Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Vermögensabgabe kann aus Billigkeitsgründen unter Berufung auf § 131 AO lediglich im Rahmen der gemäß § 203 Abs. 5 LAG ergangenen Verwaltungsanordnungen erlassen werden.

2) Zu den Voraussetzungen für den Erlaß sämtlicher Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge aus Billigkeitsgründen.

 

Normenkette

LAG § 203 Abs. 5, §§ 55, 54; AO § 131

 

Tatbestand

Es handelt sich um den Antrag des im Jahre 1879 geborenen Beschwerdeführers (Bf.), ihm alle Vierteljahresleistungen auf die Vermögensabgabe für die Zeit ab 1958 im voraus zu erlassen.

Das Finanzamt hat den Bf. rechtskräftig zur Vermögensabgabe nach einem abgabepflichtigen Vermögen von 63.700 DM veranlagt. Das Vermögen hat sich, wie folgt, zusammengesetzt:

Anteiliges Betriebsvermögen an der im Jahre 1954 ins außergerichtliche Vergleichsverfahren gegangenen und anschließend liquidierten M. N.

offene Handelsgesellschaft = ----------------- 49.697 DM Einheitswert eines Einfamilienhauses = ------- 11.900 DM Einheitswert eines unbebauten Grundstücks = --- 2.120 DM. In dem Verfahren über den Erlaßantrag des Bf. hat am 20. März 1956 eine Besprechung zwischen dem Bf. und den übrigen Teilhabern der Firma einerseits und Vertretern der Oberfinanzdirektion und des Finanzamts andererseits darüber stattgefunden, wie eine für die Beteiligten tragbare Regelung der Vermögensabgabeverpflichtungen getroffen werden könne. Die Besprechung endete "nach eingehender Besprechung der Sach- und Rechtslage" mit der Vereinbarung der folgenden Regelung:

"a) Die bisher dem Finanzamt zugeflossenen Beträge an Soforthilfeabgabe und Vermögensabgabe verbleiben dem Steuerfiskus. Außerdem verbleiben dem Finanzamt die rund 15.000 DM aus dem Erlös des Betriebsgrundstücks.

Die zukünftigen Leistungen an Vermögensabgabe werden hinsichtlich der Abgabepflichtigen Frau B. N. erlassen, da sie seit August 1955 Fürsorgeunterstützung bezieht und nicht zu erwarten ist, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft bessern werden. Das Finanzamt wird die Frage des Erlasses besonders prüfen, sobald der Nachweis über den Bezug der Fürsorgeunterstützung geführt worden ist.

Die gleichen Anträge werden die übrigen miterschienenen Gesellschafter stellen, sofern es sich als notwendig erweist, daß in Zukunft die Fürsorgeunterstützung weiterbezogen werden muß, falls die beabsichtigte anderweitige Verwertung der Grundstücke sich zerschlagen sollte.

Alle Gesellschafter stellen gleichzeitig, und zwar jeder für sich, gemäß § 54 LAG den Antrag auf Zubilligung der gesetzlichen Stundung der Vermögensabgabe, weil ihr Vermögen im vermögensteuerlichen Sinne jeweils unter 30.000 DM liegt und die Einkünfte den ihnen zu belassenden Betrag mtl. nicht übersteigen. Die Beteiligten versichern ausdrücklich, daß sie weiteres Vermögen nicht besitzen.

Die Beteiligten bitten mit Rücksicht darauf, daß sie Anspruch auf Zubilligung der Stundung gemäß § 54 LAG haben, die auf den Grundstücken ruhenden Sicherungshypotheken freizugeben. Sie erstreben eine Verwertung ihrer Grundstücke, um dadurch für ihren Lebensabend eine bessere mtl. Rente zu erwerben. Sie möchten fürsorgeunterstützungsfrei sein.

Die Erschienenen wurden davon in Kenntnis gesetzt, daß die Entscheidung in der Erlaßangelegenheit dem Herrn Minister der Finanzen zusteht, daß aber die erörterte Regelung sowohl seitens des Finanzamts als auch von Seiten der Oberfinanzdirektion - befürwortet wird.

Es herrscht übereinstimmung darüber, daß diese Entscheidung baldmöglichst getroffen wird, damit die beabsichtigte Verwertung des Grundstücks durchgeführt werden kann. Ein Interessent zum Erwerb des Grundstücks, das Herrn E. N. gehört, ist bereits vorhanden. Eine Veräußerung ist aber nur möglich, wenn die Sicherungshypothek gelöscht wird.

