Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Macht eine von einem Gesellschafter beherrschte Personengesellschaft der bei der Gesellschaft beschäftigten Ehefrau dieses Gesellschafters eine Pensionszusage, so kann wegen dieser Zusage keine Rückstellung gebildet werden.

 

Normenkette

EStG §§ 6, 6a, 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Streit betrifft die einheitliche Gewinnfeststellung 1957 der Revisionsbeklagten - OHG -, deren Gesellschafter X. im Streitjahr 1957 am Vermögen der OHG mit 50 %, am Gewinn mit 90 % beteiligt und im Verhältnis zum Gesellschafter Y. berechtigt war, das Unternehmen betriebs- und finanztechnisch allein zu führen. Die Ehefrau des Gesellschafters X. war im Betrieb der OHG als Prokuristin tätig.

Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen der OHG in Form einer Rückstellung für die Altersversorgung der Ehefrau X., die nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) I 170/61 vom 10. April 1962 im ersten Rechtsgang nunmehr im Einspruchsverfahren vom Finanzamt (FA) auch steuerlich als Arbeitnehmerin der OHG anerkannt wurde.

Während das FA das Gehalt als abzugsfähig anerkannte, lehnte es die Berücksichtigung der auf die Alterssicherung abzielenden Aufwendungen mit der Begründung ab, daß die Alterssicherung eine Fürsorgemaßnahme sei, die in das Gebiet der privaten Lebensführung des Gesellschafters X. gehöre und nach § 12 Ziff. 1 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden könne.

Die Berufung der OHG führte zur Anerkennung der Abzugsfähigkeit eines Teilbetrages von 30/75 der Zuführung zur Pensionsrückstellung.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Alterssicherung der Ehefrau des Gesellschafters X. sei dem Grunde nach anzuerkennen, die Höhe der Pensionszusage jedoch von 75 000 DM Kapitalwert auf den angemessenen Kapitalwert von 30 000 DM zurückzuführen. Die Versorgungszusagen, die die OHG ihrer Prokuristin und vier weiteren Betriebsangehörigen am 1. Dezember 1957 schriftlich in Bestätigung einer am 2. Januar 1957 schon mündlich gemachten Zusage gegeben habe, entsprächen den Voraussetzungen des § 6 a EStG 1957, des § 9 EStDV 1957, des Abschn. 41 EStR 1958 sowie den im Urteil des BFH I 14/57 S vom 22. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 186, Slg. Bd. 66 S. 481) entwickelten Grundsätzen. Die für die Anerkennung von Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften aufgestellten Voraussetzungen des Urteils des BFH I 141/58 U vom 16. Juni 1959 (BStBl 1962 III S. 271, Slg. Bd. 75 S. 4) könnten im Streitfall keine Anwendung finden, da der Versorgungsanspruch der Frau X. in ihrem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur OHG begründet sei und deshalb der Tatsache keine Bedeutung zukomme, daß sie die Ehefrau eines Hauptgesellschafters sei. Dagegen könne die Pensionszusage der Höhe nach nur in dem Umfang steuerlich berücksichtigt werden, in dem die OHG anderen, ihr durch ihre Gesellschafter nicht nahestehenden Arbeitnehmern eine Altersversorgung gewähre (Urteil des BFH IV 26/59 vom 28. Juni 1962, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963 S. 244). Ein Vergleich der diesen Arbeitnehmern gezahlten Gehälter mit dem Gehalt der Frau X. mache den Umfang von Arbeitsleistung und Verantwortung der einzelnen Mitarbeiter innerhalb des Betriebes deutlich. Aus diesem Vergleich ergebe sich, daß der Kapitalwert der auf einen angemessenen Betrag zurückgeführten Pensionszusage an Frau X. 30 000 DM nicht übersteigen dürfe.

Mit seiner Rb., die nunmehr als Revision zu behandeln ist, macht der Vorsteher des FA geltend, daß das FG zu Unrecht die Versorgungsaufwendungen der OHG dem Grunde nach als abzugsfähig anerkannt habe. Die betriebliche Fürsorgepflicht der OHG decke sich mit der ehelichen Unterhaltspflicht des Gesellschafters X., so daß angesichts der beherrschenden Stellung des Gesellschafters X. der ganze Vorgang der privaten Sphäre zuzurechnen sei (Urteil des BFH I 141/58 U).

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückweisung der Berufung der OHG.

I. Der BFH beschäftigte sich bisher nicht mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die von dem Ehemann seiner bei ihm als Arbeitnehmerin beschäftigten Ehefrau gemachte Pensionszusage dem Grunde nach steuerlich anerkannt werden kann und ob bei Bejahung dieser Frage die Bildung einer das Deckungskapital bis zum Eintritt des Versorgungsfalls anzusammelnden Rückstellung zulässig ist.

