Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erledigung des Revisionsverfahrens durch einseitige Erledigungserklärung des Beklagten und Revisionsklägers

 

Leitsatz (NV)

1. Wird ein während des Revisionsverfahrens ergangener Änderungsbescheid bestandskräftig, so wird die Revision gegen das über den ursprünglichen Bescheid ergangene FG-Urteil nicht unzulässig, wenn der Revisionskläger (FA) eine einseitige Erledigungserklärung abgibt.

2. Gibt der Kläger trotz Aufforderung durch das Revisionsgericht weder eine Erklärung gemäß § 68 FGO noch eine Äußerung zur einseitigen Erledigungserklärung des FA ab, so kann das Revisionsgericht nicht gemäß § 138 Abs. 1 FGO über die Kosten entscheiden.

3. Besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Klage mehr, so ist die Klage abzuweisen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 5. März 1979 GrS 3/78, BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378).

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1, § 68

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, zahlte im Streitjahr 1984 aufgrund eines Gesellschaftsvertrages . . . DM an die Mutter ihrer Gesellschafter. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) behandelte die Vergütung teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung und erließ einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 1984.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung und hob den Körperschaftsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung teilweise auf.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 und des § 230 des Handelsgesetzbuches (HGB) a. F.

Während des Revisionsverfahrens ermäßigte das FA die Körperschaftsteuer 1984 durch geänderten Körperschaftsteuerbescheid vom 11. Mai 1988 um . . . DM. Dabei behandelte es - wie bisher - die im erstinstanzlichen Verfahren streitigen Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Änderungen des Steuerbetrages ergaben sich aus einer neu berechneten Gewerbesteuerrückstellung und aus neu errechneten Körperschaftsteuererhöhungen und -minderungen infolge von Ausschüttungen. Der geänderte Bescheid wurde bestandskräftig.

Das Revisionsgericht hat bei der Klägerin angefragt, ob sie den geänderten Bescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens machen wolle. Die Klägerin hat die Anfrage nicht beantwortet.

Das FA hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Sie hat die Aufforderung des Gerichts, mitzuteilen, ob auch sie die Hauptsache für erledigt erkläre, keine Stellungnahme abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des FA war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, weil der angefochtene Bescheid durch den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1984 vom 11. Mai 1988 gegenstandslos geworden ist. Mit der Bestandskraft dieses Bescheids entfiel an sich das Rechtsschutzbedürfnis für die vom FA eingelegte Revision. Die Revision wurde jedoch nicht unzulässig, da das FA eine Erledigungserklärung abgegeben hat, die eine besondere, nicht von der Zustimmung des anderen Prozeßbeteiligten abhängige Art der Antragsänderung ist (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 138 FGO Tz. 36; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 138 Rz. 19).

2. Übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Beteiligter liegen nicht vor, da sich die Klägerin trotz Aufforderung durch das Revisionsgericht zur Erledigungserklärung des FA nicht geäußert hat. Zwar kann eine Erledigungserklärung auch durch schlüssiges Verhalten, unter Umständen auch durch Schweigen eines Beteiligten abgegeben werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705). Voraussetzung ist indessen, daß das Verhalten des Beteiligten eine hinreichend sichere Beurteilung zuläßt.

Im Streitfall ist eine hinreichend sichere Beurteilung nicht möglich.

Der Änderungsbescheid entsprach nicht der Rechtsauffassung der Klägerin, sondern der des FA, so daß ein Einverständnis der Klägerin mit diesem Bescheid nicht unterstellt werden kann (vgl. BFH in BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705; BFH-Beschluß vom 21. Mai 1987 IV R 101/86, BFH/NV 1988, 258). Auf die - befristete - Anfrage des Revisionsgerichts, ob sie den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens machen wolle, hat die Klägerin nicht geantwortet. Sie hat ferner auf die ebenfalls befristete Aufforderung des BFH, sich zur Erledigungserklärung des FA zu äußern, keine Stellungnahme abgegeben. Wenn in einem solchen Fall eine mit der Sach- und Rechtslage vertraute Person schweigt, kann dies nicht als Erledigungserklärung aufgefaßt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Mai 1982 VIII S 25/80, nicht veröffentlicht - NV -).

3. Da keine übereinstimmenden Erledigungerklärungen der Beteiligten vorliegen, kann das Revisionsgericht nicht gemäß § 138 Abs. 1 FGO durch Beschluß über die Kosten entscheiden. Vielmehr ist bei einseitiger Erledigungserklärung des beklagten FA als Revisionskläger und bei Aufrechterhaltung des Sachantrags des Klägers durch Urteil des Revisionsgerichts die Vorentscheidung des FG aufzuheben und auf Klageabweisung mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO zu erkennen (BFH-Beschluß vom 5. März 1979 GrS 3/78, BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378; BFH-Urteil vom 29. Mai 1990 VII R 67/87, NV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1970 VIII C 149/67, Deutsches Verwaltungsblatt 1970 S. 276, Monatsschrift für Deutsches Recht 1970, 261).

Wie der Große Senat in den Gründen des Beschlusses in BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378 ausgeführt hat, ändert die einseitige Erledigungserklärung des beklagten FA, das gegen die zu seinem Nachteil ergangene Vorentscheidung Revision eingelegt hatte, nichts daran, daß der in der Vorinstanz gestellte Sachantrag der Klägerin (Klageantrag) Gegenstand des Revisionsverfahrens und der Nachprüfung durch den BFH bleibt. Die Erklärung des beklagten FA ist auch in der Revisionsinstanz nicht mehr als eine Anregung für das Revisionsgericht zur Prüfung, ob noch ein Rechtsschutzinteresse für das Klagebegehren besteht.

Ein solches Rechtsschutzinteresse besteht im Streitfall nicht mehr. Da das FA seine Rechtsauffassung in einem geänderten, für den gleichen Veranlagungszeitraum ergangenen und bestandskräftigen Steuerbescheid uneingeschränkt aufrechterhalten hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für den auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheids und der Einspruchsentscheidung gerichteten Klageantrag (BFH in BFHE 127, 155, 160, BStBl II 1979, 378).

Die Vorentscheidung war aufzuheben, da sie unrichtig ist. Die Unrichtigkeit kann noch im Revisionsverfahren durch Tatsachen eintreten, die den Fortgang des Verfahrens betreffen (BFH in BFHE 127, 155, 160, BStBl II 1979, 378). Unrichtig wird die Entscheidung, wenn in der Revisionsinstanz das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozeßvoraussetzung für die Klage entfällt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417394

BFH/NV 1991, 835

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