Die Veräußerung soll auf Rentenbasis erfolgen." Mit Schreiben vom 11. Januar 1957 hat die Oberfinanzdirektion dem Bf. mitgeteilt, daß der Minister der Stundung der Vermögensabgabe bis an das Lebensende des Bf. auf Grund des § 54 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) und der Freigabe der Sicherungshypothek auf dem Privatgrundstück des Bf. zustimme. Dagegen könne dem weitergehenden Begehren auf Erlaß der gesamten Vermögensabgabe wegen außerordentlichen Vermögensverfalls nicht entsprochen werden, weil das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen nach den Verhältnissen vom Währungsstichtage 10.000 DM überstiegen habe.

In einem weiteren Schreiben - vom 10. April 1957 - hat die Oberfinanzdirektion, indem sie grundsätzlich auf dem bisherigen Standpunkt verharrte, dem Bf. mitgeteilt, sie habe mit Rücksicht darauf, daß das dem Bf. verbliebene Grundvermögen einheitswertmäßig die Grenze von 10.000 DM nur geringfügig überschreite, das Finanzamt angewiesen, auf Antrag zu prüfen, ob dem Bf. die künftigen, bereits gestundeten Vermögensabgabevierteljahresbeträge erlassen werden könnten.

Nachdem dem Bf. auf Grund des § 54 LAG die Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge bis zu seinem Lebensende gestundet worden waren, hat das Finanzamt auf Grund des § 55 LAG im Hinblick auf die vom Bf. bezogene Fürsorgeunterstützung die Vierteljahrsbeträge für die Jahre 1955 bis 1957 erlassen. Der Bf. hat indessen weiterhin den Erlaß sämtlicher Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge beantragt und erklärt, es sei sein "Wunschtraum", von seinem erworbenen Vermögen seinen Enkelkindern über ihren Vater etwas hinterlassen zu können. Er hat nähere Ausführungen über die wirtschaftlichen Gründe des Zusammenbruchs der Firma gemacht, an der er beteiligt war. Das Finanzamt hat den Antrag, sämtliche Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge zu erlassen, abgelehnt. Die Beschwerde des Bf. hat die Oberfinanzdirektion unter dem 3. März 1958 als unbegründet zurückgewiesen. Die Oberfinanzdirektion hat ausgeführt, daß der Bezug der Fürsorgeunterstützung als Erlaßgrund immer nur für das laufende Kalenderjahr zu berücksichtigen sei. Ein Erlaß aller künftig fälligen Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge könne bei einem 10.000 DM übersteigenden Vermögen nicht ausgesprochen werden; im Falle des Bf. habe das Vermögen am Währungsstichtage 63.700 DM betragen.

Auch die Berufung des Bf. ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Finanzgericht hat ausgeführt, auch wenn in der Verwaltungsanordnung über den Erlaß von Vermögensabgabe und Soforthilfeabgabe aus Billigkeitsgründen vom 19. Juli 1954 - LA 2831 - 145/54 - (BStBl 1954 I S. 380 ff.) an den Tatbestand eines außerordentlichen Vermögensverfalls nach dem Währungsstichtage gedacht sei, vermöge dies nichts daran zu ändern, daß den Belangen des Bf. durch die Stundung der künftigen Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge auf Lebenszeit - unter ausdrücklicher Zusicherung ihres jahreweisen Erlasses für die Dauer der Fürsorgeunterstützung - ausreichend Rechnung getragen werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.).

 

Entscheidungsgründe

An die Erklärungen, die die Beteiligten in der Verhandlung vom 20. März 1956 unterzeichnet haben, sind sie gebunden.

Der Bf., dem die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe bis einschließlich 1957 wegen der von ihm empfangenen Fürsorgeunterstützung nach § 55 LAG erlassen und die folgenden Vierteljahrsbeträge nach § 54 LAG auf Lebenszeit gestundet worden sind, begehrt schon jetzt Erlaß der sämtlichen gestundeten Vierteljahresbeträge, um zu verhüten, daß seine Erben nach seinem Ableben die dann fällig werdenden Zahlungen auf die Vermögensabgabe zu leisten haben. Da § 55 Abs. 2 Satz 2 LAG den Antrag auf Erlaß der Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge wegen der Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge lediglich für das jeweils laufende Kalenderjahr zuläßt, fehlt es an einem gesetzlichen Anspruch des Bf. auf Erlaß sämtlicher künftig fällig werdender Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe.