II. Bei Entscheidung dieser Frage sind mehrere Problemkreise zu berücksichtigen, die schon in der Rechtsprechung der Steuergerichte erörtert wurden und die sich zum Teil überschneiden.

Rückstellungen mindern den Gewinn. Durch ihre Bildung können erhebliche Gewinnverschiebungen eintreten. Die Steuerrechtsprechung hat sie daher nur unter gewissen Voraussetzungen zugelassen, und zwar wenn künftig zu erfüllende Verbindlichkeiten vorliegen, die dem Grunde oder der Höhe nach ungewiß sind, für die aber schon die Verpflichtungsgrundlagen bestehen, die deshalb nach den Grundsätzen kaufmännischer Vorsicht als Passivposten in die Bilanz einzusetzen sind und die auch ein Erwerber des Betriebes bei der Festsetzung des Entgelts berücksichtigen würde, weil er sich ihrer Erfüllung nicht entziehen könnte. Kaufmännische Vorsicht erfordert keine Rückstellung, wenn der Bestand der Verbindlichkeit und damit ihre Erfüllung lediglich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Der I. Senat des BFH hat daher mit Recht vor und nach Einführung des § 6 a EStG, der Rückstellungen für Pensionsverbindlichkeiten regelt, gefordert, daß der Steuerpflichtige ernstlich mit einer Inanspruchnahme aus dem Pensionsversprechen rechnen muß (vgl. die Urteile I 14/57 S; I 4/59 S vom 4. August 1959, BStBl 1959 III S. 374, Slg. Bd. 69 S. 299; I 188/61 S vom 26. Juni 1962, BStBl 1962 III S. 399, Slg. Bd. 75 S. 366 (bestätigt durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 11. November 1964 - 1 BvR 488/62, 1 BvR 562/62, 1 BvR 216/64, HFR 1965 S. 92); I 347/56 U vom 8. Oktober 1957, BStBl 1957 III S. 440, Slg. Bd. 65 S. 535; I 59/58 vom 30. September 1958, Der Betrieb - DB - 1958 S. 1259; I 141/58 U vom 16. Juni 1959, BStBl 1962 III S. 271, Slg. Bd. 75 S. 4; I 146/60 vom 4. Dezember 1962, Der Betriebs-Berater - BB - 1963 S. 298; VI 327/60 U vom 15. März 1963, BStBl 1963 III S. 297, Slg. Bd. 76 S. 815). Ob das der Fall ist, ergibt sich, so führte der BFH aus, aus den gesamten Umständen des einzelnen Falles. Besondere Anforderungen sind nach dem im Steuerrecht geltenden Gebot (ß 1 Abs. 2, 3 StAnpG), steuerliche Tatbestände nach ihrem Zweck, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und der Entwicklung der Verhältnisse zu betrachten (sogenannte wirtschaftliche Betrachtungsweise), dann zu stellen, wenn es sich um Pensionszusagen einer Kapitalgesellschaft an ihren einzigen oder einen sie beherrschenden Gesellschafter oder an deren Ehefrauen handelt. Grundsätzlich ist dann erforderlich, daß die Erfüllung der Pensionsverpflichtung nicht ausschließlich im Willen des beherrschenden Gesellschafters liegt und daß sich, soweit solche Rückstellungen für den Gesellschafter einer Personengesellschaft überhaupt zugelassen werden können, die Zusage bei der Liquidation des Unternehmens oder bei der Kündigung durch den Gesellschafter auswirkt.

