Entscheidungsstichwort (Thema)

Grobes Verschulden bei nicht beantragtem Ausbildungsfreibetrag

 

Leitsatz (NV)

Ein steuerlich nicht ausgebildeter Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft i. S. von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977, wenn er die zum Ausbildungsfreibetrag im Steuererklärungsformular (hier für VZ 1988) eindeutig und unmißverständlich gestellten Fragen unbeantwortet läßt.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 33a Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 420034

BFH/NV 1995, 2

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