelhandelsbetriebes durch B. X., jeweils als Alleininhaber.

Streitig ist, ob ein bloßes Ausscheiden der Gesellschafterin B. X. aus der OHG sowie deren Fortführung durch den Gesellschafter A. X. als Alleininhaber und damit ein nichtsteuerbares Anwachsen des Gesellschafteranteils des ausscheidenden bei dem verbleibenden Gesellschafter oder eine Auflösung der OHG mit umsatzsteuerbarer übertragung des Fabrikbetriebes an A. X. und des Einzelhandelsbetriebes an B. X. im Wege der Realteilung anzunehmen ist.

Finanzamt und Finanzgericht haben den letzten Fall als gegeben erachtet und (unter Zubilligung des ermäßigten Steuersatzes des § 85 UStDB) die übertragung beider Betriebe an die früheren Gesellschafter der Umsatzsteuer unterworfen. Hiergegen richtet sich die Rb. Mit ihr begehrt der Bf., eine Fortführung des bisherigen Unternehmens durch ihn als Alleininhaber mit Anwachsung des Anteils der ausgeschiedenen Teilhaberin B. X. bei ihm anzuerkennen und dementsprechend nur die übertragung des Einzelhandelsbetriebes an B. X. zur Umsatzsteuer heranzuziehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Beide Parteien berufen sich zum Beweise für die Richtigkeit ihrer Ansicht auf den Reichsfinanzhof.

Der Reichsfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Urteile V A 5/34 vom 18. Januar 1935, RStBl 1935 S. 637, und V 145/41 vom 28. September 1944, RStBl 1945 S. 28) den Grundsatz aufgestellt, daß bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden OHG und bei Fortführung des Unternehmens durch den anderen Gesellschafter eine Vereinigung der Rechte am Betriebsvermögen in der Hand des im Unternehmen verbleibenden Teilhabers eintritt, die eine Umsatzsteuerpflicht nicht auslöst. Eine Umsatzsteuerpflicht tritt nur insoweit ein, als der ausscheidende Gesellschafter mit Gegenständen des Betriebsvermögens abgefunden wird und keine Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift Platz greift. Die Rechtsfolge, daß der übergang des Restvermögens auf den nunmehrigen Alleininhaber keinen steuerbaren Vorgang darstellt, ergibt sich aus § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGB, wonach der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern zuwächst. Der Reichsfinanzhof hat unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 60 S. 155, Bd. 65 S. 227, Bd. 68 S. 410, Bd. 136 S. 97) diese Bestimmungen auch beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, also wenn die Gesellschaft als solche nicht bestehen bleibt, für anwendbar erklärt. Der verbleibende Inhaber leistet für den Erwerb des Betriebsvermögens kein Entgelt. Er verzichtet nicht auf sein Gesellschaftsrecht. Dieses erlischt vielmehr dadurch, daß ihm der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden vorletzten Gesellschafters kraft Gesetzes zuwächst, zwangsläufig.

Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl. unter anderem Urteil des Reichsfinanzhofs V A 30/32 vom 7. Oktober 1932, RStBl 1933 S. 288) hat der Reichsfinanzhof den Standpunkt vertreten, daß, soweit keine Befreiungsvorschrift zur Anwendung kommt, bei der Auflösung einer OHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter der Umsatzsteuer unterliegt. Die übertragung des Gesellschaftsvermögens an die einzelnen Gesellschafter ist nicht anders zu beurteilen, als der Verkauf des Gesamtunternehmens an einen oder mehrere Käufer oder der allmähliche Ausverkauf des Gesellschaftsvermögens an Dritte. Die OHG verliert durch den Auflösungsbeschluß nicht ihre Unternehmereigenschaft. Diese dauert umsatzsteuerrechtlich bis zur vollständigen Verteilung des Gesellschaftsvermögens fort. Das Entgelt für die überlassung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter besteht in deren Verzicht auf die Gesellschaftsrechte.

Die beiden dargestellten Rechtsauffassungen des Reichsfinanzhofs stehen nicht im Gegensatz zueinander, sondern betreffen unterschiedliche Tatbestände. In den Fällen zu 1. besteht das Unternehmen als solches fort. Es scheidet lediglich der vorletzte Gesellschafter aus. Dadurch ändert sich nur die Rechtsform des Unternehmens, indem aus einer OHG eine Einzelfirma wird, nicht aber seine wirtschaftliche Struktur und sein wesentlicher Inhalt. Das Unternehmen wird ganz oder im wesentlichen unverändert von dem zum Alleininhaber gewordenen Teilhaber fortgeführt. - In den Fällen zu 2. findet nicht bloß die OHG als Rechtsgebilde, sondern auch das Unternehmen als solches, das heißt in seinem wirtschaftlichen Bestand, sein Ende. Die an die bisherigen Gesellschafter verteilten Vermögensgegenstände werden von diesen entweder weiterveräußert oder in bereits bestehende andere Unternehmen eingebracht oder bilden die Grundlage neuer Unternehmen. Werden von den früheren Gesellschaftern mit dem übernommenen Vermögen Teile des bisherigen Unternehmens weitergeführt, so handelt es sich nicht bloß rechtlich, sondern auch wirtschaftlich um neue Unternehmen.