Der BFH ist stets davon ausgegangen, daß besonders Verträge UNTER nahen Angehörigen mit Bezug auf ihre steuerliche Anerkennung auf ihre Ernsthaftigkeit geprüft werden müssen, da hier einerseits tatsächliche Handhabung und rechtliche Gestaltung oft voneinander abweichen und es andererseits naheliegt, daß Vereinbarungen nur aus Gründen der Steuerersparnis getroffen werden, ohne tatsächlich durchgeführt zu werden. Der BFH hat sich unter dem verfassungsmäßigen Gebot der steuerlichen Gleichbehandlung der Bürger verpflichtet gefühlt, den Familiengemeinschaften Gestaltungsmöglichkeiten zu versagen, die anderen Steuerpflichtigen nicht zu Gebote stehen. Er hat deshalb gefordert, daß die Verträge im wesentlichen so abgeschlossen sein müssen, wie sie auch mit Fremden abgeschlossen würden, und daß andernfalls soweit als möglich der Vertragsinhalt auf das gebotene Maß zurückgeführt wird. Die Verträge müssen auch tatsächlich durchgeführt worden sein (vgl. z. B. das BFH-Urteil VI 178/62 U vom 22. November 1963, BStBl 1964 III S. 74, Slg. Bd. 78 S. 184, die dort zitierte weitere Rechtsprechung und ferner die Urteile IV 353/59 vom 21. Februar 1963, HFR 1964 S. 209; IV 421/62 U vom 25. Juli 1963, BStBl 1964 III S. 3, Slg. Bd. 78 S. 3; IV 335/61 U vom 7. November 1963, BStBl 1964 III S. 61, Slg. Bd. 78 S. 155; IV 98/63 S vom 5. Dezember 1963, BStBl 1964 III S. 131, Slg. Bd. 78 S. 335; VI 339/61 U vom 13. Dezember 1963, BStBl 1964 III S. 156, Slg. Bd. 78 S. 402; IV 86/63 U vom 18. März 1964, BStBl 1964 III S. 429, Slg. Bd. 79 S. 539).

Gerade bei Pensionsversprechen an nahe Angehörige fordert der BFH bei grundsätzlicher Bejahung der steuerlichen Berücksichtigung solcher Zusagen mehrfach, daß sie ernstlich abgegeben, betrieblich veranlaßt und auch in dieser Form Fremden gemacht worden wären (Urteil des BFH IV 446/61 vom 6. November 1964, HFR 1965 S. 329; IV 155/61 vom 26. November 1964, HFR 1965 S. 261; VI 109/63 vom 11. Dezember 1964, HFR 1965 S. 355). In allen diesen Fällen handelte es sich allerdings nicht um Pensionsversprechen an Ehegatten.

Wegen der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), die die Ehe unter einen besonderen Verfassungsrechtlichen Schutz stellt, genießt die an sich zu dem Problemkreis der steuerlichen Behandlung von Verträgen unter nahen Angehörigen gehörende Frage der Behandlung von Ehegattenverträgen eine Sonderstellung in der Rechtsprechung. Allerdings ist diese Sonderstellung auch deshalb gerechtfertigt, weil die eheliche Gemeinschaft eine auch besonders enge wirtschaftliche und finanzielle Bindung zwischen zwei Menschen schafft, die steuerrechtlich nicht ohne Einfluß bleiben kann.

Der Gesetzgeber, der Reichsfinanzhof (RFH) und ihm folgend der BFH sind jahrzehntelang von der Auffassung ausgegangen, daß Ehegatten unabhängig von ihrer unbestrittenen Eigenschaft als selbständige steuerliche Persönlichkeiten jedenfalls dann, wenn ihre durch die Ehe begründete Lebensgemeinschaft wirklich das ist, was sie nach den Vorstellungen des Volkes, des Staates und aller westlichen Religionsgemeinschaften sein soll, in einer alle ihre rechtlichen Beziehungen stark beeinflussenden Schicksals- und nicht zuletzt auch Wirtschaftsgemeinschaft leben. Sie haben dem in ständiger Praxis dadurch Rechnung getragen, daß sie die steuerlichen Vergünstigungen nach §§ 7 a, 7 e, 10 a EStG bei Zusammenveranlagung der Ehegatten auch dann gewährten, wenn die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung nur in der Person eines der Ehegatten erfüllt waren (BFH-Urteil IV 189/58 U vom 24. Januar 1963, BStBl 1963 III S. 296, Slg. Bd. 76 S. 811, § 62 c EStDV 1957/1962). Sie glaubten andererseits aus diesem Grunde und auch wegen der weitgehenden Unmöglichkeit, die Beeinflussung von Rechtsbeziehungen durch die eheliche Gemeinschaft durch staatliche Organe feststellen zu lassen, die Schlußfolgerung ziehen zu müssen, daß die Besteuerung entscheidend beeinflussende Verträge zwischen Ehegatten im allgemeinen steuerlich nicht anerkannt werden könnten und die Ehegatten deshalb steuerlich als eine Gemeinschaft erfaßt werden müßten. Nachdem das BVerfG im Urteil vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 232/60 (BStBl 1962 I S. 506) diese Behandlung der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls bei Arbeitsverträgen dem Grunde nach als mit Art. 6 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hatte, versuchten sowohl der Gesetzgeber als auch der BFH, den nunmehr auftretenden, zunächst nicht voll übersehbaren Schwierigkeiten insbesondere unter Berücksichtigung der auch vom BVerfG immer wieder mit Recht in den Vordergrund gestellten Erwägungen der steuerlichen Gerechtigkeit und gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen zu begegnen.

