Leitsatz (amtlich)

Die uneingeschränkte Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs auf alle Einkünfte des Jahres 1970 und deren Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Ergänzungsabgabe und Kirchensteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2; EStG § 3 Nr. 12, § 32a Abs. 1; Ergänzungsabgabegesetz; Bremische Kirchensteuerordnung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.03.1979; Aktenzeichen 1 BvR 212/76)

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - Eheleute -, ob die der Besteuerung zugrunde gelegten Gesetze (EStG, Ergänzungsabgabegesetz, Bremische Kirchensteuerordnung) zu einer verfassungswidrigen Gesamtsteuerbelastung der im Streitjahr bezogenen Einkünfte führen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) zog die Kläger im Jahre 1970 mit ihren Einkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 10 024 DM, aus selbständiger Arbeit 358 331 DM, aus Kapitalvermögen 28 146 DM und aus Vermietung und Verpachtung ./. 4 943 DM) zur Einkommensteuer, Ergänzungsabgabe und Kirchensteuer heran. Die Kläger sind der Ansicht, daß sie nicht nach einem systemwidrigen EStG besteuert werden dürften. Die Systemwidrigkeit ergebe sich aus der Steuerbefreiung der von den Abgeordneten bezogenen Diäten nach § 3 Nr. 12 EStG. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Darüber hinaus sei eine Gesamtsteuerbelastung von mehr als 40 v. H. der Einkünfte konfiskatorisch und deshalb verfassungswidrig. Im Rahmen der Gesamtsteuerbelastung seien auch die indirekten Steuern (nach dem DIW-Wochenbericht 21/72 S. 193 rd. 15 v. H. des Nettoeinkommens) zu berücksichtigen. Für die progressive Besteuerung der Einkunftsteile, die der Anpassung der Nominaleinkommen an die durch die Inflation geänderten Wertverhältnisse dienten, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Besteuerung solcher Scheineinkommen führe zu einer heimlichen Steuererhöhung und verstoße deshalb gegen Art. 2 GG.

Einspruch und Klage, mit der die Kläger die Herabsetzung der Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe für das Kalenderjahr 1970 unter teilweiser Freistellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf insgesamt 103 833 DM begehren, blieben erfolglos.

Mit der Revision beantragen die Kläger, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe wie in der Vorinstanz herabzusetzen bzw. das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. Sie rügen Verletzung materiellen Rechts (Art. 2, 3 und 14 GG, § 32 a EStG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Die von den Klägern im Streitjahr erzielten Einkünfte sind einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 und § 2 EStG). Die in § 3 Nr. 12 EStG für die Diäten der Abgeordneten bestimmte Einkommensteuerbefreiung hat auf diese Entscheidung keinen Einfluß. Zwar handelt es sich insoweit, als in diesen Bezügen keine besondere Aufwandsentschädigung enthalten ist, um eine Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen (BVerfG-Urteil vom 5. November 1975 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 297), das nach den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung unterworfen werden muß. Die Verfassungswidrigkeit von Befreiungsvorschriften ändert jedoch - wie der BFH schon mehrfach entschieden hat (vgl. z. B. Urteil vom 28. August 1959 VI 111/58 U, BFHE 69, 507, BStBl III 1959, 449; vgl. auch BVerfG-Entscheidung vom 6. Mai 1964 1 BvR 320/57 u. a. , BVerfGE 18 1 ff.) - nichts an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der von der Ausnahmeregelung nicht erfaßten Bürger. Gegen die staatliche Auferlegung von Geldleistungspflichten einschließlich der öffentlichen Abgaben ist das Vermögen des Steuerpflichtigen nicht geschützt, wenn die Steuer ihn nicht übermäßig belastet oder seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt (vgl. BVerfG-Beschluß vom 9. März 1971 2 BvR 326/69 u. a. , BVerfGE 30, 250, 271 und die Hinweise dort).