Somit bleibt noch zu prüfen, ob ein Erlaß der sämtlichen künftig fällig werdenden Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe aus anderen Gründen gewährt werden kann. Als Grundlage hierfür sind die über die Möglichkeit, Vermögensabgabe aus Billigkeitsgründen zu erlassen, ergangenen Verwaltungsanordnungen zu prüfen.

Die Anwendbarkeit des § 131 der Reichsabgabenordnung (AO) auf die Lastenausgleichsabgaben ist durch § 203 Abs. 5 LAG nicht ausgeschlossen. Im Gegenteil sieht die letztere Vorschrift den Erlaß besonderer Verwaltungsanordnungen zur Regelung im einzelnen vor und erkennt damit die Anwendbarkeit des § 131 AO auf die Lastenausgleichsabgaben eindeutig an.

Andererseits lassen sich der besondere vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des LAG, auf den die Regelung im LAG hinzielt, die finanz- und sozialwirtschaftliche Bedeutung der Sicherung des Lastenausgleichsfonds (ß 5 LAG) sowie der einmalige Charakter der Lastenausgleichsabgaben und die besondere gesetzestechnische Konstruktion der Vermögensabgabe mit ihrer langen Laufdauer nicht verkennen. Diese besonderen Eigentümlichkeiten der Vermögensabgabe gebieten es, die Erlaßtatbestände bei der Vermögensabgabe unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zumutbarkeit anders, und zwar strenger, als bei den herkömmlichen Steuerarten zu beurteilen.

Deshalb ist die Anwendung des § 131 AO für die Lastenausgleichsabgaben, wie die Vermögensabgabe, zu nächst auf die in den Verwaltungsanordnungen vorgesehenen Erlaßmöglichkeiten nach dem klaren Willen des Gesetzgebers begrenzt. In diesem Zusammenhange sei darauf hingewiesen, daß die Verwaltungsanordnung vom 19. Juli 1954 in Textziffer 70 Ziffer 2 unter der Voraussetzung der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Gewährung von weitergehenden Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe zuläßt. Auch hat sich der Bundesminister der Finanzen in Textziffer 71 weitere Weisungen über Billigkeitsmaßnahmen vorbehalten. Mit dieser Maßgabe ist - im Gegensatz zu der Auffassung des Finanzgerichts - daran festzuhalten, daß ein Erlaß von Vermögensabgabe unmittelbar auf Grund des § 131 AO, außerhalb der auf Grund des § 203 Abs. 5 LAG ergangenen Verwaltungsanordnungen, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bundesministers der Finanzen im Einzelfall grundsätzlich auszuscheiden hat. Was den Charakter der Verwaltungsanordnungen betrifft, die auf Grund des § 203 Abs. 5 LAG erlassen worden sind, so stellen sie - darin ist dem Finanzgericht beizupflichten - keine Rechtsverordnungen im Sinne des Art. 80 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) dar. Sie sind vielmehr Verwaltungsanordnungen, und zwar solche besonderer Art, weil sie auf besonderer Ermächtigung des Gesetzgebers beruhen. Die innere Begründung für den Erlaß von Verwaltungsanordnungen auf Grund des § 203 Abs. 5 LAG ergibt sich daraus, daß es sich bei diesen Verwaltungsanordnungen um Vorschriften über die Ausübung des billigen Ermessens handelt. Solche Vorschriften fallen naturgemäß in die Zuständigkeit von Verwaltungsanordnungen. Es ist der klare Wille des Gesetzgebers, mit diesen Verwaltungsanordnungen nicht nur ein gewisses Maß für die Billigkeitserlaßanordnungen zu bestimmen, sondern auch die Gleichmäßigkeit solcher Maßnahmen für den Geltungsbereich des LAG zu sichern.

Die Finanzverwaltungsbehörden sind an diese Verwaltungsanordnungen gebunden. Auch die Steuergerichte sind nicht in der Lage, § 131 AO unabhängig von diesen Verwaltungsanordnungen im Bereich des LAG anzuwenden. Sie haben lediglich zu prüfen, ob sich die Verwaltungsanordnungen in dem Rahmen halten, den § 203 Abs. 5 LAG vorgesehen hat, und ob, falls dies zu bejahen ist, die Abgabenverwaltungsbehörde die Verwaltungsanordnungen zutreffend angewendet oder nicht angewendet hat, oder ob ein Ermessensverstoß vorliegt.