Auch das BVerfG erkannte hinsichtlich der dem Wirtschaftsleben zuzurechnenden rechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten gewisse Besonderheiten an. Bezüglich der Sozialversicherung führte es in dem Beschluß vom 26. November 1964 - 1 BvL 14/62, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1965 S. 195, aus, Ehegatten als Arbeitnehmer seien zwar durch den Ausschluß von der Krankenpflichtversicherung (bei möglicher freiwilliger Versicherung) in gewisser Weise gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Diese im Gesamtbild nicht erhebliche Benachteiligung könne aber "aus der geringeren sozialen Schutzbedürftigkeit des Ehegatten-Arbeitnehmers gerechtfertigt werden, die sich aus der engen persönlichen Verbundenheit und der daraus regelmäßig folgenden größeren Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf die Gesundheit des Arbeitnehmers ergibt".

Bei der Behandlung von Ehegattenverträgen ist auch in Rechnung zu stellen, daß der Grundgesetzgeber in Art. 6 GG nicht nur zum Ausdruck brachte, daß Ehegatten nicht wegen des Bestehens ihrer Ehe benachteiligt werden dürften, sondern daß er auch das Institut der Ehe und der Familie als eine besondere Lebensform anerkannte und unter den Schutz des Staates stellte. Der Grundsatz, daß die Ehe den Partnern nicht zum Nachteil gereichen dürfe, ist es erst aus dem Obersatz, daß der Bestand der Familie geschützt sei, abzuleiten. Er darf nicht dazu führen, die Ehe dadurch zu kommerzialisieren, daß jede Vereinbarung zwischen Eheleuten, auch wenn sie dem Wesen der Ehe nicht entspricht, anerkannt werden müßte.

Letztlich ist für die Entscheidung die gesetzliche Vorschrift des § 12 EStG von Bedeutung. Nach dieser können steuerlich nicht abgezogen werden Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen (Ziff. 1) sowie freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen (Ziff. 2). Die Rechtsprechung legte diese Vorschrift dahin aus, daß solche Aufwendungen abgesetzt werden können, sofern ihnen eine Gegenleistung (z. B. in der Form der übergabe eines Betriebes gegen Gewährung einer Rente oder - wie hier - der Leistung von Arbeit gegen Lohn) gegenübersteht, nicht dagegen, wenn auch bei Berücksichtigung der Gegenleistung der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiegt. überwiegt er, so kann nach der Grundtendenz des § 12 EStG auch nicht ein Teil abgesetzt werden (BFH-Urteile IV 8/62 U vom 23. Januar 1964, BStBl 1964 III S. 422, Slg. Bd. 79 S. 516; IV 446/61; IV 155/61). Die Rechtslage ist also insofern anders, als bei der Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen im allgemeinen, bei der unter Umständen eine Reduzierung auf das bei einem Vertragsschluss unter Fremden übliche Maß in Betracht kommt.

III. Auf Grund der vorstehend dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze kommt der Senat dazu, die Möglichkeit einer Rückstellung für ein Pensionsversprechen unter Eheleuten abzulehnen, und zwar auch für den hier vorliegenden Fall, daß eine von einem der Ehegatten beherrschte Personengesellschaft dem anderen Ehegatten eine solche Zusage macht.