2. Auch die Höhe der Besteuerung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

a) Der Einkommensteuertarif verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Er ist nicht willkürlich gestaltet, sondern beruht auf dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit (BFH-Urteil vom 6. Juli 1973, VI R 253/69, BFHE 110, 119, BStBl II 1973, 754; Gutachten der Steuerreformkommission 1971 S. 209). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt - als hinreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche Belastung der Steuerpflichtigen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 164/68, BFHE 106, 441, BStBl II 1972, 858, und die Zusammenstellung der Rechtsprechung des BVerfG bei Leibholz-Rinck, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 1975, Art. 3 Tz. 24) - eine progressive Besteuerung. Das gilt auch für die von den Klägern als ungerechtfertigt empfundene Gesamt steuerbelastung. Rechtsgrundlage einer solchen Belastung können alle Gesetze sein, die nach Art und Höhe der Einkünfte sach- und zweckgerecht differenzieren (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 196/71, BFHE 115, 458, BStBl II 1975, 666, zur Gesamtbeurteilung des steuerlichen Normensystems; BVerfG-Beschluß vom 23. April 1974 1 BvR 142/73, StRK, Mineralölsteuergesetz, § 8, Rechtsspruch 12). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls hinsichtlich der die Kläger belastenden Gesetze erfüllt. Das gilt sowohl hinsichtlich des Ergänzungsabgabegesetzes - als einer die Einkommensteuer ergänzende Abgabe (vgl. dazu BVerfG-Beschluß vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) - als auch der Bremischen Kirchensteuerordnung, die solange Anwendung findet, als die Kläger der steuerberechtigten evangelischen Kirche angehören (zur Begründung und zum Umfang des Besteuerungsrechts der Kirchen allgemein BVerfG-Urteile vom 14. Dezember 1965 1 BvR 413, 416/60 und 1 BvL 31, 32/62, BVerfGE 19, 206 ff., 226 ff.).

Die mit der Besteuerung nach dem für das Streitjahr geltenden (Gesamt-)Steuertarif verbundene Belastung verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Der erkennende Senat hat sich in seinen Entscheidungen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72 und VIII R 162/73 (BFHE 112, 546, 567, BStBl II 1974, 572, 582) der Rechtsprechung des BVerfG angeschlossen, wonach Art. 14 GG das Vermögen grundsätzlich nicht gegen Steuereingriffe schützt. Er verweist insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung dieser Urteile. Der Senat ließ es in diesen Entscheidungen dahingestellt sein, ob eine übermäßige - und deshalb verfassungswidrige - Belastung dann vorliegt, wenn die Ertragsbesteuerung in die Substanz des Vermögens eingreift. Er braucht dies auch im Streitfall nicht zu entscheiden. Auch nach Abführung der Einkommensteuer und Ergänzungsabgabe sowie der Kirchensteuer verbleibt den Klägern ein angemessener Restbetrag aus ihren Erträgen. Die Angemessenheit der durch diese Steuern bedingten Gesamtbelastung wird durch ihre Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gewährleistet. Eine Beschränkung dieser Gesamtbelastung auf - zusammen mit den indirekten Steuern - 40 v. H. der Bruttoerträge, wie dies die Kläger beantragt haben, mag steuerpolitisch erwägenswert sein. Eine Rechtspflicht des Gesetzgebers, eine solche Regelung zu erlassen, besteht jedoch nicht (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. November 1972 III R 149-150/71, BFHE 107, 531, BStBl II 1973, 163, bestätigt durch BVerfG-Beschluß vom 27. Oktober 1975 1 BvR 82/73 (StRK, Grundgesetz, Art. 14, Rechtsspruch 79) hinsichtlich der Gesamtsteuerbelastung durch Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer).

Die Belastung der Einkommens verwendung mit direkten und indirekten Steuern kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden; sie ist bei den einzelnen Steuerpflichtigen unterschiedlich hoch.

b) Auch zu dem Einwand der Kläger, die progressive Besteuerung nur nominell erzielter Einkommenserhöhungen entbehre der gesetzlichen Grundlage, verweist der Senat auf die Entscheidungen VIII R 95/72 und VIII R 162/73, in denen er die uneingeschränkte Geltung des Nominalwertprinzips für die Jahre 1969 und 1971 bestätigt hat. Für das Streitjahr 1970 gilt dasselbe. Diese Ausführungen gelten auch nicht nur für die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Senat hat vielmehr klar zu erkennen gegeben, daß die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Folge des dem EStG zugrunde liegenden nominalen Einkünftebegriffes ist und daß die Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung des Gesetzes von dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht abweichen darf.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71821

BStBl II 1976, 387

BFHE 1976, 221

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