Die über die Möglichkeit des Erlasses von Vermögensabgabe-Leistungen ergangenen Verwaltungsanordnungen bewegen sich im Rahmen der Ermächtigung des § 203 Abs. 5 LAG. Sie befassen sich mit der Vermögensabgabe in bezug auf Tatbestände, bei denen Erlaß aus Billigkeitsgründen in Betracht zu ziehen ist.

Die Begründung, die der Bf. seinem Antrage vornehmlich gibt, nämlich der Wunsch, seine Erben ebenfalls von der Leistung der Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge zu befreien, ist nicht geeignet, seinen Antrag zu rechtfertigen. Hierfür wird die Vermögenslage der Erben zur Zeit seines späteren Ablebens maßgebend sein.

Was die Frage des außerordentlichen Vermögensverfalls betrifft (vgl. auch die Erlasse des Bundesministers der Finanzen vom 21. Januar 1957 IV C/3 - LA 2831 - 8/57 und vom 12. Dezember 1957 IV C/4 - LA 2831 - 114/57 - BStBl 1957 I S. 126 und S. 590), so kann grundsätzlich nicht für die gesamte Laufzeit der Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge schon jetzt über sie entschieden werden. Wie Textziffern 42 ff. der Verwaltungsanordnung vom 19. Juli 1954 zeigen, kann diese Frage immer nur von Erlaßzeitraum zu Erlaßzeitraum geprüft und entschieden werden, und jeder Erlaßzeitraum läuft drei Jahre. Unter dem Gesichtspunkt des außerordentlichen Vermögensverfalls läßt sich daher nicht schon jetzt dem Antrage des Bf. entsprechen, sämtliche Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge zu erlassen.

Nach dem gegenwärtigen Stande der einschlägigen Vorschriften bleibt sonach nur noch zu prüfen, ob auf Grund der Textziffer 87 der Verwaltungsanordnung zu § 54 des Lastenausgleichsgesetzes (Stundung und Erlaß der Vermögensabgabe wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit) vom 17. März 1955 - IV C/3 - LA 2341 - 1/55 - (BStBl 1955 I S. 119 ff.), die zu § 54 LAG ergangen ist und den Fall des Alters und der Erwerbsunfähigkeit behandelt, im Falle des Bf. ausnahmsweise ein Erlaß sämtlicher Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge im voraus in Betracht zu ziehen ist. Hierzu ist vorausgesetzt, daß mit einiger Sicherheit feststeht, daß sich die schlechte wirtschaftliche und finanzielle Lage des Abgabeschuldners nicht erheblich bessern wird, und daß auch nach dem Tode des Abgabeschuldners keine Aussicht auf die Entrichtung der Vermögensabgabe durch seine Erben besteht, oder daß die spätere Einziehung eine erhebliche unbillige Härte bedeuten würde. Es wird weiterhin gefordert, daß das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen gering ist; es soll in der Regel 10.000 DM nicht übersteigen. Die Oberfinanzdirektion hat mit Billigung des Finanzgerichts die Anwendung dieser Erlaßvorschrift mit der Begründung abgelehnt, daß den Belangen des Bf. durch die Stundung hinreichend gedient sei.

Gegenüber dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, daß unter den Voraussetzungen der Textziffer 87 a. a. O. ein Erlaß gewährt werden kann. Es ist also eine Frage der Ausübung des Ermessens der Verwaltungsbehörde, ob von Textziffer 87 a. a. O. Gebrauch gemacht wird. Die Oberfinanzdirektion hat ihr Ermessen dahin ausgeübt, daß sie Textziffer 87 a. a. O. nicht anwenden möchte. Die Verwaltungsbehörde kann ihr Ermessen in dieser Weise ausüben. Ein Ermessensverstoß läßt sich hierbei nicht feststellen, zumal die Vermögensgrenze von 10.000 DM im vorliegenden Falle überschritten ist.

Es muß daher bei der bisherigen Entscheidung über den Antrag, sämtliche Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge zu erlassen, sein Bewenden haben, vorbehaltlich der Möglichkeit des Finanzamts, von Jahr zu Jahr die Frage des Erlasses der Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge des jeweiligen Kalenderjahrs aus den Gründen des § 55 LAG zu prüfen, und ferner von Erlaßzeitraum zu Erlaßzeitraum die Frage des Erlasses wegen des außerordentlichen Vermögensverfalls zu behandeln.

Auf die von dem Bf. und auch vom Finanzgericht erörterte Frage der Gründe des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der OHG kommt es in diesem Zusammenhange nicht an.

Demgemäß ist die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409357

BStBl III 1959, 258

BFHE 1959, 681

BFHE 68, 681

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