Der Senat ist zunächst der Meinung, daß eine Rückstellung aus demselben Grunde nicht möglich ist, aus dem sie in der Regel bei der Pensionszusage an die Gesellschafter-Geschäftsführer von Einmann- (oder beherrschten) Kapitalgesellschaften und beherrschten Personengesellschaften von der Rechtsprechung abgelehnt wurde. Zwar besteht zwischen Ehegatten nicht die Personenidentität, wie sie in den genannten Fällen wirtschaftlich betrachtet zwischen dem Zusagenden und dem Empfänger der Zusage besteht. Doch laufen bei einer Ehe jedenfalls dann, wenn die Ehegatten nicht an eine Auflösung der grundsätzlich bis zu ihrem Tode gedachten Lebensgemeinschaft denken, die Interessen beider Eheleute ebenso in der gleichen Richtung. Es muß daher auch hier wegen der gleichgerichteten Willensbildung der Ehegatten davon ausgegangen werden, daß die Verwirklichung der Pensionszusage in beliebiger und vom Standpunkt steuerlicher Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit aus gesehen willkürlicher Weise jederzeit beeinflußt, umgestaltet und verhindert werden kann. Die Ehegatten verpflichten sich allein schon durch das Band der Ehe auf Lebensdauer nicht nur zum Unterhalt, sondern auch über ihren Tod hinaus zur wirtschaftlichen Sicherung des überlebenden Ehegatten. Der zusagende Ehegatte kann deshalb damit rechnen, daß der berechtigte Ehegatte jedenfalls während des grundsätzlich als gewährleistet anzusehenden Fortbestehens der Ehe jederzeit bereit ist, seine sich aus dem Pensionsvertrag ergebenden Ansprüche ändern zu lassen oder aufzugeben, wenn es die betrieblichen oder persönlichen Verhältnisse der Ehegatten zweckmäßig erscheinen lassen, ohne daß dadurch seine Lebensumstände wesentlich beeinträchtigt werden, weil an die Stelle der vertraglichen Unterhaltsansprüche der gesetzliche und von den Ehegatten als selbstverständliche sittliche Verpflichtung empfundene Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge tritt. Es muß in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß der Gesetzgeber nicht nur im Steuerrecht, sondern auch bei der Sozialversicherung davon ausgeht, daß die sich aus einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ergebenden Fürsorgepflichten entscheidend durch die eheliche Lebensgemeinschaft beeinflußt und umgestaltet werden. Denn sonst wäre es nicht verständlich, daß bei Ehegatten keine Sozialversicherungspflicht besteht, wenn auch ein sozialversicherungsfähiges Arbeitsverhältnis vorliegt (§§ 175, 176 der Reichsversicherungsordnung - RVO -, § 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957, BGBl I S. 88). Der Senat kommt somit zu dem Ergebnis, daß nach den im Steuerrecht entwickelten Grundsätzen über die Bildung von Rückstellungen nicht anerkannt werden kann, daß die dem anderen Ehegatten zugesagte Pension schon jetzt eine Belastung des Betriebes darstellt, wie sie sich aus der Zusage an einen fremden Arbeitnehmer ergibt.

Aus der Rechtsprechung des BFH zu den Verträgen unter nahen Verwandten ergeben sich ähnliche Gesichtspunkte. Zur Prüfung der Ernsthaftigkeit einer solchen Vereinbarung gehört neben einer klaren vertraglichen Gestaltung - und zwar mit den Bedingungen, wie sie auch Fremden gegenüber vereinbart würden - auch die tatsächliche Durchführung der Verträge. Diese kann aber, soweit es sich - wie bei Pensionsversprechen - um eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung handelt, noch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dargetan werden. Auch hier gelten die oben entwickelten Gedanken. Wegen der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft läßt sich mit ausreichender Sicherheit nicht ausschließen, daß der begünstigte Ehegatte im Interesse des Betriebes oder der gemeinsamen ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft mit einer Modifizierung oder einem Wegfall der Verpflichtung einverstanden sein wird.

Der Senat ist weiter der Auffassung, daß sich auch aus der dem Wesen der Ehe allein gerecht werdenden Auslegung des § 12 EStG ergibt, daß jedenfalls Rückstellungen wegen einer Pensionszusage unter Ehegatten (oder zwischen einer von dem einen Ehegatten beherrschten Personengesellschaft und dem anderen Ehegatten) in keinem Falle anerkannt werden können.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Durchführung eines Pensionsversprechens nach dem Eintritt des Pensionsfalles oder nach Scheidung einer Ehe tatsächlich das Betriebsvermögen belastende Zahlungen als Betriebsausgaben anerkannt werden können. Denn die Verpflichtung, den anderen Ehegatten im Alter zu versorgen, ist jedenfalls so eng mit dem Wesen der Ehe verknüpft und in so hohem Masse eine sich aus der Ehe ergebende Verpflichtung, daß sie nicht in den betrieblichen Bereich verlagert werden könnte, selbst wenn man sich - entgegen der heute im Arbeitsrecht herrschenden Ansicht (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl. S. 477 f.; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl. S. 570 f.) - auf den Standpunkt stellen wollte, für die Gewährung von Ruhegeld liege eine Gegenleistung in Form der in der Vergangenheit geleisteten Dienste vor. Die Sicherung des Unterhalts der Ehegatten obliegt dem anderen Ehegatten, nicht aber dem Betrieb. So würde es z. B. zu vom Grundgesetzgeber sicher nicht gewollten Ergebnissen führen, wenn man aus der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses den Schluß ziehen müßte, daß ein Ehegatte dem bei ihm beschäftigten Ehegatten Heirats-, Geburts- oder Notstandsbeihilfen oder Stillgelder zahlen und sie als Betriebsausgaben behandeln dürfte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412006

BStBl III 1966, 247

BFHE 1966, 97

BFHE 85, 97

BB 1966, 486

DB 1966, 647

DStR 1966, 345

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