Die OHG X. & Cie. bestand aus einem Fabrikationsbetrieb und einem Einzelhandelsbetrieb. Nach der Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern blieben zwei Unternehmen zurück, nämlich die dem früheren Gesellschafter A. X. gehörige, unter der Firma "X. & Cie." fortgeführte Fabrik und das der früheren Gesellschafterin B. X. gehörige unter deren Namen fortgeführte Einzelhandelsgeschäft. Die beiden neuen Unternehmen sind mit dem alten, in der Form einer OHG geführten Unternehmen nicht wesensgleich. Die Behauptung des Bf., er habe das alte Unternehmen im wesentlichen unverändert fortgeführt, trifft nicht zu. Ein Unternehmen, das Fabrikation und Einzelhandel betreibt, ist seinem Wesen und seinem Inhalt nach ein anderes als ein Unternehmen, das nur eine Fabrik unterhält. Es kommt hinzu, daß die Fabrikation zwar den weitaus überwiegenden Teil der OHG ausmachte, der Einzelhandel aber, wie die ihm zugehörigen, aus der Auseinandersetzungsbilanz vom 30. April 1954 ersichtlichen Vermögenswerte zeigen, keineswegs so unbedeutend war, daß er bei der Beurteilung des Wesens des Gesamtunternehmens außer Betracht zu lassen wäre. Um eine gänzlich oder im wesentlichen unveränderte Fortführung des bisherigen Unternehmens annehmen zu können, ist zwar nicht erforderlich, daß der verbleibende Gesellschafter das Betriebsvermögen völlig unverändert behält. Er kann dem ausscheidenden Gesellschafter in kleinerem oder größerem Umfange Gegenstände des Betriebsvermögens, z. B. Teile des Warenlagers (wie im Falle des obenangeführten Urteils des Reichsfinanzhofs vom 18. Januar 1935) oder infolge einer Betriebseinschränkung überzählig gewordene Maschinen oder Grundstücke, in Anrechnung auf dessen Auseinandersetzungsguthaben überlassen. Es darf sich dabei aber nicht um Gegenstände handeln, die die Grundlage des Unternehmens bilden und durch deren Wegfall Struktur, Wesen und Inhalt des Unternehmens verändert werden. Eine solche änderung wird unter anderem regelmäßig dann vorliegen, wenn eine Gesellschaft anläßlich einer durch Vertrag oder Vergleich vereinbarten Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern in zwei, in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführte, je für sich lebensfähige Betriebe aufgespalten wird. Der Bf. hat, um die Vergünstigung des § 85 UStDB in Anspruch nehmen zu können, im Einspruchsverfahren die gesonderte Führung des Fabrikbetriebes und des Einzelhandelsbetriebes herausgestellt. Das Finanzamt hat in der Einspruchsentscheidung dieses Vorbringen als zutreffend anerkannt und den Steuersatz von 4 auf 1 v. H. ermäßigt. Der Senat sieht auf Grund des Akteninhalts keinen Anlaß, von diesem unstreitigen Sachverhalt abzugehen.

Die Einwendungen, die der Bf. gegen die Annahme einer Auflösung des alten Unternehmens unter Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter geltend macht, greifen nicht durch. Abgesehen davon, daß im Vergleich vom 2. April 1954 ausdrücklich von der Auseinandersetzung der bisherigen Gesellschaft X. & Cie." gesprochen wird und im Handelsregister unter dem 4. Juli 1956 die Auflösung dieser Gesellschaft sowie die Bestellung ihrer beiden Gesellschafter zu Liquidatoren eingetragen worden ist, spielt es - wie in dem obenangeführten Urteil vom 18. Januar 1935 ausgeführt wird - für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung keine Rolle, ob eine Liquidation der Gesellschaft, das heißt eine Versilberung ihres Vermögens zum Zwecke der Erlösverteilung unter die Gesellschafter, stattgefunden hat, oder ob die Gesellschafter den Vereinbarungen im Vergleich entsprechend das Gesellschaftsvermögen unter sich aufgeteilt haben. Nicht bloß eine Veräußerung des Betriebsvermögens zum Zwecke der Erlösverteilung, sondern auch eine an Stelle der Liquidation vorgenommene unmittelbare Verteilung des Betriebsvermögens unter die ehemaligen Gesellschafter löst die Umsatzsteuer aus, und zwar auch dann, wenn die zu Einzelkaufleuten gewordenen Gesellschafter die ihnen zugewiesenen Vermögensteile sofort in ein neues Unternehmen einbringen.

Die Vorinstanzen haben daher zu Recht eine Auflösung des alten, in der Form einer OHG betriebenen Unternehmens "X. & Cie." und eine Verteilung seines Vermögens an die bisherigen Gesellschafter angenommen, die der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409868

BStBl III 1961, 86

BFHE 1961, 231

BFHE 72, 231

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